Voraussetzungen fuer Anwendbarkeit §263b, Absatz 3, StGB

Die Definition von Professor Dr. Heintschel von Heinegg, Professor für Öffentliches Recht:

Nach § 263a StGB macht sich wegen sog. Computerbetrugs strafbar (Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu fünf, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren), wer in Bereicherungsabsicht vorsätzlich das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs so beeinflußt, daß das Vermögen eines anderen beschädigt wird. Es geht mithin um Manipulationen der technischen Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden. Erfaßt werden zum einen sog. Inputmanipulationen, d.h. die unmittelbare oder mittelbare Eingabe falscher oder unvollständiger Daten sowie die unbefugte Eingabe von Daten durch einen Nichtberechtigten. Einen besonderen Fall bildet die Programmanipulation, mithin die unrichtige Gestaltung des Programms, also der in Form von Daten fixierten Arbeitsanweisung an den Computer. Sie umfaßt neben dem Neuschreiben ganzer Programme oder Programmteile u.a. das Hinzufügen, die Veränderung oder das Löschen einzelner Programmablaufschritte sowie die Herstellung von Umgehungen der Systemkontrollen. Schließlich erfüllen auch Veränderungen des Ablaufs der Datenverarbeitung, die sich auf das Ergebnis der Datenverarbeitung auswirken (sog. Outputmanipulationen) den Tatbestand.

http://www.rz.uni-augsburg.de/connect/9701/compstrf.shtml
 
Noch passender finde ich dies:

§ 303 schrieb:
Sachbeschädigung

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
Das Einspielen von ungewollter Software schädigt eine fremde Sache, nämlich den PC in seiner Software-Konfiguration.

Viele Geschädigte spielen das Betrübssystem plus Anwendungssoftware von Null an neu ein, um sicher vor weiteren Schädigungen zu sein. Das kostet Zeit und/oder Geld und verliert gegebenenfalls persönliche Daten.

§ 263 schrieb:
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
Die Bezeichnung eines Dialers, der heimlich eine bestehende Verbindung ohne Erlaubnis des Verbrauchers kappt, als "Zugangstool" spiegelt falsche Tatsachen vor und unterdrückt wahre Tatsachen. Insgesamt wird beim Opfer ein Irrtum erregt, der zum Vermögensvorteil eines Dritten führt.

Dietmar Vill
 
In der Dialerproblematik dürfen bei einer Aufzählung möglicher Straftatbestände natürlich die §§ 303a, b StGB nicht fehlen:
§ 303a
Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 303b
Computersabotage

(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
 
Au, fein. Da haben wir ja fast alle §§ beisammen.

Nur, was nützen einem die dicksten Gesetzbücher mit den schönsten §§, wenn keiner dieser [selbstedit] verknackt wird!

Ich meine nicht die, die sich im Ausland verkriechen. Ich meine die, die hier im Lande sind und nach 'gesundem Volksempfinden' längst eine staatliche Anschrift verdient hätten.

[sarkasmus] Üps, ich vergaß: das Gesetzt soll ja nicht den Willen der Bevölkerung wiederspiegeln, sondern die Bürger sollen sich gefälligst dran halten - oder der Staat drückt beide Augen fest zu.[/sarkasmus]
 
Was helfen §§ wenn man sie nicht versteht.
Es gibt nicht umsonst ein Studium der Rechtswissenschaften.

"rechtswidrigen Vermögensvorteil"

Ein Dialer ist solange nichts rechtswidrig, solange er bei der RegTP registriert ist. Ob er jetzt zurecht reg. ist oder nicht ist spielt keine Rolle.

Dies ist keine Rechtsauskunft sondern meine Meinung.
 
Ein total Anonymer schrieb:
Ein Dialer ist solange nichts rechtswidrig, solange er bei der RegTP registriert
ist. Ob er jetzt zurecht reg. ist oder nicht ist spielt keine Rolle.

Quark mit Soße , die RegTP prüft nichts, sondern registriert auf die Abgabe der Erklärung der Rechtskonformität,
stellt sich heraus , daß Dialer nicht die Vorraussetzungen erfüllen, wird die Registrierung auch nachträglich
entzogen, (und Zahlungsansprüche entfallen) wie bereits hunderttausendfach geschehen.

tf
 
Anonymous schrieb:
Was helfen §§ wenn man sie nicht versteht.
Es gibt nicht umsonst ein Studium der Rechtswissenschaften.

Genau DAS ist es, was ich meinte.

Irgendwo soll ja geschrieben stehen, das Gesetze allgemeinverständlich sein müssen.

Aber diesen Grundsatz hat unserer "Gesetzgeber" als erstes 'vergessen'.
 
Anonymous schrieb:
Was helfen §§ wenn man sie nicht versteht.
Es gibt nicht umsonst ein Studium der Rechtswissenschaften.

"rechtswidrigen Vermögensvorteil"

Ein Dialer ist solange nichts rechtswidrig, solange er bei der RegTP registriert ist. Ob er jetzt zurecht reg. ist oder nicht ist spielt keine Rolle.
.

Das Verständnis sonstiger §§ mag zwar bei vielen Leuten dieses Forums (und dieses threads) fehlen, jedoch sollte sich der "Gast" zunächst einmal an die eigene Nase fassen.

Im Übrigen kann es sich bei ihm eigentlich nur um einen Mitarbeiter eines deutschen TNB handeln - das sind die Einzigen, die den zitierten Quatsch öffenltlich verbreiten.
 
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