hallo,
noch ein info über die nichtumsetzung der richtlinie 2002/22/EG
in diesem sinne...
cu. rohbau
QUELLE: EU Brüssel, den 21. April 2004
http://europa.eu.int/rapid/pressRel.../510&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLangua ge=en
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Sechs Mitgliedstaaten steht Gerichtsverfahren wegen der Nichtumsetzung neuer Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation bevor
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Reference: IP/04/510 Date: 21/04/2004
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IP/04/510
Brüssel, den 21. April 2004
Sechs Mitgliedstaaten steht Gerichtsverfahren wegen der Nichtumsetzung neuer Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation bevor
Nach neunmonatiger Verzögerung und zwei Verwarnungen hat die Kommission heute beschlossen, sechs Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen, weil sie neue Rechtsvorschriften zur elektronischen Kommunikation nicht vollständig umgesetzt haben. Seit der ersten Verwarnung der Kommission vom letzten Herbst haben Spanien und Portugal die erforderlichen einzelstaatlichen Maßnahmen getroffen, weshalb der heutige Beschluss nicht auf sie zutrifft. Die Niederlande haben ihre neuen Rechtsvorschriften gestern verabschiedet, und Frankreich wird seine nationalen Maßnahmen möglicherweise in sehr naher Zukunft zum Abschluss bringen. Fortschritte dieser Art werden berücksichtigt werden, doch geht von dem aktuellen Schritt ein deutliches Signal an die Mitgliedstaaten aus: die Unternehmen und die Bürger in diesen Ländern können sich eine weitere Verzögerung bei diesen wichtigen Reformen nicht leisten.
„Der neue EU-weite Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation ist ein Schlüsselmeilenstein auf dem Weg zu einer wissensbestimmten Wirtschaft", sagte Erkki Liikanen, das für Unternehmen und die Informationsgesellschaft zuständige Mitglied der Kommission. „Dies wird von den Staats- und Regierungschefs und vom Europäischen Parlament anerkannt, doch laufen diese wichtigen Reformen Gefahr, dadurch unterminiert zu werden, dass einige Mitgliedstaaten die neuen Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig übernehmen. Das Fehlen eines deutlichen Rechtsrahmens verlangsamt die Investitionstätigkeit und bringt die Unternehmen und Verbraucher um den Nutzen der Reform. Dies geschieht in einer für den Kommunikationssektor und für die Wirtschaft im Allgemeinen besonders kritischen Zeit, weshalb die Kommission gezwungen war, diese Schritte einzuleiten. Mit dem heutigen Beschluss wird den betroffenen Ländern gesagt, sie sollen das Tempo beschleunigen, ihre einzelstaatlichen Maßnahmen notifizieren und den Reformprozess zum Abschluss bringen."
Der neue EU-Rechtsrahmen hätte seit Juli vergangenen Jahres in allen Mitgliedstaaten in Kraft sein sollen. Er sieht eine weniger restriktive Regulierung vor, bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Rechtsvorschriften abzubauen, sobald die Märkte wettbewerbsfähig sind und gut funktionieren, und dürfte einen Beitrag dazu leisten, dafür zu sorgen, dass elektronische Dienste unionsweit allgemein zugänglich sind. Er hat Auswirkungen auf eine Vielzahl von elektronischen Kommunikationsnetzen und diensten, angefangen beim Telefon daheim oder in der Jackentasche über die Breitbandtechnik bis hin zum Internet. Der Rechtsrahmen ist ein maßgebliches Element der EU-Reformen von Lissabon. Er schafft geeignete Voraussetzungen für weitere Investitionen und mehr Wettbewerb, neue Arbeitsplätze, mehr Wahlmöglichkeiten und bessere Dienste für Verbraucher und Unternehmen in der gesamten erweiterten Union. Ein Schlüsselmerkmal ist sein technologieneutraler Ansatz, der Ausdruck des Zusammenwachsens von Festnetz- und Mobilfunkdiensten, online- und Rundfunkinhalten und einer ganzen Reihe unterschiedlicher Übertragungsplattformen ist.
Acht Mitgliedstaaten haben die Frist für die Übernahme der vier Teile des neuen Rechtsrahmens(1) in einzelstaatliches Recht nicht eingehalten. Gegen sie hat die Kommission vergangenes Jahr Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (vgl. IP/03/1356 und IP/03/1750). Nach der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen durch Spanien und unlängst durch Portugal wurden die gegen sie eingeleiteten Maßnahmen eingestellt. Der Kommission sind die Fortschritte bekannt, die in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den Niederlanden und in Frankreich, im Hinblick auf den Abschluss der Umsetzungsmaßnahmen gemacht werden, doch muss noch eine letzte Anstrengung unternommen werden. Sie ist bereit, solchen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sobald die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften förmlich notifiziert werden.
Von diesen Gerichtsverfahren dürfte auch ein starkes Signal an die neuen Mitgliedstaaten ausgehen, in denen der neue Rechtsrahmen ab dem 1. Mai gelten soll. Die Kommission hat seit geraumer Zeit mit den Behörden dieser Länder eng zusammengearbeitet, um sie bei der Vorbereitung auf die Durchführung des neuen Rechtsrahmens zu unterstützen. Neben den laufenden Besuchen, bilateralen Sitzungen und Diskussionen, auch im Kommunikationsausschuss, hat die Kommission die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) bei der Vorbreitung auf die Aufgaben der Datenerhebung und der Marktbeobachtung unterstützt.
Hintergrund
Der neue Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste beinhaltet vier Maßnahmen, die ab Juli 2003 gelten sollten. Bei diesen handelt es sich um die Rahmenrichtlinie, die Genehmigungsrichtlinie, die Zugangsrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie(2).
Die Rahmenrichtlinie enthält die Regeln und Grundsätze, die für alle Aspekte des neuen Rechtsrahmens gelten. Ihr besonderer Schwerpunkt liegt auf den Zuständigkeiten und Befugnissen der nationalen Regulierungsbehörden (NRB), da diesen im neuen Regulierungssystem eine Schlüsselrolle zukommt.
Die Genehmigungsrichtlinie schafft die Rahmenbedingungen für den Betrieb und die Bereitstellung verschiedener Netze und Dienste und für die Auflagen, die für diese Tätigkeiten gelten können. Eine ihrer Folgen ist die Verringerung der Formalitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Dienste, wobei gleichzeitig sichergestellt wird, dass die Behandlung der Betreiber unionsweit kohärenter wird.
In der Zugangsrichtlinie sind die Grundsätze für die Behandlung von Zugangsfragen durch die nationalen Regulierer und für das in vielen Fällen komplexe Verhältnis zwischen den verschiedenen Betreibern auf Großhandelsebene festgelegt. Nach Möglichkeit sollte die Entwicklung den Marktkräften überlassen bleiben, die Regulierer erhalten jedoch die Befugnisse, die sie benötigen, um einzugreifen, wenn sie feststellen, dass die übergeordneten Ziele der Telekommunikationspolitik der EU möglicherweise nicht eingehalten werden.
In der Universaldienstrichtlinie werden Regeln und Grundsätze festgelegt, die gewährleisten sollen, dass die Verbraucher fair behandelt werden und in der gesamten Union von einem erschwinglichen Zugang zu den von ihnen benötigten Diensten profitieren können.
Im Falle der Mitgliedstaaten, die ihre einzelstaatlichen Maßnahmen notifiziert haben, ist die Bewertung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrahmen im Gange.
Ein letztes Element des neuen Richtlinienpakets ist die Richtlinie 2002/58/EG über den Datenschutz für die elektronische Kommunikation (3). Gegen die Mitgliedstaaten, die diese Richtlinie nicht bis zum 31. Oktober 2003 in nationales Recht umgesetzt haben, wurden ebenfalls Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (vgl. IP/03/1663 und IP/04/435). Die Kommission hat vor kurzem den betroffenen Ländern mit Gründen versehene Stellungnahmen zukommen lassen und wird anhand ihrer Antworten prüfen, ob auch vor dem Europäischen Gerichtshof gegen sie vorgegangen werden soll.
Weitere Hintergrundinformationen über den neuen Rechtsrahmen sind unter folgender Internet-Adresse zu finden:
http://europa.eu.int/information_society/topics/telecoms/regulatory/new_rf/index_en.htm
Neuere Informationen über den Umsetzungsstand sind dem Umsetzungsbericht 2003 zu entnehmen (vgl. IP/03/1572), der unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden kann:
http://europa.eu.int/information_so...mplementation_enforcement/annualreports/9thre port/index_en.htm
Informationen über die Fortschritte, die in den neuen Mitgliedstaaten bei den Regulierungsreformen und der Erreichung der für die Informationsgesellschaft gesteckten Ziele gemacht wurden, sind dem abschließenden e-Europe-Fortschrittsbericht zu entnehmen:
http://www.emcis2004.hu/dokk/binary/30/17/3/eEurope__Final_Progress_Report.pdf
Die Marktlage in den Beitrittsländern wird in einer Reihe von Berichten beschrieben, die von IBM Consulting im Auftrag der Kommission und in Zusammenarbeit mit den NRB verfasst wurden, um diese bei der Vorbereitung auf die Datenerhebung zu unterstützen:
http://europa.eu.int/information_so...nternational_aspects/main_areas_work/eu_enlar gement/index_en.htm
(1) Rahmenrichtlinie, Genehmigungsrichtlinie, Zugangsrichtlinie und Universaldienstrichtlinie, ABl. L 108 vom 24.4.2002.
(2)Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).
(3) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).