Aktenzeichen
90 Js 458/12 A
das aufgrund Ihrer Strafanzeige eingeleitete Ermittlungsverfahren richtet sich gegen die Beschuldigten T. N., K. M. K., D. P., F. H. und E. Sl.
Bei diesen handelt es sich um die Verantwortlichen der Firma net mobile AG, die ausweislich der von Ihnen vorgelegten Rechnungsogenannte Mehrwertdienste abgerechnet hat.
Den Beschuldigten ist ein strafbares Handeln im Zusammenhang mit dem von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt jedoch nicht nachzuweisen.
Die net mobile AG hat in dem hiesigen Verfahren auf Bitte der Polizei um Bekanntgabe der Vertragsgrundlagen Folgendes mitteilen lassen:
Die über Ihren Mobilfunkvertrag abgerechneten Mehrwertdienste seien für die Inanspruchnahme der Dienste bei dem Kunden der net mobile GmbH, der Firma DIGATALK S.L./ My DirtyMobile, entstanden. Die net mobile AG habe lediglich die technischen Dienstleistungen, unter anderem bzgl. der Bezahlmethode “goPay”, übernommen.
Aus weiteren gegen die Verantwortlichen der Firma net mobile AG geführtenVerfahren ist bekannt, dass die Bezahlmethode in der Form funktioniert, dass der Kunde auf einer Internetseite seine Handynummer angibt und sodann per SMS eine TAN zugeschickt bekommt. Diese TAN muss wiederum auf der Internetseite innerhalb eines kurzen Zeitfensters eingegeben werden, um den Dienst nutzen zu können. Gleichzeitig wird der Bezahlvorgang ausgelöst und die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
Ausweislich des Schreibens der Firma net mobile AG an die Polizei soll der in Rechnung gestellte Dienst ,.CMSUBSCRIPTION” am 06.09.2011 um 22.13 Uhr über die Rufnummer 0162/9…… zu einem wöchentlichen Preis von 4,99 € bestellt worden sein. Nach Angaben des Unternehmens sei die Bestellung über das WAP-Portal mittels eines Mobilfunktelefons, in dessen Protokoll die Mobilfunkrufnummer des Teilnehmers übermittelt werde, erfolgt. Das im Wege der Bestellung genutzte Wireless Application Protocol zeichne sich gerade dadurch aus, dass es die MSISDN-Nummer, mit der der Dienst angefordert wurde und bei der es sich um eine Art Rufnummer der SIM-Karte handele, die weltweit einmalig sei und daher eindeutig zugeordnet werden könne, fälschungssicher übermittele. Der betreffende Dienst sei dem Endkunden wie folgt angeboten worden: Dem Kunden werde zunächst angezeigt, dass es sich bei dem Dienst um ein Abonnement zu einem Preis in Höhe von 4,99 € pro Woche handele. Durch Klicken des Bestellbuttons mit dem Abbild einer Play-Taste aktiviere der Kunde das Abonnement.
ln Ihrem Fall sei dieser Button aktiviert und der Kauf dadurch bestätigt worden. Das Unternehmen hat den Bestellvorgang mit einem maschinell erstellten Protokoll belegt.
Der für eine Anklage erforderliche Nachweis einer lnrechnungstellung von Diensten in Kenntnis dessen, dass Sie die kostenpflichtige Anmeldung gar nicht selbst vorgenommen hatten oder für diese verantwortlich waren, und somit eines vorsätzlichen Handelns der Verantwortlichen der Firma net mobile AG kann allein durch Ihre entgegenstehende Aussage nicht geführt werden.
Auch den Verantwortlichen der Kundin der Firma net mobile AG, der Firma DIGATALK S.L./ My Dirty Mobile kann ein strafbares Verhalten nicht mit der für die Erhebung einer öffentlichen Klage erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.
Der für eine Anklage erforderliche Nachweis, dass die Bestellung der angeführten Dienste weder durch Sie noch durch Dritte veranlasst wurde und mithin eines Betruges der Verantwortlichen der Firma DIGATALK S.L./ My Dirty Mobile lässt sich angesichts der vorgenannten Angaben der Firma net mobile AG allein durch Ihre entgegenstehende Aussage nicht führen.
Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ursache für die Ihnen in Rechnung gestellte Anwahl des Angebots eine missbräuchliche oder fehlerhafte Nutzung Ihres Handys durch Dritte, ein Ausspähen und Nutzen der Daten durch einen Unbefugten oder auch ein Providerfehler ist. Auszuschließen ist in diesen Fällen aber die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung bestimmter Unternehmensverantwortlicher.
Das Verfahren war daher gemäß S 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung einzustellen.
Auf die anliegende Rechtsbelehrung weise ich hin.
Hochachtungsvoll
L.
Staatsanwältin
Rechtsmittelbelehrung
So, das Schreiben wurde am 27.01.2012 erstellt und ist heute am 08.02.2012 eigegangen. Ich werde sofort meinen Anwalt beauftragen, sich der Sache anzunehmen, denn meine Tochter hat keine SMS bestätigt oder jemals einen Dienst gebucht. Aber, das interessiert die Staatsanwaltschaft nicht, obwohl wir dies belegen können.