Sittenwidrigkeit wegen Entgelthöhe?

das kinobeispiel:
ich sitze im kino, das handy geht und ich muss weg. habe eine karte für diese vorstellung gelöst... theoretisch würde allerdings nichts dagegen sprechen, dass ich mit der gelösten karte für genau diese vorstellung zu einem etwas späteren zeitpunkt wieder in genau diese vorstellung will. ich habe etwas verpasst? mein problem. sonst könnte ich ja unter hinweis auf § 138 II BGB beim Toilettengang darum bitten, den film mal eben anzuhalten. meine schwache blase würde den kinobetreiber der gefahr des wuchers aussetzen...

:wink2:

der telefonzugang:
ich wähle mich ein für ein stundenintervall. ehefrau kommt rein, computer geht aus, es sind noch keine 5 minuten vergangen. ich habe also noch mindestens 55 minuten. wie nutze ich die denn jetzt. ich wähle mich nochmal ein und bezahle wieder für eine stunde... wenn ich die leitung doch gerade erst gemietet habe, kann das doch unmöglich sein. oder zum kinobeispiel zurück: ich gehe raus und der nächste bekommt eine karte verkauft und setzt sich dann auf meinen platz. bei der telefonleitung würde genau das passieren...
deswegen würde ich im zweiten fall zumindest das auffällige missverhältnis zwischen leistung und gegenleistung bejahen wollen.
13:36 Uhr -> ich sage ja nicht, dass es bereits wucher ist. allerdings wäre ein merkmal bereits gegeben. der rest liegt im vertrag begründet.


inwiefern jetzt ein mangel an urteilsvermögen, die ausnutzung einer erheblichen willensschwäche oder zwangslage vorliegen, liegt nicht zuletzt in der art und weise des zustandekommens des vertrages begründet, wird aber erst geprüft, wenn das auffällige missverhältnis bejaht worden ist. im kinofall ist der vertrag aber kaum unter ausnutzung der in § 138 II BGB benannten merkmale zustande gekommen.

kirni hat dazu leider noch nicht viel gesagt, allerdings bezweifle ich, dass leistungsgegenstand des vertrages das reine bereitstellen der telefonleitung gewesen ist.
um jetzt wucher nachweisen zu können, sollte ich meinen vertragsgegner, den leistungsgegenstand und auch das mittel, mit dem der vertrag zustande gekommen sein soll kennen... da sehe ich die größten probleme. deswegen würde ich mich mangels leistung der gegenseite schlicht auf mein zurückbehaltungsrecht berufen. im allgemeinen ist es bei dienstleistungen per telefon ja so: erst kriege ich was, dann zahle ich...


:3d:
 
Zur Klarstellung: Der Dialer hat sich durch ein popup-window bei mir bemerkbar gemacht. Hab auf abbrechen geklickt, die Verbindung ist trotzdem gewählt worden. Da hab ich den Rechner abgeschaltet und (ich Idiot...) die Festplatte gelöscht.

Zur Sittenwidrigkeit: Danke für den Kommentarauszug! Da steht aber auch drin (Palandt), dass bei krassem Missverhältnis zwischen Leistung und Kosten die Ausnutzungsabsicht vermutet wird! Auf die Schiene will ich. Die Argumentation geht wirklich dahin, dass 40 € für eine Verbindung zu viel sind und ein Abrechnungstakt von 1h das auch nicht besser macht.

Ich glaube schon, dass so etwas zu erreichen ist. Man muss klar unterscheiden zwischen Nichtigkeit des Geschäfts wegen des Inhaltes (Sex.. hat der BGH verneint) und Nichtigkeit wegen Wucher (hat der BGH so noch nicht entschieden)

Auf jeden Fall bin ich für die bisherigen Beiträge sehr dankbar! :bussi:
 
@kirni
...krassem Missverhältnis zwischen Leistung und Kosten...
Eine normale "Stöhn"-Nummer kostet 1,86 Euro/Minute => 55,80 Euro/halbe Stunde => 111,60 Euro/Stunde.
Hier besteht definitiv kein krasses Missverhältnis.
Insofern ist klar, dass der Abrechnungstakt nicht "so" uninteressant ist.

Gedankenspiel: Wenn der Anwalt der Gegenpartei vorträgt, dass der Dialer aktiv installiert werden muss und ordnungsgemäß auf einen Abrechnungstakt von 1 h zu 40 Euro hinweist (und Du keinerlei Gegenbeweis zur Hand hast), sehe ich - um ehrlich zu sein - ziemlich schwarz.
 
mach´s dir doch nicht so schwer...
bleiben wir beim bereitstellen der telefonleitung als leistungsgegenstand: ich wähle mich für ein 60-minuten-intervall ein und lege nach 1 sekunde auf. ich habe keine möglichkeit, innerhalb der nächsten 59 min. und 59 sek. die bezahlte dienstleistung weiter abzurufen ohne erneut zu bezahlen.

was bleibt unterm strich? 40 € für eine sekunde einwahl. dabei ist auch der vertrag noch gar nicht zu berücksichtigen, lediglich der leistungsgegenstand spielt eine rolle. es ist ohne blick auf den vertrag zu überlegen, ob hier ein missverhältnis zwischen leistung (der tatsächlichen, nicht was "angeboten" wurde...) und gegenleistung zu bejahen ist. also was tatsächlich geleistet wurde und die gegenseite dafür haben will. dann erst prüfe ich die zusatzmerkmale und dann erst wird der vertrag relevant:

nochmal zitat, diesmal medicus (rdnr. 710 ff.):

Das zusätzliche Tatbestandsmerkmal

a) Außer dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung setzt § 138 II noch voraus, dass das übermäßige Versprechen "unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche" erlangt worden ist.
Hier muss zunächst einer dieser Umstände objektiv vorliegen. Dabei werden die genannten Begriffe weit ausgelegt. So kann eine "Zwangslage" schon durch einen vorübergehenden Geldmangel oder einen Wasserrohrbruch begründet werden, aber wohl nicht durch die bloße Gefährdung künftiger Pläne. Und ein "Mangel an Urteilsvermögen" lässt sich insbesondere bejahen, wenn jemand für unnötige Anschaffungen Verpflichtungen eingeht, die sein Leistungsvermögen erheblich übersteigen.

Hinzukommen muss subjektiv die Ausbeutung dieser Umstände durch den anderen Teil; dieser muss sich also die missliche Situation des zu Übervorteilenden bewusst zunutze machen. Einen "fahrlässigen" Wucher gibt es folglich nicht; wohl aber genügt Eventualvorsatz hinsichtlich des Vorliegens der genannten Umstände...


virenscanner schrieb:
Gedankenspiel: Wenn der Anwalt der Gegenpartei vorträgt, dass der Dialer aktiv installiert werden muss und ordnungsgemäß auf einen Abrechnungstakt von 1 h zu 40 Euro hinweist (und Du keinerlei Gegenbeweis zur Hand hast),...

...dann hat der anwalt gelogen. nur weil da ein rechtsbeistand sitzt, wird der richter nicht automatisch geneigt sein, ihm recht zu geben. ich sehe die probleme aber auch im zusätzlichen tatbestandsmerkmal. sofern das verhalten des dialers zweifelsfrei nachweisbar wäre, könnte man allerdings folgendes ausführen: die subjektive ausbeutung des wucherers wäre insofern gegeben, als sich der dialer auf allen windows-systemen installieren kann, die über die standard-sicherheitseinstellungen des ie verfügen, wie sie auch bei neuinstallation des betriebssystems vorliegen. der "eventualvorsatz" könnte damit gegeben sein.

@kirni: trotzdem halte ich § 138 II BGB als anspruchsgrundlage auch für ziemlich problematisch, du solltest dich nicht auf eine möglichkeit versteifen. weißt du wer der vertragsgegner ist, der sich hinter der 0190- nummer verbarg? hast du seine agb?? das ist enorm wichtig...




:-?
 
Ich gehe natürlich (worst case) davon aus, dass Leistungsgegenstand nicht die Bereitstellung der Leitung, sondern der (nach Zeitintervall abgerechnete) Zugang zu Erotikseiten ist.

Fortsetzung des Gedankenspiels:

Der gegnerische Anwalt hat einen Laptop dabei, um seine Aussage dem Richter vorzuführen. Der dort vorhandene Dialer meldet beim Anklicken brav, dass er den kostenpflichtigen Zugang zu Erotikseiten ermöglicht, listet hier bereits die Kosten auf und fragt nach, ob der Zugang installiert werden soll. Bei "Nein/Abbruch" beendet sich die Installation. Bei "Ja" kommt eine Sicherheitsabfrage "wollen Sie wirklich installieren?", und erst nach erneuter Bestätigung wird die Installation durchgeführt.
Vor der Einwahl (190xxxxxx) gibt der Dialer die AGB auf dem Bildschirm aus, informiert nochmals über die Kosten und fragt 2mal nach, ob wirklich der Zugang erfolgen soll (solche Zugangssoftware gibt es).
Wie würde der Richter wohl entscheiden?


Hat man den Dialer noch, so hat man ungleich bessere Karten im Verfahren.
 
das ist sicherlich nicht der worst case: dann habe ich in einer sekunde keinerlei zugang und habe für ein größeres intervall bezahlt ohne eine möglichkeit zu haben, dieses in anspruch zu nehmen... (nehmen wir das kinobeispiel: da kann ich karten vorbestellen...)
dann ist der dialer wiederum egal, weil ohne leistung keine gegenleistung und ich brauche keinen § 138 BGB mehr als anspruchsgrundlage...
wenn der dialer wirklich so ausschaut und ich mich vertippt habe (aus versehen 'ja' statt 'nein'), dann hätte die gegenseite lediglich einen anspruch auf ersatz des vertrauensschadens. d. h. der schaden, der entstanden ist, weil auf die richtigkeit meiner aussage vertraut wurde. da, sobald ich mich ausgewählt habe technisch der nächste in der schlange stehen kann, wären das die "echten" kosten für 1s, die der anbieter selbst für die leitung vergüten muss....
andererseits muss der anbieter (wenn sich seine agb auf erotische inhalte als leistungsgegenstand beziehen) sicherstellen, dass ich jenseits der einwahl auch eine möglichkeit habe sein angebot zu nutzen. er muss also verifizieren können, dass sich der kunde a) über die leitung eingewählt hat und b) das angebot genutzt hat. ist das nicht der fall, hat er ein problem mit seinem abrechnungsmodus und kann das kaum dem "kunden" zu lasten legen...


:roll:
 
Ich halte diese Argumentation (vertippt) bei 4 Abfragen (in meinem Gedankenspielchen) für außerst gefährlich. Damit dürfte man bei den meisten Richtern verloren haben.

Und ob man das "Gekaufte" (sei es zeitlich befristeter Zugang zu Erotikseiten, Kino/Theaterkarte im Vorverkauf etc...) nun nutzt oder nicht, ist i.A. sehr wohl dem "Käufer" anzulasten.

Bzgl. "worst case": Der Zugang zu den Seiten wäre für "kirni" der "worst case", die "Leitungsbereitstellung der "best case". Es gibt hier wohl nur diese beiden Fälle. Mir ging es nicht um möglicherweise schlimmere "Abzocke" wie z.B. 300 Euro für eine Sekunde o.Ä.
 
naja, selbst wenn es 10 abfragen sind und ich total blöde bin, ist hier die frage, wie der irrtum im gesetz geregelt ist (§ 119 BGB) - wenn handlungs- und erklärungswille auseinanderfallen, dann kann ich auch 20 knöpfe drücken. bestätigt werden könnte der irrtum durch das sofortige abbrechen der verbindung. rechtsfolge wäre die selbe: ersatz des vertrauensschadens an den anbieter. aber kirni möchte nichtigkeit erreichen, irrtum wäre zunächst nur ein anfechtungsgrund...


virenscanner schrieb:
Und ob man das "Gekaufte" (sei es zeitlich befristeter Zugang zu Erotikseiten, Kino/Theaterkarte im Vorverkauf etc...) nun nutzt oder nicht, ist i.A. sehr wohl dem "Käufer" anzulasten.
natürlich. stimmt ja auch. aber der "verkäufer" muss mir doch die möglichkeit einräumen, die leistung auch nutzen zu können. unabhängig davon, ob ich zwischendurch "auflege", oder? (im kino: ich gehe, aber mein platz bleibt frei und solange der film läuft kann ich mich auch wieder draufsetzen) macht er das nicht, kann ich das auffällige missverhältnis wieder bejahen...



:roll:
 
OK, vielleicht sieht der Richter im sofortigen Trennen der Verbindung die Basis für "Nichtigkeit" (bezüglich Theaterkarten im Vorverkauf lassen sich hierzu eventuell Urteile finden, die die Nichtigkeit auch in diesem Falle nahelegen. Allerdings kenne ich keine Urteile zugunsten der Karten-Nicht-Abholer).
 
das ist was anderes!!!
im kino: ich kaufe eine karte: ich miete quasi einen sitzplatz für die dauer der vorstellung. mein platz. ich gehe nicht hin? mein platz ist leer. ich komme zu spät? mein platz ist leer, bis ich mich draufgesetzt habe. ich habe meine karte bezahlt und hole sie nicht ab? s. o. - wieder bleibt mein platz leer. ich gehe mittendrin? mein platz bleibt für die dauer der vorstellung mein platz - egal ob ich draufsitze oder nicht oder ob ich mittendrin gehe oder komme. das kino räumt mir die möglichkeit ein, für die dauer der vorstellung den platz zu benutzen und den film auch zu sehen, wenn ich draufsitze... (komm jetzt bitte nicht mit der dame mit dem großen hut in der reihe vor mir...)

schaffen wir eine analogie zur 0190-nummer.
40 €? das riecht nach einem 15-minuten-intervall. ich wähle ein und nach einer sekunde wieder aus. ich warte 2 minuten. jetzt habe ich theoretisch noch 12 minuten und 59 sekunden. hält der anbieter diese für mich bereit? ist das technisch möglich? weil das nicht geht, vermietet er einfach weiter. ist der leistungsgegenstand die telefonleitung an sich begibt sich der anbieter damit in das risiko, dass ich für 1/900 der gleichen leistung dasselbe geld bezahlen soll. auffälliges missverhältnis? ich finde sehr wohl...
stellt der anbieter erotische inhalte zur verfügung, ist es nicht ganz so einfach. der eine guckt sich schneller, der andere langsamer satt. deswegen ist zeit, mögliche download-kapazität, anzahl nackter frauen oder größe der brüste logischerweise kein maßstab für den wert der dienstleistung. kirni hat hier glück: 1 sekunde? damit komme ich auf 0 nackte frauen für 40 € und entgegen der agb auf keine erotischen inhalte. missverhältnis? ziemlich. daneben hätte ich dann noch die möglichkeit, mangels leistung die gegenleistung zu verweigern...


:roll:
 
@haufdrufundschluß

nachdem ich mir eure Diskussion eine Weile an- und durchgelesen habe, kommen mir doch erhebliche
Zweifel ob es im bisherigen Geschäftsleben irgendetwas vergleichbares mit der 0190 Abzockerei gibt.

das Beispiel mit dem Kino oder Theater hinkt hinten und vorne. Wenn ich eine Theater oder Kinokarte kaufe, weiß ich exakt was ich bezahle. Wenn ich aus welchen Gründen , vorzeitig rausgehe ( Durchfall :oops: ) ist das mein Problem und außerdem kein finanzieller Beinbruch. Außerdem habe ich mindestens durch Besprechungen oder Aushangbilder eine ungefähre Vorstellung, was ich erwarten kann. Das gilt auch für Pornofilme bei Beate Uhse oder Dr. Müller.
Wenn ich mich aber, selbst bei sogenannten "seriösen" 0190 Mehrwertanbietern, einwähle habe ich keinen blassen Schimmer, was ich zur Linderung des Augeninnendrucks erwarten kann. Außerdem hängt es von der Übertragungsgesschwindigkeit ab , wieviel Bildchen oder sonstige visuelle "Genüsse" der Konsument downloaden kann . (Wer garantiert eigentlich, daß der E-Anbieter die Downloads nicht absichtlich verzögert?

Das ist nur mal ein Aspekt , der mir gerade vor dem Einschlafen einfiel.

Insgesamt bleibe ich bei meiner Grundeinstellung, die ich in anderen Postings schon mehrfach geäußert habe , weg mit den 0190 "Mehrwertdiensten! :bang:
 
...trägt nicht direkt was zum Thema Sittenwidrigkeit wegen Entgelthöhe bei. Trotzdem hat mir der Vereinswimpel so gut gefallen, dass ich ihn hier vorstellen möchte:
http://www.ivnm.de/cgi-bin/anmeldung.cgi?ACT=Liste
8)
sorry, ich muss noch eins drauflegen:
Interessant ist übrigens bereits der offzielle Name "Telefon Mehrwertdienste". Er wurde garantiert von einem Leser des Buches "1984" (G. Orwell) erfunden, denn der Begriff "Mehrwertdienst" ist klassisches Neusprech. Bei den 0190x-Nummern handelt es sich nämlich zumeist um Dienste, deren versprochener Wert in keinem Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung steht, die dafür aber den Wert des Bankkontos des Kunden in kürzester Zeit auf oder unter Null abwerten.

Hier eine kleine Übersicht über die Beteiligten und deren, zum Teil offensichtlich illegale Machenschaften:


Regulierungsbehörde
für Telekommunikation
und Post
Vergibt 0190x-Rufnummernblöcke an Telekommunikationsgesellschaften. Hier können auch die vergebenen Nummern online abgerufen werden. Da es sich aber um eine Behörde handelt, in der eine Hand nicht weiß, was die andere tut, stimmen die dort verfügbaren Daten nur sehr bedingt mit dem tatsächlichen Stand überein.

Telefon-Vertragspartner
des (geprellten) Teilnehmers,
zumeist noch die Deutsche Telekom AG

Hier ein 08/15-Antwortschreiben
Übenimmt gegen Gebühr das Inkasso über die monatliche Telefonrechnung. Macht sich hiermit, soweit die abgerechneten Leistungen illegal sind, unter Umständen der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig.
Streitet jegliche Verantwortung ab und verweist auf den jeweiligen Netzbetreiber.

Freiwillige Selbstkontrolle
Telefonmehrwertdienste e.V

Auch hier ein typisches Antwortschreiben
Alibi-Verein, in dem praktisch alle offen an der 0190-Mafia Beteiligten Mitglied sind. Beantwortet Beschwerden mit nichtssagenden Standardbriefen und gibt die Beschwerden selbst an die Beschuldigten weiter. Überprüft, wenn überhaupt nur einige formale Gesichtspunkte der 0190x-Dialer.

Telefon-Netzbetreiber

Hier war die dtms AG, 13472 Berlin, bislang (07.06.2002) innerhalb von fast vier Wochen noch nicht einmal zu einer Stellungnahme fähig!

DieKomTel Gesellschaft für Kommunikations- und Informationsdienste mbH, Nordstr. 2, 24937 Flensburg, beantwortet dagegen - im Widerspruch zu den eigenen AGB - nur schriftliche Anfragen zu den eigenen 0190x- Kunden.
Verwalten gegen Gebühr die 0190x-Rufnummern, schalten Weiterleitungen. Mögliche Straftatbestände: Strafvereitelung, gewerbsmäßige Hehlerei, Verbreitung pornographischer Schriften, Verbreitung urheberrechtlich geschützter Daten.
Streiten jegliche Verantwortung ab und verweisen auf den jeweiligen Anbieter.

Dialer-Anbieter
Erstellen Dialer-Software und stellen diese auf ihren Internetseiten kostenlos zum Download bereit.
Besonders dreiste Anbieter wie die Mainpean GmbH,Kunde der DeTeMedien bieten selber gleichzeitig auch noch eindeutig pornographische Inhalte an.
Erledigen gegen Gebühr die Abrechnungen für ihre Endkunden.
Mögliche Straftatbestände: gewerbsmäßige Hehlerei, Verbreitung pornographischer Schriften, Verbreitung urheberrechtlich geschützter Daten.

Endkunden
Stellen die Inhalte der über 0190x-Dialer zugänglichen Internetseiten zur Verfügung, erhalten einen erheblichen Anteil der dem Teilnehmer in Rechnung gestellten Gebühren.
Mögliche Straftatbestände: Verbreitung pornographischer Schriften, Verbreitung urheberrechtlich geschützter Daten (Warez), Wucher, Betrug.

"Marketing"
Dieser Bereich der 0190-Mafia ist der undurchsichtigste, da hier aus strafrechtlichen Gründen alle Kontakte zum Endkunden bzw. dem Dialer-Anbieter verschleiert werden müssen. Um den Teilnehmer zum Herunterladen, Installieren und Verwenden von Dialern zu bewegen, wird daher die größte kriminelle Energie aufgewandt:

Automatisiertes Abscannen von Internetseiten nach e-mail Adressen für Empfänger und (gefälschte) Absender.
Erstellen hinreichend reißerischer Mails mit Werbung für pornographische Inhalte und geknackte Software (Warez). Hinweis auf die kostenlos herunterladbare Dialersoftware ohne Andeutung der Verbindungskosten. Auftreten als Hackergruppe, die einen Dialer "geknackt" haben will (was technisch schlichtweg unmöglich ist, da die Abrechnung ja über die Telefonnummer erfolgt).
Kurzfristiges Anmelden bei großen Anbietern für kostenlose Internetseiten, dort Zwischenparken der Dialersoftware, bis die Seiten nach einigen Tagen vom Provider gesperrt werden.
Versenden der Mails mit gefälschten Absenderadressen unter Mißbrauch fremder Server (z.B. in Hong-Kong oder Südkorea), vermutlich auch unter Ausnützung von Fehlern in gängigen Mailingscripts (formmail.pl). In diesem Fall tritt der nichtsahnende Betreiber einer Internetseite als Absender der Werbemail in Erscheinung.
Entwicklung besonderer Aktivitäten an oder vor Feiertagen und Wochenenden, da hier die für Mißbrauch zuständigen Abteilungen der Internetprovider nicht oder nur unzulänglich besetzt sind.
:bandit

PS: ...nachzulesen unter: http://griese-es.de/internet/0190.html
...da hat meiner Meinung nach jemand die Sache ziemlich gut auf den Punkt gebracht!
 
Hab ma ne frage zu dtms
mich hats auch erwischt und ich dachte mir passiert das nich weil ich DSL hab aber nichts is unmöglich hatte vergessen bei meiner Tochter auf dem PC das Softwaremodem vom Router zu entfernen und schon wars passiert
hab das geld erst mal von der Telekom sperren lassen
meine Frage : die telekom verweigert jede auskunft über die genaue einwahlnummer , zeit , takt usw weil sie die daten nicht habe wenn es sich um andere netzanbieter handelt
dtms sagt : eine gesonderte einzelauflistung kostet 23,20 Euro :roll: lool

ist jemand verpflichtet und wenn ja wer auskunft zugeben
es kann doch nich sein das auf der rechnung steht unterhaltungsdienst Firma , Tag 40 €
hab jetzt zu dtms gesagt das ich das geld nich bezahle bevor ich auskunft bekomme
 
(1) Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.

dabei handelt es sich um § 16 TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung).
 
@T00mi:


wie hast du denn bisher mit telekom und dtms ag kommuniziert? die in §16 TKV beschriebenen Einwendungen solltest du gegenüber dem netzbetreiber äußern. am besten bedienst du dich in der formulierung am gesetzestext und hältst eine begründung ganz allgemein. und um antwort solltest du bitten (evtl. innerhalb einer frist), damit du weißt, dass die dtms ag dein schreiben auch bekommen hat.
dann muss die dtms ag tkv-konform vorgehen: sofern du nichts anderes mit der telekom vereinbart hast, löscht die die verbindungsdaten 80 tage nach rechnungsstellung. in diesem zeitraum solltest du der dtms ag geschrieben haben. dann ist die verpflichtet, den nachweis für die verbindungen über eine gebührenzählerprüfung zu führen (muss bei der telekom beantragt werden) und die daten dir gegenüber im einzelnen aufzuschlüsseln.
die "gesonderte einzelauflistung":
formuliere es einfach etwas anders. du willst ja keine gesonderte einzelauflistung, sondern dass die dtms ag ganz einfach einen tkv-konformen nachweis über die fraglichen verbindungen erbringt...
:wink:
 
Habe mit einer Dame von der Regulierungsbehörde gesprochen nachdem ich eime Mal geschickt habe . Zitat : " Wenn es zu einer Verbindung gekommen egal wie ist müssen sie dies auch bezahlen sonst wird ihr Anschluss gesperrt sie können nur eine Anzeige bei der Polizei machen aber Betreiber der entsprechenden Seite kann aus Spanien kommen . Was hinter der TAE Dose passiert ist Ihr Risiko "
Dem Netzbereiber ( dtms ) könne man eigendlich garnichts .
:( und " Ich möchte sie ja nich trösten aber mit 50 Euro sind sie doch noch glimpflich weggekommen "
hm Ich kann lediglich das Geld unter Vorbehalt bezahlen und das Zutandekommen der Verbindung anzweifeln tja wenn das geltendes Recht is dann ist sollchen Abzockern Tür und Tor geöffnet .
 
wenn du interesse daran hast, diese angelegenheit weiter zu verfolgen, solltest du möglichst papier produzieren. was am telefon so erzählt wird, ist nicht unbedingt verwertbar und dieser "Rat" ist an schwachsinn kaum zu überbieten.
als anspruchgegner ist es dein gutes recht, dass der anspruch dir gegenüber auch begründet wird. dass eine solche begründung auch noch 23,20 € extra kosten soll, ist schon ziemlich cool.

und das sperren deines anschlusses ist so ohne weiteres gar nicht möglich, wenn der anspruch nicht zweifelsfrei geklärt ist.
du solltest dich an die dtms ag halten: erhebe ganz allgemein einwendungen gegen die rechtmäßigkeit der rechnungsposition und bitte um aufschlüsselung sowie um die prüfungsdokumentation. die dtms ag sollte auch in der lage sein, dir deinen vertragsgegner zu nennen: du hast schließlich eine mehrwertnummer auf deiner telefonrechnung. dieser mehrwert besteht nicht im zustandekommen einer verbindung, sondern regelt sich nach dem vertragsinhalt, der in den agb deines vermeintlichen vertragsgegners genauer festgelegt ist. solange du diese punkte nicht nachvollziehen kannst, kann dir aufgrund der nichtbezahlten position auch kein anschluss gesperrt werden. lediglich die dtms ag hat die möglichkeit, dir bis zur klärung des sachverhaltes den zugang zu ihrem netz zu verwehren (was im klartext bedeuten würde, dass du ihre mehrwertnummern nicht mehr in anspruch nehmen kannst - sicherlich nicht das schlechteste)...




:evil:
 
Ich habe dtms gemailt :
Sie haben meine Mail leider falsch verstanden und ich will nun versuchen es richtig darzustellen ,

Ich habe den von ihnen geforderten Betrag bei der Telekom AG sperren lassen und sie bekommen von der Telekom AG keinen Cent .

Von mir bekommen sie das Geld nur, wenn sie anhand ihrer Daten zweifelsfrei nachweisen können wie die Verbindung zustandekam , wie lange sie gedauert hat ( in sek ) , wieviel die Sekunde gekostet hat , welchen Zweck sie gedient hat oder welche Leistung ich von Ihnen in Anspruch genommen habe und ob ich ordnungsgemäß über die anfallenden Kosten vor der Einwahl umfassend informiert worden bin . Dazu sind sie laut TKV verpflichtet . Und ich werde für diese Auskunft sicher keine 23,20 Euro bezahlen .

Ich werde vorsorglich zu diesen Thema mit meinen Anwalt und meiner Rechtsschutzversicherung in Kontakt treten und werde mich informieren , ob der Tatbestand des "Mehrwertbetrug" erfüllt ist .

war aber nur vorab und rechtlich bestimmt nich einwandfrei (erster Zorn )
 
Nach dem Telefongespräch mit der Regulierungbehörde hab ich den Betrag aber wieder freiggeben ich weis nich was ich machen soll oder kann Sperren? unter Vorbehalt bezahlen ? oder ist es der Betrag einfach nich wert sich größeren Ärger aufzuladen ?
Hab ja jetzt alle 0190 Nummern sperren lassen .
War halt mein Lehrgelt in Bezug auf Dialer .
 
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