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"0190-Gebühren, die durch die unbewusste oder ungewollte Einwahl über einen Webdialer entstehen, müssen nicht gezahlt werden. Das hat jetzt das Amtsgericht Freiburg entschieden und wies damit die Klage einer Telefongesellschaft gegen einen Internetsurfer ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im vorliegenden Fall hatte die Telefongesellschaft den User auf Zahlung von rund 2500 Mark verklagt, die durch die Einwahl über einen 0190-Dialer entstanden waren. Die Gesellschaft begründete ihre Klage unter anderem damit, dass ein unbemerktes Zustandekommen von 0190-Einwahlen unmöglich sei. Der User weigerte sich jedoch zu zahlen. Er argumentierte damit, dass er diese Nummern niemals bewusst angewählt habe. Dass die Einwahlen überhaupt stattfanden, sei ihm erst bewusst geworden, als er die entsprechenden Telefonrechnungen bekam.
Das Amtsgericht gab dem User Recht, nachdem es sich den Dialer und die Webseite des Anbieters genauer angesehen hatte: Auf der Webseite wurde (und wird) der Webdialer namens “cybergirl.exe” mit Worten wie “Kostenlos Mitglied werden”, “Gratis download” und “Highspeed-Zugang - keine Anmeldung” beworben. Erst nach dem Download habe es “dezente Hinweise” auf die erhöhten Einwahlgebühren über die 0190-Nummer gegeben. Dieser Ablauf zeige, dass von der Kostenfolge zunächst abgelenkt wird, so das Gericht und folgerte: “Ohne dass bereits bei dem Angebot des Download der Dialer.exe auf die bei Anwendung des Programms entstehenden erhöhten Verbindungskosten hingewiesen wird, stehen sich Angebot und Annahme im vertragsrechtlichen Sinne nicht mit einer solchen Übereinstimmung gegenüber, dass von einem wirksamen Vertragsabschluss auszugehen ist.” Auf Deutsch: Ein Vertrag zwischen Dialeranbieter und User kam nicht zustande, weil von “kostenlos” eben keine Rede sein konnte.
Zudem stellte das Gericht fest, dass sich der Webdialer im DFÜ-Netzwerk des Betroffenen als Standardverbindung eingetragen hatte, und so eine Vielzahl an Einwahlen zustande kam. Der interessante Hinweis des Zivilrichters: “Eine Pflicht des Beklagten als Anschlußinhaber seine Software entsprechend vor solchen Vorgängen zu schützen bzw. regelmäßig zu überprüfen besteht nicht von vornherein.” Aus der Gesamtbetrachtung schloss der Richter, dass es zu keinem wirksamen Vertrag zwischen User und Telefongesellschaft gekommen sei. Somit bestehe für den Betroffenen keine Zahlungsverpflichtung. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. (Urteil des AG Freiburg vom 11. 06. 2002 Az.: 11 C 4381/01). "
Quelle:
http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/aktuelles.html
so einfach ist es also doch nicht, herr awm :-?
cu,
sascha