Verkehrsbekanntheit = Suchmaschinentreffer + Linkpopularität

AW: Verkehrsbekanntheit = Suchmaschinentreffer + Linkpopularität

Man fragt sich unweigerlich, in welchen anderen Fällen die vorgesehenen Verwaltungs- und Prüfprozesse versagt haben mögen. Wenn der Betroffene nicht ein milliardenschweren Unternehmens gewesen wäre, wäre bisher mit der Aufklärung nix passiert.

Was ist mit Grundschulen, Theatern, Feuerwehren (Fallbeschreibungen oben im Thread) usw., die sich nach eigenen und/oder Providerfehlern ihre Domain mühsam von Domaingreifern zurückklagen müssen, weil sonst kein Hahn nach dem Problem kräht?

Wenn es schlecht läuft, bleiben diese sogar noch auf den Prozesskosten sitzen.
 
AW: Verkehrsbekanntheit = Suchmaschinentreffer + Linkpopularität

derstandard.at schrieb:
Als Schwachpunkt der deutschen Regelung gilt, dass
bei einem beantragten Providerwechsel der rechtmäßige Domaininhaber nicht
aktiv zustimmen muss. Einzig der bestehende Provider wird mit einem
automatisiert verschickten E-Mail über den beantragten Wechsel verständigt.
Wird auf das E-Mail nicht reagiert, gilt dies als Zustimmung zum
Wechsel.
Dies ist in der Tat ein unübersehbares Manko der Registrierungshandhabung.
Stillschweigen als implizite Zustimmung zu werten ist nicht nur fahrlässig
sondern leistet ( wie demonstriert) Domainklau Vorschub.
 
AW: Verkehrsbekanntheit = Suchmaschinentreffer + Linkpopularität

Bei mir ist das so mit der Domain [noparse]www.edv-muedder.de[/noparse] !
Diese gehörte mal mir, wurde kurz frei und auf einmal gehörte Sie jemand anderes.
Da diese Firma aber weder was mit EDV noch mit meinem Familiennamen zu tun hat habe ich da jetzt mal einen Rechtsanwalt für Onlinerecht drangesetzt.
Ich hoffe mal dadurch die zurück zu kriegen.
 
AW: Verkehrsbekanntheit = Suchmaschinentreffer + Linkpopularität

http://consultdomain.de/forum/showthread.php?t=8772

http://www.hr-monitor.ch/f/DomColle..._Property_AG_CH-170.3.028.345-8_14127819.html
Auferstanden aus Ruinen...
Nachdem der gesetzmässige Zustand wiederhergestellt ist, wird die von Amtes wegen erfolgte Auflösung der Gesellschaft in Anwendung von Art. 86 Abs. 3 HRegV widerrufen [gestrichen: Auflösung: von Amtes wegen in Anwendung von Art. 86 HRegV].

Präsident der Firma war T*Sch*, der ja immer noch dabei ist.
http://www.newmedianrw.de/medienland_nrw/profile.php?id=26&rubrik=13
Lies dazu mal das
http://www.onlinekosten.de/forum/showthread.php?t=92575

Domains sind aber nicht mein Thema. Geldflüsse zwischen sich nahestehenden Firmen schon eher.
Als ich mich hier das letzte Mal auf das Thema Domaingrabbing eingelassen habe, hatte das unerwartete Folgen :stumm:
 
Zurück
Oben