Verbraucherzentrale Berlin geht gegen Dialer-Anbieter vor

Bitte auch nicht zu vergessen, dass bis Anfang Januar dort keine intexus-Dialer waren, sondern Consul-Info-Dialer (SX-Dialer von freeload). Parallel oder ausschließlich, das weiss ich nicht... Damals war ich in der Analyse noch nicht so weit fortgeschritten ;)

Reg.-Nr.: 90090000010-735751 vom : Dec 12 2003 5:20PM
Adressierungsmerkmal : h**p://www.haus***.de/***
Hash - Wert :AACCBCF7E4E92A7CBCCE8186B61545DFE1BD8409
Dateiname : sX12010.exe
Dialer - Version : sX12010
Inhalteanbieter : Internet Serv*** DEUTSCHLAND

Wenn man damals die Dialer-Installationsroutine abgebrochen hat, landete man auf ziemlich heftigen XXX-Seiten. Vielleicht kommt ja daher noch der Hinweis "ab 18"???
 
Danach auf die Datei "schulstadt" starten. Sie haben auch hier noch einmal die Möglichkeit alle für Sie wichtigen Informationen (ABG, Nutzungsbedingungen und Hilfe) abzurufen. Jetzt aber viel Spaß beim Schnüffeln im Archivserver.

Obiges Zitat habe ich gerade bei Schulstadt.de entdeckt. Typische Vorgehensweise der Dialer-Anbieter:
Preisangaben gehören nach deren Meinung natürlich nicht zu den für den User wichtigen Informationen. Und dann wundern die sich, wenn wir ihnen Irreführung, Täuschung und/oder Abzockerei vorwerfen. :roll:

Gruß
Matthias
 
Diese Passagen der Verfügung 54/2003 im Amtsblatt Nr. 24/2003, § 43b Abs. 5 und Abs. 6 TKG beziehen sich auf die Bereitstellung von Anwählprogrammen, also die zeitliche Phase vor dem Bezug als Reaktion auf die bewusste Entscheidung des Verbrauchers:
Verfügung 54/2003 schrieb:
...
"B. Zu erfüllende Mindestanforderungen an Anwählprogramme
...
II. Gestaltungs- und Verhaltensweise für die Bereitstellung/Bereithaltung von Anwählprogrammen
...
4. Der elektronischer "Fingerabdruck" (Hashwert) dient der eindeutigen Verifizierung eines Anwählprogramms und muss dem Nutzer beim Bezug des bereitgestellten Anwählprogramms ohne Anforderung durch den Nutzer entgeltfrei mitgeteilt werden. Der elektronische Fingerabdruck ist vom Anbieter mit Hilfe des "RIPEMD -160"-Algorithmus zu erstellen. Dem Nutzer müssen weiterhin Informationen entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden, wie er diesen Fingerabdruck überprüfen kann.
5. Die Mehrwertdiensterufnummer, zu der die entgeltpflichtige Verbindung zur Nutzung des Mehrwertdienstes hergestellt werden soll, muss bei der Bereitstellung offensichtlich und eindeutig erkennbar sein, eine Netzbetreibervorwahl darf dieser Mehrwertdiensterufnummer nicht vorangestellt werden.
Soviel ist sehr klar formuliert:

Der Hashwert muss "ohne Anforderung durch den Nutzer entgeltfrei mitgeteilt werden".

Diese Anforderung ist bei vielen heute in der RegTP-DB enthaltenen Dialern nicht erfüllt. Dort ist eine Bereinigung des Datenbestandes also dringlich.

Ebenso muss bei der Bereitstellung des Dialers zum Bezug die Mehrwertdienstenummer offensichtlich und eindeutig erkennbar sein. Dies schließt insbesondere die Erkennbarkeit dieser oft kryptischen Nummer als Mehrwertdienstenummer mit ein.

Bei Nennung der Mehrwertdienstenummer ist nach meiner Kenntnis der Vergaberichtlinien für 0900-Nummern eine korrekte Preisinformation ebenfalls erforderlich.

Insofern leitet sich hieraus bereits eine notwendige Preisinformation im Bezugsfenster ohne Anforderung des Nutzers ab. Man darf also gespannt sein, was das Gericht heute entscheidet.

Dietmar Vill
 
Oh, das Posting hatte ich übersehen - und gerade dazu einen neuen Thread eröffnet. Das Zitat stammt übrigens ebenfalls von mir, ich fremdelte da gerade bei der anderen Seite ;-)
Gruß, Cay
 
News schrieb:
Oh, das Posting hatte ich übersehen - und gerade dazu einen neuen Thread eröffnet. Das Zitat stammt übrigens ebenfalls von mir, ich fremdelte da gerade bei der anderen Seite ;-)
Gruß, Cay

das macht nichts , so gute Nachrichten dürfen auch noch mal gepostet werden :wink:

tf
 
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