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Anonymous
Der Jurist schrieb:Anonymous schrieb:...
Der Inhalteanbieter wird die Kosten für seine Leistung vom Kunden einfordern. Unerheblich ist bei der Nutzung der Dienstleistung die Zahlungsart. Die Ansprüche des Inhalteanbieters gegenüber des Nutzers verfallen nicht durch eine Nichtregistrierung des Dialers. Der Anspruch verfällt maximal gegenüber dem Dialeranbieter. Bei Rückzahlung der Telekom werden nun also die Forderungen direkt vom Inhalteanbieter und/oder eines beauftragtem Inkassobüros durchgesetzt. Man muss abwarten, wie dabei die entsprechenden Gerichte entscheiden. Zivilrechtlich hat ein Durchsetzen des Anspruchs durchaus Erfolgsaussichten. Ob die Regtp der Ansicht ist, das der Nutzer keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Dialeranbieter hat, spielt beim Vertragsverhältniss zwischen Nutzer und Dienstleister (Inhalteanbieter) keine Rolle.
Uwe
Da bin ich aber auf den Sachvortrag gespannt. Vertragschluss. Culpa in contrahendo. Ungerechtfertigte Bereicherung (hier besonders pikant: die Ermittlung des Wertes der Dienstleistung).
Wegen der Schwierigkeiten beim Sachvortrag soll auf die Urteile bei DialerRecht verwiesen werden. Da scheitern viele Klagen bereits daran, dass in Zeiten vor der Registrierung von Dialern kein schlüssiger Anspruch geltend gemacht werden kann. Dann mal los.
Vertragsschluss ist eindeutig durch die AGB geregelt:
4.1. Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen dem Endkunden und dem jeweiligen Web-Site-Inhaber und intexus wird durch das Zustandekommen der kostenpflichtigen Verbindung mit dem Angebot des Web-Site-Inhabers, geschlossen, d.h. durch die Einwahl der Software bei der Mehrwertnummer. Diese kostenpflichtige Einwahl erfolgt durch die Eingabe der Buchstaben „ok“ im Startfernster des Dialers. Soweit es die Telefonanlage des Endkunden erfordert, muss ein Wahlpräfix vorweg gewählt werden.
Dieser Vertrag ist als elektronisches Dokument ohne Unterschrift gültig.
Die Einwahl erfolgt über eine sog. Mehrwertrufnummer zum angezeigten Pauschal-Preis pro Einwahl bzw. zum angezeigten Preis pro Minute. Hierzu wird die vorhandene Internetverbindung zunächst getrennt und eine kostenpflichtige Verbindung über Mehrwertnummern (0900) aufgebaut
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Also Vertrag zwischen Endkunden und entspr. Web-Site-Inhabers hat überhaupt nichts mit einer Registrierung oder Nichtregistrierung zu tun. Es mag sein, das (in diesem Fall) Intexus kein Anspruch hat. Der Web-Site-Inhaber eindeutig schon. Mit der Einwahl hat der Endkunde einen Vertrag mit dem Inhalteanbieter geschlossen. Ob über einen Dialer, über eine manuell eingerichtete DFÜ-Verbindung, Telefon o.ä. spielt dabei keine Rolle. Ich sehe da sehr sehr gute Möglichkeiten (bei entsprechenden Beweisen der Nutzung z.B. Empfang von Klingeltönen) die Forderungen beizutreiben.
Uwe