Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Noch vorher:Anonymous schrieb:Ich fechte den Vertrag gemäß §119 und §120 BGB an. Damit muß er "rückgängig" gemacht werden und alle Vertragsparteien sind so zu stellen, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Da dies aber praktisch nicht möglich ist, muß ich nach §122 BGB einen Schadenersatz für die erbrachte Leistung zahlen.
Travailleur,Travailleur schrieb:- § 144 BGB Bestätigung durch Inanspruchnahme der Gegenleistung?
- § 121 BGB Anfechtung noch rechtzeitig?
Müßte es zunächst nicht genügen, wenn ich den Irrtum erkläre ?Travailleur schrieb:Gegner bestreitet Vertippen und Irrtum mit Nichtwissen. Prozessuale Darlegungs- und Beweislast liegt beim Anfechtenden. Beweismittel: Urkunden (-), Zeugen (-), Sachverständige (-), Augenschein (-).
Parteivernehmung ist nur auf Antrag/mit Zustimmung des Gegners ein Beweismittel.
Richter kann, muss aber nicht seine Überzeugungsbildung mangels Beweismitteln auf eine informatorische Anhörung stützen.
Vielen Dank, wirklich sehr interessant und trifft ziemlich genau meinen Fall.advisor schrieb:Ein lesenswerter Beitrag zur Anfechtung von Telefongesprächen und Schadenersatz:
http://www.teltarif.de/forum/a-talkline/892-6.html
Schon richtig, da es sich aber um eine Willenserklärung handelt und ich erstens erkläre, daß es nicht mein Wille war mit BT einen Vertrag zu schliessen und mein bisheriges Telefonieverhalten (nachweisbar durch EVN) dies auch nahelegt, müßte dies (hoffentlich) auch reichen.Travailleur schrieb:Nicht der Anbieter muss das Nichtvorliegen eines Anfechtungsgrunds darlegen und beweisen, sondern derjenige, der sich auf diese Einwendung beruft.
Hallo,gastleser schrieb:Wie war das denn in Deinem Fall?
Waren die Tarife in den im Amtsblatt der BNA veröffentlichten AGBs drin oder nicht? Wenn nein: Haben (wenn ja: wieß) die veröffentlichten und damit wirksam einbezogenen AGBs auf die an anderer Stelle veröffentlichten Tarife verwiesen? Wenn ja: ist sowas wirksam?
Das Amtsblatt steht in einigen Uni-Bibliotheken und sonstigen öffentlichen Bibliotheken zur Einsichtnahme bereit.Anonymous schrieb:Leider kann ich über die Website der BNA nur das Inhaltsverzeichnis, nicht aber die eigentliche Veröffentlichung einsehen.
Danke,Gastleser schrieb:Das Amtsblatt steht in einigen Uni-Bibliotheken und sonstigen öffentlichen Bibliotheken zur Einsichtnahme bereit.
DankeGastleser schrieb:Ich sagte "einige", wenn Du noch ein "wenige" dahintersetzt, dann stimmt's.
Such am besten über die Bibliothekenverbünde, z.B. http://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/ADVANCED_SEARCHFILTER
wie sind denn bis heute die korrespondens mit den Anbieter? ist es einen möglichkeit zu reden oder ist es schon in den kampf und keinen verhandlung möglich?Anonymous schrieb:Ich habe sofort nach Erhalt der Rechnung Einspruch eingelegt.
Anonymous schrieb:Das BT nicht gänzlich leer ausgehen darf, ist klar und von mir auch nicht gewünscht. Schließlich hat BT eine Leistung erbracht. Es stellt sich nur die Frage wie der "Schadenersatz" zu berechnen ist, da ich die gewährte Leistung nicht zurückgewähren kann.
Wieso abgeschoben? Einsortiert ist der richtige Begriff, und zwar in Off Topic, da das Problem weder unter "Gefahren und Straftaten im Internet" noch unter "Dialer und Mehrwertnummern" fällt. Bleibt nur noch "Diverses" und darunter dann Off Topic.Anonymous schrieb:schade, daß es in das Plauder-Forum abgeschoben wurde.