eb-victim schrieb:
hrachka schrieb:
Sollen wir die Beweise nicht irgendwo sammeln ...
Gesicherte Erkenntnisse
[ 1.) ... 7.) ]
Punkt 7 zählt vor Gericht wohl nicht; keine Ahnung, wie ein Richter die anderen Punkte beurteilen wird.
Zunaechst waere zu klaeren, wer in welcher Form einen (vertraglichen Verguetungs-) Anspruch auf Zahlung eines Betrags in wodurch begruendeter Hoehe erworben haette. Derjenige haette dann alle Tatsachen zu beweisen, aus denen sich die behauptete Rechtsfolge "Zahlungsanspruch in Hoehe x" ergeben soll:
Code:
"Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruchs gegen die Beklagten ist das Zustandekommen eines Vertrages über die Nutzung von Mehrwertdiensten."
Das ist ungenau: denn der Inhalt des Mehrwertvertrags besteht in der Vereinbarung ueber die Erbringung bestimmter Dienste einerseits und die Verguetung der geleisteten Dienste andererseits. Der Mehrwertvertrag ist nicht erst auf die
Vermittlung (des eigentlichen Vertrags ueber die Erbringung der gewuenschten Dienste) gerichtet.
Code:
"Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen, durch ein Angebot und dessen Annahme zustande (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Einf. v. § 145 Rdnr. 1, 4)."
Es genuegt nicht, dass die zwei uebereinstimmende Willensklaerungen vorliegen; sie muessen auch aufeinander bezogen sein. Ein Angebot von A an B kann nicht schon ohne weiteres durch eine Leistungserbringung (irgend-)eines C angenommen werden und zu einem vertraglichen Verguetungsanspruch des C gegen A fuehren.
Code:
"Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt die Klägerin als Anspruchstellerin die Darlegungs-und Beweislast.
Die Klägerin hat hier lediglich pauschal vorgetragen, dass durch Anwahl der im Netz der Klägerin realisierten Mehrwertdienstenummern vom Teilnehmeranschluss der Beklagten gegenüber der Klägerin (wohl Firma T.) konkludent ein Angebot auf Abschluss der streitgegenständlichen Mehrwertdienstleistung abgegeben worden sei und dieses Angebot von der Klägerin (wohl Firma T.) konkludent dadurch angenommen worden sei, dass sie jeweils über ihre Vermittlungseinrichtung eine Verbindung mit dem streitgegenständlichen Mehrwertdienst hergestellt habe."
Das ist ungenau:
Es ist nicht die Schliessung eines Vertrags ueber die Vermittlung (einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags ueber die Erbringung der in Rede stehenden Dienste) darzulegen, sondern der Abschluss eines Vertrags zwischen dem letztlichen Dienste-Erbringer und demjenigen, demgegenueber die Erbringung dieser Dienste angeboten wurde. Von diesem ist der Nachweis zu erbringen, dass bzw. weshalb aus seiner massgeblichen Perspektive anhand der fuer und von ihm erkennbaren Umstaende der Anwahlvorgang von ihm (d.h. dem Mehrwert-Dienste-Erbringer) als ein ihm geltender Antrag - eines ueber den TK-Anschluss verbundenen Rechnerbenutzers - aufgefasst werden durfte, das Zustandekommen einer Vereinbarung (ueber die Erbringung der Dienste zu bestimmten Bedingungen gegen eine bestimmte Verguetung) bewirken zu koennen.
Zur Beurteilung des (Nicht-)Zustandekommens eines solchen Mehrwert-Vertragsschlusses kann der (angebliche) Bedeutungsgehalt eines Einwahlvorgangs (als auf einen Vertragsschluss ueber die Erbringung von Mehrwertdiensten gerichtete Willenserklaerung) aber nicht aus der bodennahen Perspektive des technischen Verbindungs-Dienstleisters danach beurteilt werden, ob sich fuer ihn als Verbindungsnetzbetreiber eine Netzeinwahl als (ihm geltender, stillschweigender) Auftrag zur Erbringung der (der Mehrwert-Dienste-Erbringung zugrunde liegenden) rein technischen Leistung der Herstellung und Aufrechterhaltung der blossen Telekommunikationsverbindung darstellt.
Die Bedeutung eines Dialer-veranlassten Einwahlvorgangs ist aber aus Sicht desjenigen zu beurteilen, der ihn durch seine vorausgegangene Dialer-Zusendung ausgeloest hat und ihn nun als auf "sich" bezogenen Antrag des Rechnernutzers verstehen will. Die Perspektive eines Verbindungsnetzbetreibers verbietet sich naemlich bei der Frage, welches Verstaendnis der Dienste-Erbringer dem Eintreffen eines Anrufs bei
sich beimessen darf (der (Verbindungs-)Netzbetreiber muss das sein (Verbindungs-)Netz erreichende Einwahl-Signal anders verstehen, als der Dienste-Erbringer den Zugang des (an seinen Anschluss weitergeleiteten) Anrufsignals auf seinem -eventuell sogar frei tarifierbaren- Mehrwert-Anschluss).
D.h.
Es reicht nicht zum Nachweis eines Mehrwertvertrags-Schluss, wenn der Verbindungs-Netzbetreiber vortraegt, weshalb sein Vertrauen auf eine mit der blossen Einwahl bewusst gewollte Verbindungsherstellungs-Beauftragung (solange) gerechtfertigt sei (solange er keinen Argwohn schoepfen muesse).
Vielmehr muss der Mehrwert-Diensteanbieter als vermeintlicher Vertragspartner und somit vorgeblich Verguetungsanspruchsberechtigter saemtliche Umstaende darlegen, unter denen angesichts seiner Dialerverwendung bei einem ihn vom Dialer-Rechner aus erreichenden Anruf-Signal sein Vertrauen gerechtfertigt sein soll, darin eine ihm geltende, bewusst gewollte Bestellung seiner Mehrwert-Dienste erkennen zu duerfen.
Und einen solchen Vertrauensvorschuss wird er wohl kaum damit rechtfertigen koennen, dass er oder ein Dritter bei der RegTP ungepruefte Angaben hat registrieren lassen, oder dass er sich "freiwillig" sich selbst(!) gegenueber zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften verpflichtet haette....
Zitate stammen aus dem
Urteil des AG Crailsheim vom 27.02.2004 - Az.: 4 C 554/03
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agcrailsheim27022004.htm
eb-victim schrieb:
hrachka schrieb:
... und rechtliche Schritte vornehmen.
Wo denn? BRD, USA oder Belize?
Die Verantworlichen der
Matlock Business Corp.
Jasmine Court
35A Regent Street
P.O. Box 1777
Belize City
Belize
sind viel weniger weit entfernt, als es scheinen mag...
Uebrigens haben unter dieser Adresse nicht nur zahlreiche (Briefkasten-)Firmen ihren Sitz, sondern (neben einem Firmengruendungs-Buero mit illustrem Chef) auch ein Vermittler (inzwischen illegaler) Pass-Verkaufsangebote, der auch mehrere Monate nach dem Verbot noch "versehentlich" weiterhin Paesse im Angebot hatte:
"How is it that the website
KPMG Belize is still advertising passport sales, more than six months after such sales became illegal? KPMG's boss
Stanley .... told us "it should have been removed" ... contacts in the Caribbean tell us ... that it is well known in offshore circles that KPMG Belize is the place to go for a passport."
(Quelle: Ann-Marie Williams, News 5, zitiert nach
http://belize.centramerica.com/noticias/detalle.asp?Id=282 )
gal.