Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
So ist es. Eine passendes, für Isabel negatives Urteil liefert z. B. das LG Darmstadt. Hier geht es um genau das gleiche Problem:Gut, man weiß nie wie ein Richter urteilt...
Das Landgericht Darmstadt hat jetzt ein Urteil zur Haftung bei 0900-Nummern-Nutzung durch Kinder gesprochen (Details hier: http://www.zdnet.de/41534423). Demnach müssen Eltern die Kosten tragen, wenn ihre Kinder solche Nummern anrufen.
Begründung: "Der Anschlussinhaber ist verpflichtet, alle ihm zumutbaren und geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um eine von ihm nicht gebilligte Nutzung des Telefons zu unterbinden." Bei den sogenannten Mehrwertdiensten geht das etwa über eine generelle Sperre beim Anschlussanbieter. Aber Vorsicht: Manche verlangen dafür auch wieder eine Gebühr. Bei anderen (zum Beispiel Kabel Deutschland) sind die von standardmäßig vornherein gesperrt und die Freischaltung kostet eine Gebühr.
Wie auch immer: man sollte sich jedenfalls mal kurz über das Thema Gedanken machen, wenn der Nachwuchs in das Alter kommt, in dem er anfängt selbst zu telefonieren. Das muss übrigens überhaupt nix mit den Nachts im Fernsehen beworbenen Stöhn- und Dating-Nummern zu tun haben. In dem beim Landgericht Darmstadt verhandelten Fall ging es um "Drachenmünzen" für irgendein Online-Spiel ...
In Isabels Fall wird sogar bestätigt, dass die 10jährige die Nummer genutzt hat. Die Frage ist nur, wie es sein kann, dasszdent schrieb:Die Beklagte habe zwar bestritten, dass ihr Sohn diese "Drachenmünzen" bestellt habe, sei aber im Wege der Beweislastumkehr eine Darlegung schuldig geblieben.
Doch das wird das Gericht zu klären haben und auch dafür gibt es sicher einer Erklärung.Isabel schrieb:150 Telefonate immer zur gleichen 0900er Nummer, teilweise in Minuntentakt, immer nur sehr kurze Verbindungen.
Und das wird womöglich genau das Problem werden. Wenn unstrittig ist, dass angerufen wurde, dann wird mMn der Betrag auch zu zahlen sein.Nicht Anzweifeln werde ich, dass die Teefonate tatsächlich von meiner Tochter durchgeführt worden, sie bezweifelt es nicht und so wie sie es mir schilderte, hat sie tatsächlich mehrmals hintereinander dort angerufen.
Diese Überlegung machen sich viele Eltern. Ich bevorzuge die Einhaltung der Sperre beim Festnetz und nutze Servicenummern dann nur übers Handy. Das kommt so selten vor, dass ich die paar €uronen mehr fürs Gespräch dann gern in Kauf nehme.... kostenpflichtige Rufnummern .... waren auch längere Zeit gesperrt, ich musste sie aber wieder entsperren, da ich technischen Support für eine Software benötigte, und der war nur über 0900er Nummern zu bekommen...
Ist denn wirklich unstrittig, dass alle Anrufe von Töchterlein getätigt wurden? KAnn im Spielk nachvollzogen werden, dass der Gegenwert von 150 Anrufen für Features verballert wurde? Möglicherweise waren es ja nur 10-20 Anrufe und ansonsten hat der Zähler gesponnen. Je nachdem die technische Seite nicht vorschnell verschenken ohne die Prüfung nach §45i TKG eingefordert zu haben.Und das wird womöglich genau das Problem werden. Wenn unstrittig ist, dass angerufen wurde, dann wird mMn der Betrag auch zu zahlen sein.
Darüber habe ich schon öfter gegrübelt. An sich müßte es möglich sein der Verfügung eines Minderjährigen über die Pferdepässe/Drachenmünzen/Uridium die Genehmigung zu versagen. Folge wäre dann möglicherweise, dass die jeweilige Spielewährung zu erstatten ist. Da gilt m.E. keine Anscheins/Duldungsvollmacht. Die bezog sich nur auf den technischen Vorgang "Zahlen per 0900". Der Anbieter darf m.E. nicht zwingend glauben, dass alle bezahlten Spielewährungen in der Hand von Kindern von den Kindern auch ausgegeben werden dürfen. Problem ist dann die Spielewährung wieder in echtes Geld zu tauschen.@ Teleton, kann man wegen der Geschäftsunfähigkeit den Betrag anderweitig zurück holen?
Ich würde die bisherige Rechtsprechung nicht überbewerten siehe nochmal hier http://forum.computerbetrug.de/threads/09005-abgezockt.23465/page-3#post-252284Da es sich hierbei um das aktuellste Berufungsurteil handelt - und die Revision von der Klägerin nicht genutzt wurde - habe ich durchaus die Hoffnung, dass andere Gerichte dies ähnlich sehen. Nach langem Suchen nach Urteilen zu ähnlichen Fällen sehen in seit ca. 2010 auch eine Wandlung in der Rechtsprechung.
...ich auch und halte uns auf jeden Fall hier auf dem laufenden, was zum Schluss bei raus kommt. In Teletons Beitrag ist einiges an Futter für die Strategie deiner Anwältin - ich hoffe sie kann/will es verarbeiten.....ich drücke die Daumen...
Nicht bloß erscheinen und in den Türrahmen k..... , sondern die Urteile die man zitiert auch lesen und verstehen ...Wird die Rechnung über Monate unbeanstandet bezahlt, entstünde beim Klingeltonanbieter der Eindruck, dass der Vertragspartner die Abonnements billige. Daraus ließe sich eine Anscheinsvollmacht ableiten.
Momentchen, wieso vorschieben? Das Angebot richtet sich nicht an die Mutter sondern deren Tochter und die hat ggü. ihrer Mutter eingeräumt, dass sie den Dienst genutzt hat.Ob es Sinn macht Deine Tochter vorzuschieben ist fraglich.
Was soll der Quatsch? Du hast anscheinend die vorherigen Postings von Isabel nicht gelesen oder aber nicht verstanden. Zur Erinnerung - die 0900er-Gasse war gesperrt, musste aber wegen anderweitigem Supportbedarf wieder frei gemacht werden. Im Übrigen handelt es sich bei der Nutzung nicht um Missbrauch, die Frage für Isabel ist nur die, ob sie letztlich wirklich bezahlen muss. Nach meinem Bauchgefühl wird es womöglich so sein aber das wird letztlich indem Einzelfall ein Gericht zu entscheiden haben.Das Gericht könnte argumentieren, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Mißbrauch durch Eure Kinder getroffen hätten werden müssen.
Gerichtsstand ist der Wohnort der Beklagten bzw Standort des Anschluß. Fliegenden Gerichtsstand gibts nur im Deliktsrecht.Es geht um die Sichtweise des Gerichtes. Da sich der Klagende den Ort für die Klage auswählen darf, wird er sicher zu einem Ort tendieren, wo das Gericht genau die dort geäusserte Auffassung teilt.
Das Gericht könnte aber auch merken, dass es schäbig ist Kinder planmäßig anzukobern um den Eltern dann vorwerfen zu können sie hätten nicht ordentlich aufgepasst. Das Gericht könnte mal nachfragen wie hoch die Quote der zufriedenen Kunden ist und wie oft sowas vor Gericht landet.Das Gericht könnte argumentieren, dass Maßnahmen zur Verhinderung von Mißbrauch durch Eure Kinder getroffen hätten werden müssen.
....na ist doch eigentlich super für deine Anwältin, da unterstützt der Anbieter sogar eure Argumentationskette.Inzwischen wurde übrigens die Howrse Seite geändert. Um überhaupt Pässe kaufen zu können, muss inzwischen die email-Adresse der Eltern angegeben werde, die daraufhin einen Link erhalten, den sie bestätigen müssen. Erst danach landen minderjährige bei den verschiedenen Bezahlmöglichkeiten für Pässe.
Warum wohl wurde nun zwischenzeitlich die Geschäftspraxis "angepasst"?....dass es schäbig ist Kinder planmäßig anzukobern um den Eltern dann vorwerfen zu können sie hätten nicht ordentlich aufgepasst.
Wie sonst will man das Biz auf gerade Beine stellen?Das Angebot richtet sich nicht an die Mutter sondern deren Tochter ....
Kannste haben wenn Du willst:...bedauere es allerdings, dass keine mündliche Verhandlung stattfindet sondern nur auf dem Schriftweg ein Urteil erfolgt.
§ 495a ZPO schrieb:Verfahren nach billigem Ermessen
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.