Antiscammer
Sehr aktiv
Ich würde nicht unbedingt eine "Selbstanzeige" empfehlen, eher eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft mit Bitte um rechtliche Würdigung. Lass Dich diesbezüglich vom Anwalt beraten. Wenn aber sowieso die Staatsanwaltschaft schon Kenntnis von dem Vorgang hat, dann hast Du m.E. auch nichts "verheimlicht". Man hat keine rechtliche Verpflichtung, sich selbst denunzieren zu müssen.
Wegen der Abwehr der zivilrechtlichen Forderung kann folgendes vorgetragen werden:
1) Als Durchschnittsbürger fehlen Dir die Kenntnisse und der Erfahrungshintergrund, um zu beurteilen, dass das Angebot von Anfang an auf Betrug basiert hat. Beispielsweise fehlt Dir das Wissen, dass man eine Handelsregisterabfrage auch online im Internet tätigen und dabei feststellen kann, dass es diese Firma gar nicht gibt.
2) Anhand der professionellen Aufmachung des Angebots und des Vertrags durch die Täter wurdest Du über Art und Zweck der Tätigkeit arglistig getäuscht. Ein Anhaltspunkt für illegales Handeln hat sich Dir nicht erschlossen und auch nicht erschließen müssen.
3) Da hier vorsätzliches oder auch fahrlässiges Handeln entfällt, bist Du nicht haftbar, weil Du selbst nur als nichtsahnendes Werkzeug benutzt wurdest. Ähnlich wie der Vermieter einer Wohnung, in der ein Entführungsopfer festgehalten wird.
Es gibt zwar keine Garantie, dass Du mit dieser Argumentationskette durchkommst, aber versuchen könnte man es in der Art. Selbst wenn man damit zumindest einen erträglichen Vergleich aushandelt.
Wegen der Abwehr der zivilrechtlichen Forderung kann folgendes vorgetragen werden:
1) Als Durchschnittsbürger fehlen Dir die Kenntnisse und der Erfahrungshintergrund, um zu beurteilen, dass das Angebot von Anfang an auf Betrug basiert hat. Beispielsweise fehlt Dir das Wissen, dass man eine Handelsregisterabfrage auch online im Internet tätigen und dabei feststellen kann, dass es diese Firma gar nicht gibt.
2) Anhand der professionellen Aufmachung des Angebots und des Vertrags durch die Täter wurdest Du über Art und Zweck der Tätigkeit arglistig getäuscht. Ein Anhaltspunkt für illegales Handeln hat sich Dir nicht erschlossen und auch nicht erschließen müssen.
3) Da hier vorsätzliches oder auch fahrlässiges Handeln entfällt, bist Du nicht haftbar, weil Du selbst nur als nichtsahnendes Werkzeug benutzt wurdest. Ähnlich wie der Vermieter einer Wohnung, in der ein Entführungsopfer festgehalten wird.
Es gibt zwar keine Garantie, dass Du mit dieser Argumentationskette durchkommst, aber versuchen könnte man es in der Art. Selbst wenn man damit zumindest einen erträglichen Vergleich aushandelt.