Sittenwidrigkeit wegen Entgelthöhe?

kirni

Frisch registriert
Ich habe gerade Probleme mit der Fa. dtms AG in Mainz. Durch einen Dialerwurde für eine Verbindung von ca. 1 Sekunde (habs rechtzeitig gemerkt) ein Betrag von 40 € berechnet. Ich bereite mich gerade auf den Prozeß vor und Suche Rechtsprechung zum Thema Sittenwidrigkeit wegen der Höhe der Verbindungsentgelte. Den Vertragsschluss werde ich nicht anfechten können. Auf www.dialerundrecht.de gibt es einen Hinweis diesbezüglich aber ohne Quellenangabe. Kann mir jemand helfen?
 
sittenwidrigkeit ist so eine sache: grundsätzlich ist die bereitstellung der telefonleitung als wertneutral anzusehen. ein überhöhter preis wäre ohnehin wucher und keine sittenwidrigkeit, von daher ist das argument recht untauglich. jedoch macht etwas anderes sinn:
bei 40 € für eine sekunde kann die dienstleistung unmöglich im bereitstellen der leitung bestanden haben. bleibt die frage zu klären, was mit den 40 € abgegolten werden sollte. wenn es eine ware gewesen ist, greift § 312 d BGB nicht und es sollte sich beim vertragsabschluss ein vertragspartner offenbart haben, dem gegenüber man sein widerrufsrecht hätte ausüben können. wenn die gegenseite darauf besteht, dass es sich um eine dienstleistung gehandelt hat, müsste sie nachweisen können, dass sie vom betroffenen anschluss aus auch in anspruch genommen wurde. bei einer sekunde einwahldauer sollte das ziemlich schwierig sein....

wieso eigentlich prozess? was ist denn schon geschehen und wie weit ist die dtms-ag denn gegangen?


:3d:
 
haudraufundschluss schrieb:
sittenwidrigkeit ist so eine sache: grundsätzlich ist die bereitstellung der telefonleitung als wertneutral anzusehen. ein überhöhter preis wäre ohnehin wucher und keine sittenwidrigkeit, von daher ist das argument recht untauglich.
Wucher wurde auch von einigen mir bekannten Staatsanwaltschaften verneint, weil ja der "Kunde" meist vorher weiß was es kostet und es damit ja sein Problem ist...
 
durch den dialer ist es wohl schwierig, auszumachen, wann und wie ein vertrag zustande gekommen sein könnte. deswegen würde ich so argumentieren wollen: bei einer derart kurzen verbindungsdauer kann unmöglich eine dienstleistung über diese verbindung in anspruch genommen worden sein, die die höhe des entgeltes rechtfertigen könnte.
z. B. die mainpean-agb beinhalten das:
...Die Dienstleistung beinhaltet die Darbietung erotischer Fotografien, Videostreams und Liveshows mittels Übertragung durch sog. Livestreamingverfahren durch das Internet...

also geht es hier nicht um das bereitstellen der telefonleitung.
es wäre also wichtig, herauszufinden, wer sich hinter der nummer als eigentlicher "vertragsgegner" verbarg - die dtms-ag ist es ja nicht.
 
Was mich überhaupt schon länger wundert:
Wie kann es sein, daß bei 0190-0-Nummern relativ oft Verbindungen von wenigen Sekunden (2 - 8) ausgewiesen und berechnet werden, wenn diese erst nach mind. 15 Sekunden tarifiert werden?
Sind das in diesem Fall 15 + 2 Sekunden oder schlicht 2 Sekunden?
 
das will ich auch gerade von talkline wissen...
könnte man da noch argumentieren, dass nicht der berechnungsfreie zeitraum, sondern nur der abrechnungsbeginn im einzelverbindungsnachweis zu finden ist (was talkline indirekt tut...), wird´s bei einem anderen phänomen erst wirklich interessant: hier haben sich ja auch schon leute gemeldet, bei denen ein dialer mehrfach einwahlen verursachte und die kürzesten unterbrechungen zwischen zwei einwahlen im einstelligen sekundenbereich lagen. bei 0190-0-nummern sollte das bereits technisch gar nicht gehen...


:schuettel:
 
Die Vorlaufzeit gilt wohl nur bei den 0190-0 - Nummern. Die frei tarifierbaren Nummern "ticken" in Echtzeit.
Hier ist tatsächlich interessant, welche Dienstleistung in der nachgewiesenen Zeit für diesen Preis angeboten worden sein soll.
Wenn der Vertrag durch die Präsentation und den Klick auf den Dialer zustande gekommen ist (so die offizielle Lesart), ist es de facto jedoch unmöglich innerhalb von 2sec. eine "Dienstleistung" zu erbringen, die den Preis von 40€ rechtfertigt. Also doch sittenwidrig.
Ein mutiger Staatsanwalt könnte hier sicherlich schon wegen Betruges zumindest ermitteln.
Aber ich mag mich auch täuschen. Vielleicht ist das ja auch alles rechtens und konform... :oops:

Gruss Frank
 
sittenwidrig muss das immer noch nicht sein, allerdings kann die dienstleistung nicht im bereitstellen der leitung bestanden haben. das heißt, es muss auf jeden fall geklärt sein, worin die dienstleistung sonst bestanden hat und ob es tatsächlich eine gewesen ist. in zwei sekunden könnte ich z. b. zugangsdaten für einen geschützten bereich übermittelt haben, der dann zeitlich limitiert abrufbar ist... allerdings sollte dann der anbieter auch nachweisen können, dass diese dienstleistung auch tatsächlich genutzt wurde. mit dem zustandekommen der 0190-verbindung ist der nachweis ja noch nicht erbracht.
die meisten anbieter nehmen die ausschlussklausel für dienstleistungen aus den fernabsatzverträgen mit in ihre agb. aber wenn erst gar keine dienstleistung erbracht wurde und deutlich ist, dass der "kunde" die auch nicht haben wollte und will (wenn man vor gericht landet, ist das im allgemeinen der fall), dann könnte dem "anbieter" lediglich ein vertrauensschaden entstanden sein. allerdings liegt der sicherlich bei einer sekundeneinwahl im einstelligen cent-bereich und nicht bei 40 €. die telekommunikationsanbieter können ja zunächst lediglich über verbindungsart und -dauer auskunft geben. also ist der eigentliche anbieter hinter dem dialer sehr wichtig (nicht der dialeranbieter und auch nicht der telekommunikationsdienstleister).
betrug: bei diesen mehrfacheinwahlen, die über eine frei tarifierbare nummer erfolgen, sollte auf jeden fall ein begründeter anfangsverdacht gegeben sein, der ein ermittlungsverfahren rechtfertigt. aber die ausrede dazu kenne ich dann auch schon: das war ein modifizierter dialer, der zwar über unsere mehrwertnummer abgerechnet wurde, aber nicht von uns zur verfügung gestellt wurde...

was mich z. b. bei mainpean derzeit irritiert ist folgendes: der stardialer wird ja auch über solche pseudo-hackerseiten angeboten.

Die Dienstleistung beinhaltet die Darbietung erotischer Fotografien, Videostreams und Liveshows mittels Übertragung durch sog. Livestreamingverfahren durch das Internet.
Ein Anspruch auf die Darbietung durch ein bestimmtes Modell besteht nicht.
so steht´s in deren agb.

ich surfe aber mittels dialereinwahl auf einer "hackersite" und kriege nicht eine(n) nackte(n) frau (mann) zu gesicht, obwohl mir die agb das ja offensichtlich versprechen. dann dürfte sich die zahlung mangels leistung der gegenseite ja erübrigen...


:roll:
 
sittenwidrigkeit

Es geht ja nicht um die Sittenwidrigkit des Vertrages wegen dessen Inhalt, die ist nach den letzten BGH-Urteilen nicht gegeben!

Vielmehr ist mein Gedanke, dass ein wucherisches Geschäft vorliegt. Die Folge ist natürlich dieselbe: Der Vertrag ist unwirksam, nur der Angriffspunkt ist ein anderer (§ 138 BGB). Ich suche gerade jemand, der denselben Gedanken schon verfolgt hat.

Dabei hat auch die Staatsanwaltschaft nix zu tun. Es geht hier um ein Zivilverfahren...
 
@haudrauf
So sehe ich das auch. Das Bereitstellen der gesonderten Verbindung ist nicht die Dienstleistung, sondern der transportierte Inhalt (Info, Bilder, Video was weiß ich...). Demzufolge muß m.E. der Nachweis erbracht werden, dass dementsprechend auch Transfervolumen stattgefunden hat. Da diese Dialer leitungsvermittelte Verbindungen sind (Modem/ISDN) kann in dieser kurzen Zeitspanne kein Datenaustausch stattgefunden haben, der einen derartigen Preis rechtfertigt. Das Rechtsgeschäft ist somit nach meiner Auffassung sittenwidrig, denn es verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Der Vertrag sollte also von Anfang an nichtig sein, solange der Anbieter der Dienstleistung nicht nachweist, dass soundsoviel MB an abgeforderten Daten über die bereitgestellte Verbindung geflossen sind.
Grundlage für den zustandegekommenen Vertrages ist doch schließlich, dass über diese gesonderte Verbindung bestimmte exklusive Inhalte abgerufen werden können, die dann per Sekundentaktung abgerechnet werden. Wenn jedoch keine Inhalte übermittelt werden, sei es aufgrund der Kürze der Verbindung (s.o.) oder aus technischen Gründen, ist der Vertrag auch nicht erfüllt worden. Wird jetzt jedoch trotzdem auf einseitiger Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung bestanden (hier also die Bezahlung des Sekundentaktes) so ist das für mein Empfinden sittenwidrig.
Oder habe ich da wieder entscheidende Semester verpaßt? :-?
Zumindest ist das ein Ansatz für die Herren Rechtsverdreher ( :lol: ).
@kirni
Soviel zu dem Streitbegriff Sittenwidrigkeit. Das hat jetzt nichts mit moralischen Betrachtungen über die Inhalte zu tun, sondern beschäftigt sich konkret mit gegenseitigen Schuldverträgen i.S.d. BGB.
Interessant ist allerdings immer noch, wieso Du schon vor der gerichtlichen Auseinandersetzung stehst, da wir hier noch nicht mitbekommen haben, dass ein Anbieter schon soweit gegangen ist. Halte uns hier mal ein bischen auf dem Laufenden. Ok?


Gruss Frank
 
Vielleicht hat jemand mal in dem Posting von Dialerfucker geblättert.
Ausschnitt dtms:
„Um dies klar zu sagen: Wir begrüßen die grundsätzliche Absicht des Gesetzgebers, die Verbraucher besser vor „schwarzen Schafen“ im Bereich der 0190-Dienste zu schützen. Bei dtms ist es beispielsweise schon lange Geschäftspraxis, dass wir Geschädigten gegen Vorlage der Telefonrechnung die Adressdaten des Diensteanbieters, die zu 100 Prozent für die Tarife und Inhalte der Dienste verantwortlich sind, herausgeben. Jeder Geschädigte kann sich dann unmittelbar an den verantwortlichen Diensteanbieter wenden und seine Forderungen direkt dort geltend machen“, so Tim John.

Im übrigen schalte dtms bereits heute sofort Service-Rufnummern ab, sobald die Mainzer Telefongesellschaft Kenntnis erlange, dass ein Diensteanbieter in offensichtlicher Form Missbrauch betreibe. „Dies machen wir auch ohne gesetzliche Aufforderung“, so Tim John.

Na dann, wenn dem so ist...
 
jo, das heißt im klartext folgendes:
zahle erst einmal schön an die dtms-ag und die geben dir dann den namen des anbieters und du darfst sehen, wie du dein geld aus spanien oder sonstwo zurückbekommst... wenn du nicht zahlst, bist du ja kein geschädigter und hast auch keine forderungen... :roll:
 
@kirni:
ich würde das wort sittenwidrigkeit nicht einmal in den mund nehmen...
problem ist: die "guten sitten" sind nicht per legaldefinition festgelegt, sondern ein wandelbarer zeitwert... das lässt der gegenseite richtig schön spielraum, schließlich handelt es sich bei den 0190-diensten um "etablierte" bezahlungsmöglichkeiten (mit ungeahntem betrugspotential...).
wucher ist zwar als spezialfall der sittenwidrigkeit im bgb eingeordnet, jedoch würde ich immer nur von genau von wucher sprechen. (§ 138 II BGB)
wichtig wären eben das auffällige missverhältnis gegenüber anderen tarifen und den "normalen" mehrwertnummern (1,86 €/min.): 40 € für eine sekunde???
und dann gäbe es noch verschiedene alternativen: ich persönlich würde die "unerfahrenheit" des nutzers aus folgenden gründen hervorheben wollen:
grundsätzlich schaut es ja so aus, dass jeder mit geld für hardware auch ohne größeres wissen ins internet kann: ich kaufe meinen neuen pc bei aldi oder sonstwo, modem ist schon drin und kabel liegen auch bei. der internet-explorer ist bestandteil des betriebssystems und ich kann bequem ins internet (das geht alles sooo schön von alleine und die msn-einwahl und aol-zugang sind ja schon auf dem pc drauf!) ohne nur den blassesten schimmer zu haben, was activeX eigentlich ist. über die standardvoreinstellungen des ie sollte natürlich auch ein wort verloren werden, die machen nämlich erst möglich, dass sich dialer fast ohne zutun installieren können.
vor gericht würde ich das folgendermaßen tun: wenn ich mich schon als computerdepp oute (ja, ich habe einen aldi pc und außer mir benutzt den auch keiner und ich wähle mich auch über aol ein!), dann sollte ich mir einen zeugen (aus dem bekanntenkreis?) besorgen und nicht selbst über sicherheitseinstellungen des internet-explorer referrieren wollen. zuvor sollte das natürlich richter- und schöffentauglich aufbereitet sein.
die dtms-ag ist zwar schuldner, jedoch nicht vertragsgegner für die dienstleistung, die du über die leitung angeblich in anspruch genommen hast. kennst du den eigentlichen vertragsgegner? ist das nicht der fall, solltest du dir die auskunft noch von der dtms-ag holen. die agb des vertragsgegners sollten den vertragsgegenstand offenbaren und damit hättest du einen weiteren ansatzpunkt.

:argl:
 
Zu den 40 Euro bei einer Sekunde besteht allerdings die Frage, ob hier nicht eine Abrechnung etwa der Form 40 Euro/angefangene Stunde vorliegt und der Dialer nicht auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat.

Denn mit "Wucher" hätte man in diesem Fall wohl wenig Aussicht auf Erfolg vor Gericht (Argument der Gegenseite: Denn wenn der User "vorzeitig" die Verbindung trennt, war dies ja ausdrücklich sein eigener Wunsch).

Da die Rechnung über 40 Euro lautet und die Verbindung nur einige Sekunden gedauert hat, liegt für mich der Schluß nahe, dass es sich eben nicht um sekundengenaue Abrechnung handelte, sondern um einen Zeitraum. Und da steht dann die Frage im Raum, wie lange der User für die 40 Euro auf den speziellen Seiten hätte surfen können.

40 Euro / Sekunde, auch 40 Euro / Minute würden wohl als "Wucher" durchgehen, aber z.B. 40 Euro / Stunde wohl kaum.
 
§ 138 II BGB:
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

ich schicke mal auszugsweise den larenz vor (bgb-kommentar):

Als einen Sonderfall des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts hat das Gesetz in § 138 Abs. 2 das wucherische Geschäft tatbestandsmäßig näher umschrieben. Ein wucherisches und deshalb nichtiges Geschäft liegt nur dann und immer dann vor, wenn die besonderen Tatbestandsmerkmale des § 138 Abs. 2 im konkreten Fall erfüllt sind.
Erstes Merkmal eines wucherischen Geschäfts ist nach § 138 Abs. 2 ein den Umständen nach "auffälliges Missverhältnis" zwischen der in einem gegenseitigen Vertrage vereinbarten Leistung des einen und der Gegenleistung des anderen Teils. Wann ein "auffälliges Missverhältnis" vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; der Gesetzgeber hat bewusst auf die Festlegung einer ganz bestimmten Wertrelation verzichtet, ... Von einem "auffälligen" Missverhältnis wird man nur dann sprechen können, wenn das Missverhältnis so groß ist, dass die Grenzen dessen, was sich nach den gesamten Umständen gerade noch rechtfertigen lässt, eindeutig überschritten sind.
Als zweites Merkmal fordert das Gesetz auf seiten des Bewucherten entweder das Vorliegen einer "Zwangslage" oder der Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine "erhebliche Willensschwäche". ... Der Ausdruck "Zwangslage" soll nicht nur Fälle wirtschaftlicher, sondern jeder ernsthaften Bedrängnis erfassen, die dem Bewucherten das Eingehen auf dieses Geschäft noch als das kleinere Übel erscheinen lässt. "Mangel an Urteilsvermögen" oder "erhebliche Willensschwäche" müssen gerade hinsichtlich des konkreten Geschäfts vorliegen. Dagegen bedeutet "Unerfahrenheit" einen Mangel an allgemeiner Lebenserfahrung oder doch an Erfahrung in geschäftlichen Dingen; mangelnde Erfahrung gerade in Geschäften der fraglichen Art genügt jedoch nicht. Schließlich fordert das Gesetz, dass der Wucherer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Willensschwäche des anderen "ausgebeutet" hat. "Ausbeutung" ist die bewusste Ausnutzung der gegebenen Situation; sie setzt daher Kenntnis von dieser wie auch von dem Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Fehlt es hieran, kann das geschäft doch nach § 138 Abs. 1 nichtig sein...

es gibt ein bgh-urteil, wonach ein rechtsgeschäft mit lediglich einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht nichtig sein kann. es müssen immer zwei merkmale vorliegen: das missverhältnis und wenigstens eines der anderen.


@virenscanner: bei einem missverhältnis zwischen leistung und gegenleistung ist lediglich relevant, was der kunde tatsächlich erhalten hat, nicht was er hätte kriegen können. damit: 40 €/s... bei einem stundenintervall würde sich der anbieter zusätzlich dem verdacht der ausbeutung aussetzen. er nimmt bewusst in kauf, dass sein "kunde" die leistung unter bestimmten umständen gar nicht in anspruch nehmen kann.


:roll:
 
@haudraufundschluss
@virenscanner: bei einem missverhältnis zwischen leistung und gegenleistung ist lediglich relevant, was der kunde tatsächlich erhalten hat, nicht was er hätte kriegen können.
Na, da spalte ich doch jetzt mal ein paar Haare.

Beispiel: Du kaufst Dir z.B. eine Kinoeintrittskarte für X Euro.
Du betrittst den Vorführraum, der Platzanweiser (gibt es den so noch???? ich war schon ewig nicht mehr im Kino) reißt Dir dein Kärtchen ein. Dummerweise fällt Dir, gerade, als der Film beginnt, ein (oder bekommst einen entsprechenden Anruf auf Dein Handy), dass Du ganz dringend nach Hause mußt.... Glaubst Du, Du erhältst den Eintrittspreis zurück? Glaubst Du wirklich, nur weil Du nun raus gehst, wäre der Eintrittspreis (X Euro für ein paar Sekunden) Wucher? Ich glaube das nicht.
 
@haudraufundschluss

Dann verstehe ich anscheinend von Deinem Posting (13:36) den an mich gerichteten Teil nicht, wenn es klar ist, dass es dann (doch) kein Wucher ist.
 
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