09005 - abgezockt

Gut, man weiß nie wie ein Richter urteilt, aber so grundsätzlich würde ich mich an Deiner Stelle nicht größer aufregen.
 
Gut, man weiß nie wie ein Richter urteilt...
So ist es. Eine passendes, für Isabel negatives Urteil liefert z. B. das LG Darmstadt. Hier geht es um genau das gleiche Problem:
Das Landgericht Darmstadt hat jetzt ein Urteil zur Haftung bei 0900-Nummern-Nutzung durch Kinder gesprochen (Details hier: http://www.zdnet.de/41534423). Demnach müssen Eltern die Kosten tragen, wenn ihre Kinder solche Nummern anrufen.

Begründung: "Der Anschlussinhaber ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung des Telefons zu unterbinden." Bei den sogenannten Mehrwertdiensten geht das etwa über eine generelle Sperre beim Anschlussanbieter. Aber Vorsicht: Manche verlangen dafür auch wieder eine Gebühr. Bei anderen (zum Beispiel Kabel Deutschland) sind die von standardmäßig vornherein gesperrt und die Freischaltung kostet eine Gebühr.

Wie auch immer: man sollte sich jedenfalls mal kurz über das Thema Gedanken machen, wenn der Nachwuchs in das Alter kommt, in dem er anfängt selbst zu telefonieren. Das muss übrigens überhaupt nix mit den Nachts im Fernsehen beworbenen Stöhn- und Dating-Nummern zu tun haben. In dem beim Landgericht Darmstadt verhandelten Fall ging es um "Drachenmünzen" für irgendein Online-Spiel ...
zdent schrieb:
Die Beklagte habe zwar bestritten, dass ihr Sohn diese "Drachenmünzen" bestellt habe, sei aber im Wege der Beweislastumkehr eine Darlegung schuldig geblieben.
In Isabels Fall wird sogar bestätigt, dass die 10jährige die Nummer genutzt hat. Die Frage ist nur, wie es sein kann, dass
Isabel schrieb:
150 Telefonate immer zur gleichen 0900er Nummer, teilweise in Minuntentakt, immer nur sehr kurze Verbindungen.
Doch das wird das Gericht zu klären haben und auch dafür gibt es sicher einer Erklärung.
 
Hallo Reducal,

du wirst es nicht glauben, aber ich hatte mir durchaus vorher Gedanken über kostenpflichtige Rufnummern gemacht. Sie waren auch längere Zeit gesperrt, ich musste sie aber wieder entsperren, da ich technischen Support für eine Software benötigte, und der war nur über 0900er Nummern zu bekommen.
Vielleicht hätte ich sofort wieder sperren müssen...

Mit unseren Töchtern haben wir immer wieder Gespräche über die Gefahren des Internets geführt.
Leider war meine Tochter nun aber der Meinung, dass sie besonders schlau handelt, denn so wie sie den Hinweis bei Horwse las "Du musst min. 12 Jahre alt sein, um Pässe mit bestimmten Zahlungsmitteln zu kaufen oder zumindest eine Erlaubnis der Eltern haben" ist sie davon ausgegangen, dass sie nicht kaufen kann! Sie hielt es für einen technischen Fehler, dass sie doch kaufen dürfte, zumal sie ihr Alter (zum Zeitpunkt des Erwerbs 10 Jahre!) völlig korrekt angegebne hatte.
Ich finde, die Darmstädter Richter machen es sich mit ihrem Hinweis auf § 45i TKG etwas zu leicht. Hier in diesem Spiel werden gezielt Mädchenangesprochen, in altersgerechten Zeitschriften (Wendy) wird dieses Spiel beworben, es ist sogar möglich mit Kreditkarte zu zahlen, dann aber mit Erlaubnis der Eltern per email!!!, der Erlaubnistext wird sogar mitgeliefert. Auch hier meiner Ansicht nach eine versteckte Aufforderung zum unrechtmässigen Gebrauch der Kreditkarte der Eltern, denn eine Unterschrift mit Abgleich über Personalausweis wird keineswegs verlangt! Durch die ganzen Hinweise ist auch klar bewiesen, dass das Spiel sich an Minderjährige richtet. Entsprechend hätte ein seriöser Anbieter hier eine Überprüfung des Alters vornehmen müssen.

Zum Glück sieht das das LG Saarbrücken ganz genauso, hat dazu aber auch noch den rechtlichen Aspekt erstmals aufgegriffen, dass hier gar kein rechtgültiges Geschäft zustande gekommen sei, da die Klägerin lediglich die "Geldeintreiberin" wäre, das Rechtsgeschäft aber - aufgrund des Alters rechtunwirksam - mit dem Spieleanbieter geschlossen wurde. Abgesehen davon sei das Ganze auch noch sittenwidrig. Zumindest interpretiere ich das Urteil so.
Da es sich hierbei um das aktuellste Berufungsurteil handelt - und die Revision von der Klägerin nicht genutzt wurde - habe ich durchaus die Hoffnung, dass andere Gerichte dies ähnlich sehen. Nach langem Suchen nach Urteilen zu ähnlichen Fällen sehen in seit ca. 2010 auch eine Wandlung in der Rechtsprechung.

Nicht Anzweifeln werde ich, dass die Teefonate tatsächlich von meiner Tochter durchgeführt worden, sie bezweifelt es nicht und so wie sie es mir schilderte, hat sie tatsächlich mehrmals hintereinander dort angerufen.
 
Nicht Anzweifeln werde ich, dass die Teefonate tatsächlich von meiner Tochter durchgeführt worden, sie bezweifelt es nicht und so wie sie es mir schilderte, hat sie tatsächlich mehrmals hintereinander dort angerufen.
Und das wird womöglich genau das Problem werden. Wenn unstrittig ist, dass angerufen wurde, dann wird mMn der Betrag auch zu zahlen sein.

@ Teleton, kann man wegen der Geschäftsunfähigkeit den Betrag anderweitig zurück holen?

... kostenpflichtige Rufnummern .... waren auch längere Zeit gesperrt, ich musste sie aber wieder entsperren, da ich technischen Support für eine Software benötigte, und der war nur über 0900er Nummern zu bekommen...
Diese Überlegung machen sich viele Eltern. Ich bevorzuge die Einhaltung der Sperre beim Festnetz und nutze Servicenummern dann nur übers Handy. Das kommt so selten vor, dass ich die paar €uronen mehr fürs Gespräch dann gern in Kauf nehme.
 
Und das wird womöglich genau das Problem werden. Wenn unstrittig ist, dass angerufen wurde, dann wird mMn der Betrag auch zu zahlen sein.
Ist denn wirklich unstrittig, dass alle Anrufe von Töchterlein getätigt wurden? KAnn im Spielk nachvollzogen werden, dass der Gegenwert von 150 Anrufen für Features verballert wurde? Möglicherweise waren es ja nur 10-20 Anrufe und ansonsten hat der Zähler gesponnen. Je nachdem die technische Seite nicht vorschnell verschenken ohne die Prüfung nach §45i TKG eingefordert zu haben.

Es wird darauf ankommen das entscheidende Gericht davon zu überzeugen, dass Schurken am Werk sind.
Ausgangspunkt ist, dass der Telefonanbieter nicht erkennen kann wer anruft. Der soll daher geschützt sein in seinem Vertrauen "Wer an den Hörer kann darf auch Kosten für den Anschlussinhaber verursachen" Dafür gibt es die Rechtsfigur der sog Anscheins und Duldungsvollmacht. Das soll grundsätzlich auch gelten wenn Mehrwertnummern gewählt werden weil auch diese Betreiber nicht wissen können wer anruft.
Nicht schutzwürdig ist aber derjenige der genau diese Konstruktion absichtlich ausnutzt. Wer Welpen dazu verführt die eigenen Eltern zu beklauen kann sich halt nicht darauf berufen darauf vertraut zu haben "Die dürfen das schon".
Negative Urteile beruhen letzlich auf den immer noch bei Gerichten verbreiteten Kleinkindglauben es gäbe seriöse Mehrwertanbieter die geschützt werden müssen. Das war schon zu Dialerzeiten so, siehe Hausaufgaben/Referate-Dialer.


@ Teleton, kann man wegen der Geschäftsunfähigkeit den Betrag anderweitig zurück holen?
Darüber habe ich schon öfter gegrübelt. An sich müßte es möglich sein der Verfügung eines Minderjährigen über die Pferdepässe/Drachenmünzen/Uridium die Genehmigung zu versagen. Folge wäre dann möglicherweise, dass die jeweilige Spielewährung zu erstatten ist. Da gilt m.E. keine Anscheins/Duldungsvollmacht. Die bezog sich nur auf den technischen Vorgang "Zahlen per 0900". Der Anbieter darf m.E. nicht zwingend glauben, dass alle bezahlten Spielewährungen in der Hand von Kindern von den Kindern auch ausgegeben werden dürfen. Problem ist dann die Spielewährung wieder in echtes Geld zu tauschen.

Da es sich hierbei um das aktuellste Berufungsurteil handelt - und die Revision von der Klägerin nicht genutzt wurde - habe ich durchaus die Hoffnung, dass andere Gerichte dies ähnlich sehen. Nach langem Suchen nach Urteilen zu ähnlichen Fällen sehen in seit ca. 2010 auch eine Wandlung in der Rechtsprechung.
Ich würde die bisherige Rechtsprechung nicht überbewerten siehe nochmal hier http://forum.computerbetrug.de/threads/09005-abgezockt.23465/page-3#post-252284
Selbst wenn die Gegenseite 100 mal Anlauf nimmt für einen Treffer erfährst Du davon nix sondern bekommst nur das eine Urteil zu sehen.
Die Ausführungen aus Saarbrücken sind schön und m.E. treffend, ich drücke die Daumen, dass sich Dein Gericht anschließt.
 
Ich werde euch auf dem Laufenden halten und auch noch einmal die Screenshoots durchsehen, um zu überprüfen, ob die darauf verzeichneten Pässe mit den Telefonaten übereinstimmen!
 
KÖNNTE argumentieren ...
KÖNNTE das aber auch anders sehen ...

Aus dem von Dir genannten Urteil ...
Wird die Rechnung über Monate unbeanstandet bezahlt, entstünde beim Klingeltonanbieter der Eindruck, dass der Vertragspartner die Abonnements billige. Daraus ließe sich eine Anscheinsvollmacht ableiten.
Nicht bloß erscheinen und in den Türrahmen k..... , sondern die Urteile die man zitiert auch lesen und verstehen ...
 
Es geht um die Sichtweise des Gerichtes. Da sich der Klagende den Ort für die Klage auswählen darf, wird er sicher zu einem Ort tendieren, wo das Gericht genau die dort geäusserte Auffassung teilt.
 
Ob es Sinn macht Deine Tochter vorzuschieben ist fraglich.
Momentchen, wieso vorschieben? Das Angebot richtet sich nicht an die Mutter sondern deren Tochter und die hat ggü. ihrer Mutter eingeräumt, dass sie den Dienst genutzt hat.

Das Gericht könnte argumentieren, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Mißbrauch durch Eure Kinder getroffen hätten werden müssen.
Was soll der Quatsch? Du hast anscheinend die vorherigen Postings von Isabel nicht gelesen oder aber nicht verstanden. Zur Erinnerung - die 0900er-Gasse war gesperrt, musste aber wegen anderweitigem Supportbedarf wieder frei gemacht werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Nutzung nicht um Missbrauch, die Frage für Isabel ist nur die, ob sie letztlich wirklich bezahlen muss. Nach meinem Bauchgefühl wird es womöglich so sein aber das wird letztlich indem Einzelfall ein Gericht zu entscheiden haben.
 
Es geht um die Sichtweise des Gerichtes. Da sich der Klagende den Ort für die Klage auswählen darf, wird er sicher zu einem Ort tendieren, wo das Gericht genau die dort geäusserte Auffassung teilt.
Gerichtsstand ist der Wohnort der Beklagten bzw Standort des Anschluß. Fliegenden Gerichtsstand gibts nur im Deliktsrecht.
Das Gericht könnte argumentieren, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Mißbrauch durch Eure Kinder getroffen hätten werden müssen.
Das Gericht könnte aber auch merken, dass es schäbig ist Kinder planmäßig anzukobern um den Eltern dann vorwerfen zu können sie hätten nicht ordentlich aufgepasst. Das Gericht könnte mal nachfragen wie hoch die Quote der zufriedenen Kunden ist und wie oft sowas vor Gericht landet.
 
Ich danke euch für eure Unterstützung. Natürlich schiebe ich nicht meine Tochter vor, sie hat das Angebot tatsächlich genutzt und war auch noch der Ansicht, sie wäre besonders schlau, da sie noch nicht 12 war und nach dem damaligen Hinweis auf der Howrse Seite noch nicht kaufen hätte dürfen. Sie dachte tatsächlich, sie hätte eine kostenlose "Lücke" gefunden. Inzwischen wurde übrigens die Howrse Seite geändert. Um überhaupt Pässe kaufen zu können, muss inzwischen die email-Adresse der Eltern angegeben werde, die daraufhin einen Link erhalten, den sie bestätigen müssen. Erst danach landen minderjährige bei den verschiedenen Bezahlmöglichkeiten für Pässe.
Wenn man bei der Anmeldung gleich ein Alter ab 18 angibt, hat man den Zugriff auf die Pässe allerdings sofort. Ich denke, dass sich der Betreiber damit etwas absichern will vor genauso solchen Verfahren, wie wir sie jetzt haben. Für clevere Kids gibt es allerdings immer noch genügend Möglichkeiten, auch ohne Eltern an die nPässe zu kommen...Das zuständige Gricht ist tatsächlich das zu unserem Wohnort gehörende.
Ich bin guter Hoffnung, dass wir gewinnen, bedauere es allerdings, dass keine mündliche Verhandlung stattfindet sondern nur auf dem Schriftweg ein Urteil erfolgt.
Gerade aus pädagogischen Gründen hätte ich es begrüßt, wenn unsere Tochter als Zeugin vor Gericht hätte aussagen müssen, denn davor hatte sie schreckliche Angst.

Ich halte euch auf dem Laufenden!!!
 
Inzwischen wurde übrigens die Howrse Seite geändert. Um überhaupt Pässe kaufen zu können, muss inzwischen die email-Adresse der Eltern angegeben werde, die daraufhin einen Link erhalten, den sie bestätigen müssen. Erst danach landen minderjährige bei den verschiedenen Bezahlmöglichkeiten für Pässe.
....na ist doch eigentlich super für deine Anwältin, da unterstützt der Anbieter sogar eure Argumentationskette.
....dass es schäbig ist Kinder planmäßig anzukobern um den Eltern dann vorwerfen zu können sie hätten nicht ordentlich aufgepasst.
Warum wohl wurde nun zwischenzeitlich die Geschäftspraxis "angepasst"?
Das Angebot richtet sich nicht an die Mutter sondern deren Tochter ....
Wie sonst will man das Biz auf gerade Beine stellen?
 
Nein, das ist sein Job! Außerdem könnte man dann auch vermuten, dass es dir und deiner Anwältin ernst ist und ihr wärt nicht die ersten, die durch Versäumnisurteil siegen, nur weil die Gegenseite nicht zum Termin erscheint. Vielleicht ist ja aber auch die Gegenseite wegen des geringen Streitwerts nicht besonders gut vorbereitet.
 
Mach ich, dauert aber ein paar Tage, da z.Z. Unterwegs.
Berufung nicht zugelassen/ Streitwerthoehe.

Sinngemäß verstößt das Spiel gegen die guten Sitten, da die Anscheinsvollmacht des Anschlussinhabers dazu genutzt wird den Minderheitenschutz zu umgehen.
Die Klägerin trägt das Risiko nicht feststellen zu können, ob der Vertagspartner geschäftsfähig ist.
Sie kann sich auch nicht darauf berufen, dass keine Schutzvorkehrungen getroffen wurden, da es sich um ein zunächst kostenlose Spiel handelt und Kinder im Laufe des Spiels angelockt werden, kostenpflichtige Pässe zu kaufen. Dadurch entsteht die Gefahr, dass Kinder große Kosten verursachen, was zunächst verschleiert wird.

Sorry für Rechtschreibfwhler, tippe am Smartphone...
 
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