Verfügung 54/2003 im Amtsblatt Nr. 24/2003 schrieb:
Die nachfolgende Verfügung tritt am 14.12.2003 in Kraft und ersetzt ab dann die Verfügung 37/03 im Amtsblatt 16/2003.
Durch Verfügung 49/03 im Amtsblatt Nr. 22/2003 hat die Regulierungsbehörde ab dem 14.12.2003 ausschließlich die Gasse 09009 im Sinne des § 43b Abs. 6 TKG für Dialer zur Verfügung gestellt. Aus diesem Anlass erfolgt nachfolgend eine vollständige Neuverfügung der von der RegTP zu erlassenden Regelungen gemäß § 43b Abs.5 TKG. Zwischenzeitlich erlassene Mitteilungen der RegTP sowie redaktioneller, notwendiger Anpassungsbedarf sind dabei berücksichtigt. Auf die Veränderung einzelner Passagen des Textes wird hiermit hingewiesen.
... (Auslassung) ...
Diese Mindestanforderungen werden in folgende Bereiche gegliedert:
I. Generelle Anforderungen an die explizite Zustimmung
Zur Erreichung des Ziels erfordern bestimmte Aktionen jeweils explizite Zustimmungen des Nutzers. Für die Einholung solcher Zustimmungen gelten generell die für die jeweiligen Bereiche nachfolgend aufgeführten generellen Anforderungen bzw. Eigenschaften.
1. Um diese bewusste Handlung durch den Nutzer herbeizuführen, soll er mehr als nur einen, möglicherweise versehentlichen oder unbedachten z.B. Tastendruck oder Mausklick, ausführen müssen, um dem Herunterladen, der Installation oder der Aktivierung eines Anwählprogramms zuzustimmen (z.B. durch die Aufforderung zur bewussten Texteingabe des Wortes "ja").
Für eine explizite Zustimmung ist es also erforderlich, dass der Nutzer eine Zeichenfolge, mittels der Tastatur, durch Mausklicks auf einer am Bildschirm angezeigten Tastatur oder durch Verwendung sonstiger Vorrichtungen zur Zeicheneingabe am Endgerät, eingibt.
Nicht ausreichend ist es, wenn der Nutzer seine Zustimmung durch das Anklicken, auch mehrerer, Buttons, selbst wenn diese standardmäßig nicht auf Zustimmung eingestellt sind, zum Ausdruck bringt.
... usw. usf. ...