Verkehrsbekanntheit = Suchmaschinentreffer + Linkpopularität

Ich war sowieso die ganze Zeit der Meinung, dass auch D. Domainengel eventuelle Namensrechte der von ihn "geschnappten" Domains zu prüfen hat, bevor er dort eigene Inhalte platzieren kann/darf. Die Denic schreibt ja in ihren Registrierungsrichtlinien, dass evt. Namnesrechte vom Registrierer zu prüfen seien.

Seine auf der Seite immer wieder erwähnte Tätigkeit als "Geschäftsführer ohne Auftrag" entbindet ihn meines Erachtens nicht von der Prüfung dieser Namensrechte und auch nicht von der Sorgfaltspflicht.

Gruß
Matthias
 
Die Feuerwehr erhielt ihre Adresse inzwischen auf Umwegen von einem bulgarischen Unternehmen zurück
Müsste man mal bei der SZ fragen. Mir fällt da nur Voyvodinovo ein... Eine Adresse übrigens, die irgendwo zwischen Birmingham, Leipzig, Cardiff, Palma de Mallorca und Lilienfeld einzuordnen ist - chaostheoretisch. Wer dazu mehr weiss, bitte PN!!!
 
AW: Verkehrsbekanntheit = Suchmaschinentreffer + Linkpopularität

DNA2 schrieb:
Welch ein Genuss ... Make my day!!
Das hätte ich gerne früher getan, aber gut Ding will Weile haben.

Der Richter argumentiert so ähnlich wie ich mit dem Starterbeitrag hier. Er drückt sich nur deutlicher aus, weil er nicht damit rechnen muss, dass man ihm an die Karre fährt. Der Urteils-Klartext entschädigt für die lange Durststrecke.

Hoffentlich haben sich noch mehr Betroffene zur Wehr gesetzt.

Dietmar Vill
 
AW: Verkehrsbekanntheit = Suchmaschinentreffer + Linkpopularität

Wer das Urteil (in einer zur Veröffentlichung anonymisierten Form) und eine Presseerklärung des Gerichts dazu im O-Ton haben möchte, kann mir eine PN oder Mail schicken.
 
AW: Verkehrsbekanntheit = Suchmaschinentreffer + Linkpopularität

News schrieb:
Wer das Urteil (in einer zur Veröffentlichung anonymisierten Form) und eine Presseerklärung des Gerichts dazu im O-Ton haben möchte, kann mir eine PN oder Mail schicken.

Eine Zusammenfassung dazu gibt es auch hier.

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die fragliche Domain letztlich aufgrund eines Versehens oder gar mittels technischer „Kniffe“ des Beklagten oder sogar aufgrund einer bewussten Entscheidung des Klägers freigeworden ist. Selbst im letzteren, für den Beklagten günstigsten Fall folgt daraus nicht das Recht, eine derart freigewordene Do-main (die ja nach wie vor eindeutig auf den Kläger hinweist) in der Art und Weise zu nutzen, wie es hier unstreitig geschehen ist.
 
AW: Verkehrsbekanntheit = Suchmaschinentreffer + Linkpopularität

Der Urteilstext ist teilweise im Netz nachzulesen.
[url=http://www.anwalt-suchservice.de/urteildestages/index_7186.html]LG München I Az.: 33 O 15828/05[/url] schrieb:
Die Vorgehensweise des Beklagten verfolgte demnach einzig und allein das Ziel, eine bereits benutzte (und aus Sicht des Beklagten hoffentlich gut eingeführte) Domain unter Missachtung jeglicher schutzwürdiger und berechtigter Interessen des vormaligen Domaininhabers an seinem Namen und vor allem seinem guten Ruf für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen und dabei auch nicht davor zurückzuschrecken, über eine so erlangte Seite pornografische Inhalte ins Netz zu stellen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Inhalte per se als sittenwidrig zu betrachten sind; allein entscheidend ist, dass niemand es hinnehmen muss, dass eine Domain, die sowohl aufgrund der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten jahrelangen Benutzung einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist, ohne seine Zustimmung für Inhalte genutzt wird, die geeignet sind, seinen Ruf negativ zu beeinflussen.
Eine vergleichbare Überlegung findet sich nachfolgend, aber mit ganz anderer Bewertung.
[url=http://www.domainforum.info/viewtopic.php?p=26085#26085]Domainregger[/url] schrieb:
Ich verkaufe Domains mit irgend einem Namen die gewisse eigenschaften haben wie PR BL Verzeichniseinträge und dafür wird gezahlt und nicht für den domainnamen oder denkst du das der Domainname zum puschen anderer Domains wichtig ist?
Oder denkst du wirklich das es Sinn macht auf solchen Domains eigenen Content zu hinterlegen?
Gut, dass das LG München die "Geschäftsidee" begriffen hat.

Dietmar Vill
 
AW: Verkehrsbekanntheit = Suchmaschinentreffer + Linkpopularität

dvill schrieb:
Der Urteilstext ist teilweise im Netz nachzulesen.
Und weiter:
Hier handelt es sich um einen besonders dreisten Fall des Domaingrabbings, zwar nicht im klassischen Sinne, [.....] jedoch in einer mindestens ebenso rechtlich zu beanstandenden alternativen Begehungsweise: hier – wie auch in anderen der Kammer bekannten und auch in Anlage K16 beschriebenen Fällen – hat der Beklagte eine Domain unmittelbar nach ihrem Freiwerden im wahrsten Sinne des Wortes abgegriffen, um diese sofort für seine eigenen Zwecke zu nutzen und sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen zu wollen, dass – wie dargestellt – zu erwarten ist, dass die Domain gerade von solchen „Interessenten“ aufgerufen wird, die die Domain nur als solche des Klägers kennen.
[.....]
Das Verhalten des Beklagten ist somit als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB anzusehen, zudem schädigend, da es sich wie dargelegt negativ auf die schützenswerten und berechtigten Interessen des Klägers an seinem Kennzeichen und den damit verbundenen Ruf auswirkt. Da derartige negative Folgen auch klar und für jedermann erkennbar auf der Hand liegen, demnach auch dem Beklagten (nicht zuletzt aufgrund seiner vielfältigen Internetaktivitäten – neutral ausgedrückt) bekannt sind, ist sein Verhalten als vorsätzlich zu werten.
[.....]
Schließlich muss auch Berücksichtigung finden, dass der Beklagte die Folgen seines rechtswidrigen und sittenwidrigen Verhaltens spüren soll, um diesen anzuhalten, sich in Zukunft rechtstreu zu verhalten.
Hier hat sich endlich mal ein Gericht mit der Realität auseinandergesetzt und sie auch begriffen.

Gruß A. John
 
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