das kinobeispiel:
ich sitze im kino, das handy geht und ich muss weg. habe eine karte für diese vorstellung gelöst... theoretisch würde allerdings nichts dagegen sprechen, dass ich mit der gelösten karte für genau diese vorstellung zu einem etwas späteren zeitpunkt wieder in genau diese vorstellung will. ich habe etwas verpasst? mein problem. sonst könnte ich ja unter hinweis auf § 138 II BGB beim Toilettengang darum bitten, den film mal eben anzuhalten. meine schwache blase würde den kinobetreiber der gefahr des wuchers aussetzen...
:wink2:
der telefonzugang:
ich wähle mich ein für ein stundenintervall. ehefrau kommt rein, computer geht aus, es sind noch keine 5 minuten vergangen. ich habe also noch mindestens 55 minuten. wie nutze ich die denn jetzt. ich wähle mich nochmal ein und bezahle wieder für eine stunde... wenn ich die leitung doch gerade erst gemietet habe, kann das doch unmöglich sein. oder zum kinobeispiel zurück: ich gehe raus und der nächste bekommt eine karte verkauft und setzt sich dann auf meinen platz. bei der telefonleitung würde genau das passieren...
deswegen würde ich im zweiten fall zumindest das auffällige missverhältnis zwischen leistung und gegenleistung bejahen wollen.
13:36 Uhr -> ich sage ja nicht, dass es bereits wucher ist. allerdings wäre ein merkmal bereits gegeben. der rest liegt im vertrag begründet.
inwiefern jetzt ein mangel an urteilsvermögen, die ausnutzung einer erheblichen willensschwäche oder zwangslage vorliegen, liegt nicht zuletzt in der art und weise des zustandekommens des vertrages begründet, wird aber erst geprüft, wenn das auffällige missverhältnis bejaht worden ist. im kinofall ist der vertrag aber kaum unter ausnutzung der in § 138 II BGB benannten merkmale zustande gekommen.
kirni hat dazu leider noch nicht viel gesagt, allerdings bezweifle ich, dass leistungsgegenstand des vertrages das reine bereitstellen der telefonleitung gewesen ist.
um jetzt wucher nachweisen zu können, sollte ich meinen vertragsgegner, den leistungsgegenstand und auch das mittel, mit dem der vertrag zustande gekommen sein soll kennen... da sehe ich die größten probleme. deswegen würde ich mich mangels leistung der gegenseite schlicht auf mein zurückbehaltungsrecht berufen. im allgemeinen ist es bei dienstleistungen per telefon ja so: erst kriege ich was, dann zahle ich...
:3d:
ich sitze im kino, das handy geht und ich muss weg. habe eine karte für diese vorstellung gelöst... theoretisch würde allerdings nichts dagegen sprechen, dass ich mit der gelösten karte für genau diese vorstellung zu einem etwas späteren zeitpunkt wieder in genau diese vorstellung will. ich habe etwas verpasst? mein problem. sonst könnte ich ja unter hinweis auf § 138 II BGB beim Toilettengang darum bitten, den film mal eben anzuhalten. meine schwache blase würde den kinobetreiber der gefahr des wuchers aussetzen...
:wink2:
der telefonzugang:
ich wähle mich ein für ein stundenintervall. ehefrau kommt rein, computer geht aus, es sind noch keine 5 minuten vergangen. ich habe also noch mindestens 55 minuten. wie nutze ich die denn jetzt. ich wähle mich nochmal ein und bezahle wieder für eine stunde... wenn ich die leitung doch gerade erst gemietet habe, kann das doch unmöglich sein. oder zum kinobeispiel zurück: ich gehe raus und der nächste bekommt eine karte verkauft und setzt sich dann auf meinen platz. bei der telefonleitung würde genau das passieren...
deswegen würde ich im zweiten fall zumindest das auffällige missverhältnis zwischen leistung und gegenleistung bejahen wollen.
13:36 Uhr -> ich sage ja nicht, dass es bereits wucher ist. allerdings wäre ein merkmal bereits gegeben. der rest liegt im vertrag begründet.
inwiefern jetzt ein mangel an urteilsvermögen, die ausnutzung einer erheblichen willensschwäche oder zwangslage vorliegen, liegt nicht zuletzt in der art und weise des zustandekommens des vertrages begründet, wird aber erst geprüft, wenn das auffällige missverhältnis bejaht worden ist. im kinofall ist der vertrag aber kaum unter ausnutzung der in § 138 II BGB benannten merkmale zustande gekommen.
kirni hat dazu leider noch nicht viel gesagt, allerdings bezweifle ich, dass leistungsgegenstand des vertrages das reine bereitstellen der telefonleitung gewesen ist.
um jetzt wucher nachweisen zu können, sollte ich meinen vertragsgegner, den leistungsgegenstand und auch das mittel, mit dem der vertrag zustande gekommen sein soll kennen... da sehe ich die größten probleme. deswegen würde ich mich mangels leistung der gegenseite schlicht auf mein zurückbehaltungsrecht berufen. im allgemeinen ist es bei dienstleistungen per telefon ja so: erst kriege ich was, dann zahle ich...
:3d: