"Sehr geehrter Herr...:smile:
Es wird mitgeteilt,daß das Verfahren gegen magolino an die Staatsanwalt-
schaft Nürnberg-Führt,Zweigstelle Erlangen,abgegeben worden ist."
Heute (06.09.) bekam ich Post von der Staatsanwaltschaft Zweigstelle Er-
langen. Sie schreiben volgendes. "Sehr geehrter Herr...das Ermittlungsver-
fahren hab ich mit Verfügung vom 02.09.08 gemäß §170 Abs.2 Strafprozeß
ordnung eingestellt. Gründe: Entweder erfolgt die Bestellung über die Hom-
epage der Firma magolino. In diesem Fall wurde festgestellt,daß im Rahmen
des Bestellvorganges durch die Eingaben von Adess-und Namensdaten
eindeutig klar wird,daß mit der Bestellung eine rechtsverbindliche Willens-
erklärung für eine kostenpflichtige Leistung der Firma magolino abgegeben
wird.Lediglich hilfsweise sei für den Einwand der fehenden Verdeutlich-
ung einer kostenpflichtigen Bestellung bemerkt,daß diese fehlende Ver-
deutlichung allenfalls die zivilrechtliche Unwirksamkeit der Bestellung zur
Folge haben kann.Der Nachweis einer eine Strafbarkeit begründenden Täu
schungsabsicht ist deshalb keinesfalls möglich.Die Kriminalpolizeiinspektion
hat in einem anderen gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsver-
fahren einen Selbstversuch unternommen,bei welchem die Seite ohne end-
gültigen Abschluß der Bestellung durch Anklicken der Kenntnisnahme des
Widerrufsrechtes verlassen wurde.Eine Rechnungsstellung erfolgte in diesem Fall nicht,so daß die Ermittlungen gerade nicht ergeben haben,daß die Rechnungsstellung schon bei bloßem Besuch der Seite ohne die aus-
drückliche Bestellung erfogt.
Altenativ erfolgt die Bestellung über eine Webmail.Dazu kauft die Firma magolino Anschriften und E-Mail -Adressen.Der Verkäufer versendet dann
eine Webmail an die jeweiligen E-Mail-Adessen.In diesen Webmails wird auf
die Kostenpflicht und das Widerrufsrecht des folgenden Angebots hinge-
wiesen.Der obige Hinweis hinsichtlich der Verdeutlichung gilt entsprechend.
Auf dieser E-Mail befindet sich ein Feld in welchem der Besteller erklärt,
das Angebot anzunehmen.:wall: Über einen Link erfogt die automatische weiterleitung auf die Anmeldeseite von magolino,in der zum einen die Adressdaten einschließlich E-Mail-Adresse vor eingetragen sind,und welche
zum anderen nicht mehr anders verlassen werdenkann,als die Bestellung zu
tätigen.Es befindet sich aber ein deutlicher Hinweis auf die Kostenpflicht
und Widerrufsmöglichkeit auf dieser Seite.Anschließend wird von der Fa.
magolino eine Bestätigungsmail versandt,in welcher noch einmal auf die
Widerrufsmöglichkeit hingewiesen wird.Unter diesen Umständen liegt eine
Tatsachenentscheidung oder-unterdrückung nicht vor.Auch liegt keine
Täuschung über ein bestehendes Vertragsverhältnis durch das Zusenden
einer Rechnung vor.Zwar wird dieses Bestehen eines den Vergütungsan-
spruch rechtfertigendes Rechtsverhältnis durch die Zusendung der Rech
nung zugrunde gelegt,jedoch fehlen Anhaltspunkte,daß der Beschuldigte
von der zivilrchtlichen Unwiksamkeit-sofern diese überhaupt vorliegt -
positiv weiß oder diese in Kauf nimmt.Die Ermittlungen haben ergeben,daß
aufgrund einer unbewussten Fehlprogrammierung in einigen Fällen der
hinter dem Feld "Mitmachen" liegende Link über die halbe Seite galt,so das
es schon nicht möglich war,die E-Mail ohne Anmeldung zu verlassen.
In diesem Fall läge bei Rechnungslegung eine Täuschung über ein bestehen
des abrechenbares Rechtsverhältnis vor,jedoch kann nicht insoweit der subjektive Tatbestand nicht nachgewiesen werden.Den der Beschuldigte
hat,nachdemer von der Kriminalpolizeiinspektion Erlangen auf diesen Fehler
im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung hingewiesen worden war,diesen
sofort abstellen lassen.Daher kann nicht nachgewiesen werden,das der
Beschuldigte von diesen Fehler wußte.
Dahe liegt in keiner Bestellalternative eine strafbare Handlung vor.Anhalts-
punkte dafür,daß der Beschuldigte die Anmeldungen selbst vornimmt,best-
ehen nicht.
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht
berührt.
gez. [ edit] Staatsanwalt als Gruppenleiter