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Welche Straftat wurde denn vorgeworfen? Hehlerei geht nicht - der Aktivierungskey für die Gametime ist keine Sache.So ich war bei der Vernehmung.
In diesem Fall bin ich einer von 40 Beschuldigten aus ganz Deutschland gewesen. Ich hab dem Polizisten den Fall geschildert so wie er war und er hat daraufhin gesagt, dass es höchstwahrscheinlich auf Freispruch hinauslaufen wird. Letztendlich ging es vor allem darum Hinweise auf den eigentlichen Täter/Verkäufer zu bekommen.
Betrug geht nicht, da niemand getäuscht wurde.Vorladung habe ich ebenfalls als Beschuldigter, da Betrug gemäß §263.
[x] donerazer12 schrieb:Könnte bitte jemand den Thementitel ändern? Fällt mir gerade so auf Danke!
Da solltest du vielleicht etwas mehr zu schreiben: Nicht kennen - ausleihen - mit 6 Monaten Spielzeit zurück? Einfach so?Vor einiger Zeit habe ich meinen Account kurz einem Freund(den ich nicht persönlich kenne) ausgeliehen, und bekam ihn einige Zeit danach mit den Worten "Ich hab dir 6 Monate Spielzeit raufgemacht, danke und noch viel Spaß" zurück.
Einen Anwalt mitnehmen? Geht grundsätzlich wird aber wesentlich teurer als ein Einsichtnahme mit Besprechung.Und wozu? Erst Akte dann ggf Einlassung, warum vor Ort aus der Hüfte schiessen wenn man in Ruhe im Büro grübeln könnte?Wie währe es, wenn der Anwalt zur Vernehmung mit geht und sich die Akte bei der Polizei ansieht
NA dann erst recht nicht hingehen ohne die Akte gesehen zu habenIch könnte mir auch vorstellen, dass die Akte bei einer anderen Dienststelle liegt und die vorladende Dienststelle nur ein Ermittlungsersuchen bearbeitet.
Faul riecht, dass der Vater als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen werden soll. Und vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen zu können ist Teil unseres Rechtsstaates.Das riecht sonst ganz Faul, wenn man als Zeuge mit einem Akteneinsichtsersuchen kommt.
Und vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen zu können ist Teil unseres Rechtsstaates.
Väter müssen ihre Söhne nicht verzinken. Schau mal in § 52 StPO. Abgesehen davon, dass es schon nicht haltbar ist den Anschlussinhaber nur als Zeugen zu vernehmen.Als Zeuge hast du kein Aussageverweigerungsrecht.
Du sieht zuviele Krimis. Als ob ein STA sich einen anwaltlich vertretenen Zeugen der die Aussage verweigert mühsam vorladen würde.Mit solchen Zeugen verfahrte ich in der Regel so, dass ich die Akte an die StA abgebe und die dann die Vorladung durchführt.
Angst machen gilt nicht, auch wenns dich jetzt womöglich ärgert! Teleton hat da schon Recht:...die Akte an die StA abgebe und die dann die Vorladung durchführt. Und wenn es sich um eine StA von sonstwo handelt - Pech gehabt. Muss er halt weit fahren...
Das passiert in echten Fällen, nicht aber bei solchem Kleinsch...Als ob ein STA sich einen anwaltlich vertretenen Zeugen der die Aussage verweigert mühsam vorladen würde.
Naja, auch bei den Beamten setzt sich gelegentlich der gesunde Menschenverstand durch. Wenn der ISP nur den Anschlussinhaber mitteilt, dann ist der zuerst mal nur der Anschlussinhaber, ohne konkreten Anhaltspunkten für seine Beteiligung. Somit sind diese Leute zuerst mal als Zeugen zu vernehmen und nach § 55 StPO zu belehren.Abgesehen davon, dass es schon nicht haltbar ist den Anschlussinhaber nur als Zeugen zu vernehmen.
Unsinn, natürlich kann im laufenden Ermittlungsverfahren Akteneinsicht beantragt und gewährt werden.
NA dann erst recht nicht hingehen ohne die Akte gesehen zu haben Faul riecht, dass der Vater als Zeuge und nicht als Beschuldigter vernommen werden soll.
Und vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen zu können ist Teil unseres Rechtsstaates.
Ohne in Worklauberei (Auskunftsverweigerung/Zeugnisverweigerung/Aussageverweigerung) zu verfallen: auch ein Zeuge muß keine Fragen beantworten, die einen Menschen in die Gefahr einer Strafverfolgung bringen, dem gegenüber er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.Als Zeuge hast du kein Aussageverweigerungsrecht. Lediglich fällt die Aussagepflicht vor der Polizei weg.
Mit solchen Zeugen verfahrte ich in der Regel so, dass ich die Akte an die StA abgebe und die dann die Vorladung durchführt. Und wenn es sich um eine StA von sonstwo handelt - Pech gehabt. Muss er halt weit fahren. Die entstehenden Kosten kann er ja dann vom Beschuldigten einfordern.
Abgesehen davon, dass es schon nicht haltbar ist den Anschlussinhaber nur als Zeugen zu vernehmen.
Notfalls halt als zivilrechtlich Geschädigter zur Ermöglichung der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche.Der Zeuge hat im Strafverfahren nach meiner Kenntnis überhaupt keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
Er ist Inhaber eines Anschluss über den Straftaten begangen wurden. Dies legt nahe dass er damit etwas zu tun hat (auch wenn wir wissen, dass er nix damit zu tun hat). Der Beschuldigtenstatus hat ja auch Schutzfunktion insbesondere durch den erforderlichen Hinweis auf das Recht Schweigen zu dürfen. Wenn er hier erstmal nur als Zeuge geladen wird besteht die (möglicherweise erwünschte) Gefahr, dass er im Rahmen der Vernehmung so schnell mit den Tatsachen heraussprudelt, dass die Ermittler gar nicht mehr dazu kommen ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren.Die Begründung hierfür würde mich sehr interessieren.