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Der Beschuldigtenstatus hat ja auch Schutzfunktion insbesondere durch den erforderlichen Hinweis auf das Recht Schweigen zu dürfen. Wenn er hier erstmal nur als Zeuge geladen wird besteht die (möglicherweise erwünschte) Gefahr, dass er im Rahmen der Vernehmung so schnell mit den Tatsachen heraussprudelt, dass die Ermittler gar nicht mehr dazu kommen ihn über sein Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren.
Da ist die StPO eindeutig: Zu belehren ist vor der Vernehmung. Ausreichender und genau hierfür vorgesehener Schutz ist die hier erforderliche Belehrung nach § 55 StPO.

Ich persönlich finde es sogar verwerflich, wenn Anschlussinhaber pauschal gleich den Status als Beschuldigte erhalten, da das eine übermäßige Kriminalisierung eines unschuldigen bedeuten kann. Dass sein Datensatz deshalb wahrscheinlich auch Niederschalg in irgend welchen Registern findet, darüber sind wir uns ja wohl einig.
Genau. Und wenn dann in diesen Sammlungen steht "Keine Aussage!" , dann ist wird das doch als Schuldeingeständis gewertet. Was der Anwalt hinterher zur Akte gibt und damit aufklärt, kriegt doch außer dem Staatsanwalt keiner mehr mit.

Für mich ist es in solchen Standardfällen (Binsenweisheit: Eltern Anschlussinhaber, den Unfug im Internet macht der Nachwuchs) Willkür, wider besseres Erfahrungswissen den Anschlussinhaber als Beschuldigten einzutragen.
 
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Vergleiche das doch mal mit dem Straßenverkehr: da wird ja auch bei einem Verkehrsdelikt nicht automatisch der Halter beschujldigt wenn die Beschreibung des Fahrers schon vom ersten Anschein nicht passt.
Es geht um Aufladung eines WoW-Accounts mit ergaunerten Daten. Wieso passt das vom ersten Anschein nicht auch auf den Vater? WoW spielen doch vermutlich vorwiegend männliche Personen zwischen 13-45 Jahren.
Es ist m.E. auch nichts Schlimmes oder Ehrenrühriges Beschuldigter zu sein, warum soll dem Vater der Schutz dieser Position genommen werden nur weil man vermutet es wäre der Sohn? Dann müsste man im übrigen den Vater konsequenterweise doch sofort nach §52 Abs 3 Stpo belehren.
Genau. Und wenn dann in diesen Sammlungen steht "Keine Aussage!" , dann ist wird das doch als Schuldeingeständis gewertet.
Seit wann kann Schweigen als Schuldeingeständnis gewertet werden?Von wem? In was für Sammlungen?
Was der Anwalt hinterher zur Akte gibt und damit aufklärt, kriegt doch außer dem Staatsanwalt keiner mehr mit.
Der ist aber auch der Einzige der es mitbekommen muss, da er über die Einstellung bzw Anklage entscheidet. Wer soll es denn sonst mitbekommen?

Für mich ist es in solchen Standardfällen (Binsenweisheit: Eltern Anschlussinhaber, den Unfug im Internet macht der Nachwuchs) Willkür, wider besseres Erfahrungswissen den Anschlussinhaber als Beschuldigten einzutragen.
Was dann dazu führt, dass der Vater in der Zeuigenvernehmung versehentlich seinen Sohn verrät wozu er nicht verpflichtet gewesen wäre.

Edit:
Hier sind weitergehende Infos zu finden http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/10/25/von-der-polizeiwache-in-die-ordnungshaft/
 
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Notfalls halt als zivilrechtlich Geschädigter zur Ermöglichung der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche.

Bei nochmaligem Nachdenken fällt mir noch was auf: worin siehst Du den konkreten Schaden für den Anschlußinhaber? In der Regel wird der heute eine Flatrate haben. Welchen Schaden hat der Täter ihm zugefügt?
 
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Kosten der Forderungsabwehr?
Schadensermittlungskosten?

Sicherlich ist strittig ob diese Forderungen bestehen, aber entfällt deshalb das berechtigte Interesse? Abgesehen davon, fragt da einer nach, wenn Schadenersatzanspüche geltend werden.
 
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Ist ok, mir erschienen nur die Schäden eben eher theoretischer als praktischer Natur...
 
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Seit wann kann Schweigen als Schuldeingeständnis gewertet werden?Von wem? In was für Sammlungen?
Dass sein Datensatz deshalb wahrscheinlich auch Niederschalg in irgend welchen Registern findet, darüber sind wir uns ja wohl einig.
Es ist m.E. auch nichts Schlimmes oder Ehrenrühriges Beschuldigter zu sein, warum soll dem Vater der Schutz dieser Position genommen werden nur weil man vermutet es wäre der Sohn?
Also mir persönlich ginge es schon an die Ehre, grundlos einer Straftat beschuldigt zu sein. Kann man mich nicht erstmal darüber informieren, dass über meinen Anschluss (angeblich!!) eine Straftat passiert sei, und mir die Möglichkeit geben, mich zuhause kundig zu machen? Das grenzt doch an Sippenhaft.

Dann müsste man im übrigen den Vater konsequenterweise doch sofort nach §52 Abs 3 Stpo belehren.
Nein, der § 55 StPO ist völlig ausreichend und genau dafür geschaffen: "Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."

Im übrigen ist doch unstrittig, dass bei Befragung einer Gruppe, unter denen sich der Täter befinden muss, alle erstmal als Zeugen unter Belehrung nach § 55 StPO befragt werden und nicht alle gleich Beschuldigte sind.
 
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