Hier handelt es sich um einen besonders dreisten Fall des Domaingrabbings, zwar nicht im klassischen Sinne, [.....] jedoch in einer mindestens ebenso rechtlich zu beanstandenden alternativen Begehungsweise: hier – wie auch in anderen der Kammer bekannten und auch in Anlage K16 beschriebenen Fällen – hat der Beklagte eine Domain unmittelbar nach ihrem Freiwerden im wahrsten Sinne des Wortes abgegriffen, um diese sofort für seine eigenen Zwecke zu nutzen und sich erkennbar den Umstand zu Nutze machen zu wollen, dass – wie dargestellt – zu erwarten ist, dass die Domain gerade von solchen „Interessenten“ aufgerufen wird, die die Domain nur als solche des Klägers kennen.
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Das Verhalten des Beklagten ist somit als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB anzusehen, zudem schädigend, da es sich wie dargelegt negativ auf die schützenswerten und berechtigten Interessen des Klägers an seinem Kennzeichen und den damit verbundenen Ruf auswirkt. Da derartige negative Folgen auch klar und für jedermann erkennbar auf der Hand liegen, demnach auch dem Beklagten (nicht zuletzt aufgrund seiner vielfältigen Internetaktivitäten – neutral ausgedrückt) bekannt sind, ist sein Verhalten als vorsätzlich zu werten.
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Schließlich muss auch Berücksichtigung finden, dass der Beklagte die Folgen seines rechtswidrigen und sittenwidrigen Verhaltens spüren soll, um diesen anzuhalten, sich in Zukunft rechtstreu zu verhalten.