Voraussetzungen fuer Anwendbarkeit §263b, Absatz 3, StGB

TSCoreNinja

Mitglied
Moin,

Frage an die juristisch kundigen Leser. Seit 28.12.2003 gibts folgenden Paragrafen http://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html

§263a Stgb schrieb:
§ 263a Computerbetrug

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wann ist dieser Tatbestand erfuellt? Wenn ein Dialer ein Hintertuerchen enthaelt, um eine Einwahl ohne Einwahldialog durchzufuehren?
Oder erst, wenn diese nachweislich benutzt wurde?

Muss ein Schaden vorliegen?

Wie ist dies mit Dialern, die vor dem 28.12.2003 hergestellt wurden, aber durch einen Link heruntergeladen werden? Und fuer deren Nutzung eine Datenbank gepflegt werden muss, um sie auf Webseiten zu betreiben?

Gruesse,
TSCoreNinja
 
Zum Straftatbestand:

Das Programm muss wohl eingesetzt worden sein, also abgelaufen sein.


Zur Datenbank kann ich nicht sagen, da ich die Technik nicht genau kenne.
 
Der Jurist schrieb:
Zum Straftatbestand:

Das Programm muss wohl eingesetzt worden sein, also abgelaufen sein.


Zur Datenbank kann ich nicht sagen, da ich die Technik nicht genau kenne.

Konkreter:

-es gibt einen alten Dialer, der vor dieser Gesetzesaenderung bei mir eine Einwahl verursacht hat. Nach der Gesetzesaenderung gabs keine Einwahl. Somit hab ich vermutlich keinen Grund zur Anzeige :cry: :cry:

-der Dialer ist noch aktiv, d.h. wird aktuell von Webseiten verlinkt.

-der Dialer holt sich vor der Einwahl die Nummer aus einer Datenbank. In der Datenbank stehen Nummern, die mit 0193 beginnen. Diese Datenbank wird offensichtlich gepflegt.

-Die Firma, die diesen Dialer einsetzt, sitzt in den Niederlanden, aber der Download des Dialer liegt (physikalisch) bei einem deutschen Provider (verschafft also den Dialer), und das vermutlich nicht unwissentlich (ich weiss, dass waere zu belegen bei einer Anzeige)
 
Ich habe die Diskussion eben erst gesehen, - aber wenn ich mir das so durchlese:

§263a Stgb schrieb:
§ 263a Computerbetrug

(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

- ich kann das nur so verstehen, daß eine dieser Tätigkeiten - also das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten, Verwahren oder Überlassen - vorliegen muß, damit das Gesetz greift (- und diese Tätigkeiten werden doch "ausgeübt", auch nach dem 28.12., nicht wahr? ;) ). Dies aber nicht nur in der Durchführung des Computerbetrugs selbst, sondern auch schon der Vorbereitung dazu.

Das muß natürlich bewiesen werden. Man kann sagen, daß das schwer ist. Andererseits - zu welchem Zweck sonst werden diese Programme denn feilgehalten, verwahrt usw.??? Wenn denn ihr einziger Verwendungszweck eben darin liegen kann (z.B. automatisierte Einwahl, Selbstlöschung, Überschreibung anderer DFÜ-Verbindungen, Ausschalten von Dialer-Warnern, .....).

Wenn das Gesetz so neu ist, ist wohl am ehesten das Problem, daß noch nicht klar ist, wie es gehandhabt werden kann und soll ...
 
Qoppa schrieb:
Das muß natürlich bewiesen werden.
Und genau daran hapert es, wenn sich insbesondere ausländische "Contentanbieter" dem Antwortbedarf auf Fragen der deutschen Behörden durch Ihre geografische Entfernung entziehen. Siehe Crosskirk, Mattlock, Internet Clearing, Tele Team Work, Liquid Inc.

Apropos Liquid Inc. - soweit weg ist Düsseldorf ja nun doch nicht! Und die anderen? Sitzt Mattlock womöglich in Eggebeck, Crosskirk in Eschborn und die Internet Clearer in Dortmund?
 
@ anna

bezüglich Crosskirk hat sich das mittlerweile geklärt: Eschborn ist nicht ganz falsch, aber eigentlich ist es Berlin: dort sitzt die Muttergesellschaft Infogenie, börsennotiert, im Prime Standard!
Guckst Du hier, - man kommt aus dem Staunen nicht heraus!
 
Die Infogenie hat sich seit September 2003 von Crosskirk getrennt (siehe Quartalsbericht, irgendwo im Internet) - Mutter aller Dialer sitzt in Bayern! Das sauberer Töchterlein hat sich "offiziell" völlig abgenabelt und Eschborn ist und bleibt ein Favorit bei der Standortbestimmung der Hardware für den deutschen Markt.
 
Ja, - aber verkauft an wen? Nach Hallbergmoos?

Um unternehmerische Risiken in diesem Bereich zu reduzieren, hat die Tochter InfoGenie Global GmbH daher ihre Beteiligung an der Crosskirk S.L., Palma de Mallorca, verkauft. Ihr verbleiben reduzierte Einnahmen aus dem Lizenzgeschäft der Software.

http://www.infogenie.com/website/infocenter/presse/irpresse0057.htm

Und wie reiht sich da die Click2Pay ein?
Das sieht alles nach einem wirklichen Wirtschaftskrimi aus!
 
Auch wenn §263a StGB im Rahmen der Dialerproblematik immer erwähnt wird: Kann mir einer erklären, inwiefern bei einem Dialer das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst wird, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen?

Bei rechtswidrigen Dialern ist doch regelmäßig eher der menschliche Entscheidungsprozess (Irrtum) betroffen, nicht aber der technische Verarbeitungsprozess.
 
RAS schrieb:
Bei rechtswidrigen Dialern ist doch regelmäßig eher der menschliche Entscheidungsprozess (Irrtum) betroffen, nicht aber der technische Verarbeitungsprozess.

Ein Irrtum setzt doch zumindest eine Willenserklärung voraus. Es soll ja den einen oder anderen Dialer geben, der sich dieses lästige Detail erspart...
 
RAS schrieb:
Auch wenn §263a StGB im Rahmen der Dialerproblematik immer erwähnt wird: Kann mir einer erklären, inwiefern bei einem Dialer das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst wird, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen?

Bei rechtswidrigen Dialern ist doch regelmäßig eher der menschliche Entscheidungsprozess (Irrtum) betroffen, nicht aber der technische Verarbeitungsprozess.

RAS, ein Datenverarbeitungsvorgang ist ja kein automatischer Vorgang, der von selbst abläuft. Jedes Programm das der Benutzer gewollt einsetzt, ist ja Teil seiner "Datenverarbeitung". Ein Dialer, der eine andere Nr. wählt als in den Ursprungsdaten und von dem Benutzer vorgesehen oder sich ins System einbindet, Speicher und Rechenzeit verbraucht, verändert die Art und das Ergebnis der Datenverarbeitung.

Ich hatte mal ein kurzes Programm mit einfachen zeitunabhängigen Befehlen. Trotzdem ist das Ergebnis bei jedem Start anders. Wenn ich es mal wiederfinde kann ich es ja posten.
 
Natürlich sollte man immer versuchen, auch diese Argumentation bei der Abwehr unseriöser Forderungen vorzubringen.

Ein später Geschädigter startete eine preiswerte Wählverbindung ins Internet. Hierzu bemühte er das DFÜ-Netzwerk und er erwartete als Ergebnis dieses Datenverarbeitungsvorganges eine für ihn nützliche Verbindung ins Internet.

Er nutzt diese Verbindung mit vielfältigen Zugangstools. Der Browser ist ein Zugangstool zum TCP/IP-Port 80, weitere Tools sind ftp-Clients, mail-Clients usw..

Durch falsche Werbung findet er eine neues "kostenloses Zugangstool", welches er probieren will.

Dieses nimmt heimtückisch eine unbefugte Einwirkung auf den Ablauf der bestehenden Internetverbindung vor und unterbricht diese, ohne die Zustimmung des später Geschädigten eingeholt zu haben.

Zugleich wählt es mit dem nun freien Wählmodem einen kostenpflichtigen Dienst an und verursacht hierdurch ursächlich und direkt einen Vermögensschaden.

Dietmar Vill
 
haudraufundschluss schrieb:
Ein Irrtum setzt doch zumindest eine Willenserklärung voraus. Es soll ja den einen oder anderen Dialer geben, der sich dieses lästige Detail erspart...
? Ein Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dies setzt keine WE voraus. Und was sollte eine menschliche WE mit § 263a StGB zu tun haben??

Jedes Programm das der Benutzer gewollt einsetzt, ist ja Teil seiner "Datenverarbeitung". Ein Dialer, der eine andere Nr. wählt als in den Ursprungsdaten und von dem Benutzer vorgesehen oder sich ins System einbindet, Speicher und Rechenzeit verbraucht, verändert die Art und das Ergebnis der Datenverarbeitung.
Hmm - bei Dialern, die bestehende DFÜ-Verbindungen dergestalt verändern, dass der nächste Einwahlvorgang zu einer MWD-Rufnummer geleitet wird, liegt wohl tatsächlich eine Beeinflussung des Datenverarbeitungsvorgangs iSv § 263a StGB vor (Verwendung unrichtiger Daten?). Sonstige Dialer funktionieren doch aber genau so, wie sie sollen. Der zu dem gewünschten Ergebnis (Einwahl zu einer MWD-Rufnummer) führende Datenverarbeitungsvorgang wird nicht beeinflußt.

Auch wenn das System des users verändert wird, was bestimmte Auswirkungen auf Rechenzeit & Speicher haben mag - da wird doch kein Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs programmwidrig verfälscht. Schon gar kein vermögensrelevantes.
 
@dvill

Du prüfst da einen Betrug. Maßgebend ist doch, dass der user irrtumsbedingt gewisse Dinge unternimmt, die ihn in Schwierigkeiten bringen.

Ich verwende dabei absichtlich nicht die Begriffe Vermögensverfügung, Kausalität und Schaden, weil man für eine korrekte Subsumtion ziemlich weit ausholen müsste und ich meinen Feierabend nicht mit verschiedenen Vermögens- und Schadenstheorien verbringen möchte :).

aber ich gebs ja zu: ich führe den § 263a auch immer an
 
RAS schrieb:
Auch wenn das System des users verändert wird, was bestimmte Auswirkungen auf Rechenzeit & Speicher haben mag - da wird doch kein Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs programmwidrig verfälscht. Schon gar kein vermögensrelevantes.
Das sehe ich anders.
Schon allein die Änderung des Anwahlziels stellt eine unerlaubte Änderung dar.
Und ich gebe zu Bedenken, dass auch schon eine Vermögensgefährdung reichen kann um einen Betrug zu verwirklichen. Ein Schaden ist nicht zwingend erforderlich.
 
Heiko schrieb:
Schon allein die Änderung des Anwahlziels stellt eine unerlaubte Änderung dar.
Ja, wenn vorher ein Anwahlziel bestand (DFÜ- s.o.). Wenn aber der Dialer - auf den irrtumsbedingten Klick des Endkunden - genau das tut, was er soll, gibt es doch keine programmwidrige Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorgangs.

Ein Schaden ist nicht zwingend erforderlich.
Das predige ich diversen StAen schon seit 2 Jahren - aus mir nicht verständlichen Gründen lehnen sie es aberab, einen versuchten Betrug zu prüfen, versteifen sich immer auf die EUR 25,50 - Schaden des Einzelusers und stellen dehalb ein. Oder es versandet irgendwann, weil die ausländischen Behörden bei diesen Schäden keine Rechtshilfe leisten (Spanien zB erst ab 1.500 EUR, glaube ich).
 
RAS, ein Datenverarbeitungsvorgang ist ein vom User in dieser Art und Weise gewollter Vorgang - und dies in seiner gesamten Art, Weise und Umfang.

Jede Veränderung auch nur eines Programms verändert auch den Willen des Users. Es ist dann nicht mehr seine Datenverarbeitung.
 
§ 263a schrieb:
Computerbetrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich verstehe das so, dass ein Dialer, der eine bestehende Verbindung heimlich kappt, ohne die Erlaubnis des Verbrauchers vorher eingeholt zu haben, den laufenden Datenverarbeitungsvorgang zum Aufbau der vom Verbraucher gewollten Wählverbindung beeinflusst, konkret beendet.

Dietmar Vill
 
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