Die Definition von Professor Dr. Heintschel von Heinegg, Professor für Öffentliches Recht:
http://www.rz.uni-augsburg.de/connect/9701/compstrf.shtml
Nach § 263a StGB macht sich wegen sog. Computerbetrugs strafbar (Geldstrafe, Freiheitsstrafe bis zu fünf, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren), wer in Bereicherungsabsicht vorsätzlich das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs so beeinflußt, daß das Vermögen eines anderen beschädigt wird. Es geht mithin um Manipulationen der technischen Vorgänge, bei denen durch Aufnahme von Daten und ihre Verknüpfung nach Programmen bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt werden. Erfaßt werden zum einen sog. Inputmanipulationen, d.h. die unmittelbare oder mittelbare Eingabe falscher oder unvollständiger Daten sowie die unbefugte Eingabe von Daten durch einen Nichtberechtigten. Einen besonderen Fall bildet die Programmanipulation, mithin die unrichtige Gestaltung des Programms, also der in Form von Daten fixierten Arbeitsanweisung an den Computer. Sie umfaßt neben dem Neuschreiben ganzer Programme oder Programmteile u.a. das Hinzufügen, die Veränderung oder das Löschen einzelner Programmablaufschritte sowie die Herstellung von Umgehungen der Systemkontrollen. Schließlich erfüllen auch Veränderungen des Ablaufs der Datenverarbeitung, die sich auf das Ergebnis der Datenverarbeitung auswirken (sog. Outputmanipulationen) den Tatbestand.
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