TSCoreNinja
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Moin,
Frage an die juristisch kundigen Leser. Seit 28.12.2003 gibts folgenden Paragrafen http://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html
Wann ist dieser Tatbestand erfuellt? Wenn ein Dialer ein Hintertuerchen enthaelt, um eine Einwahl ohne Einwahldialog durchzufuehren?
Oder erst, wenn diese nachweislich benutzt wurde?
Muss ein Schaden vorliegen?
Wie ist dies mit Dialern, die vor dem 28.12.2003 hergestellt wurden, aber durch einen Link heruntergeladen werden? Und fuer deren Nutzung eine Datenbank gepflegt werden muss, um sie auf Webseiten zu betreiben?
Gruesse,
TSCoreNinja
Frage an die juristisch kundigen Leser. Seit 28.12.2003 gibts folgenden Paragrafen http://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html
§263a Stgb schrieb:§ 263a Computerbetrug
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wann ist dieser Tatbestand erfuellt? Wenn ein Dialer ein Hintertuerchen enthaelt, um eine Einwahl ohne Einwahldialog durchzufuehren?
Oder erst, wenn diese nachweislich benutzt wurde?
Muss ein Schaden vorliegen?
Wie ist dies mit Dialern, die vor dem 28.12.2003 hergestellt wurden, aber durch einen Link heruntergeladen werden? Und fuer deren Nutzung eine Datenbank gepflegt werden muss, um sie auf Webseiten zu betreiben?
Gruesse,
TSCoreNinja