Schriftgrößen in Zustimmungsfenstern

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dvill

Inaktiv
Ein Gast hat dankenswerterweise auf die Bedeutung der Schriftgrößen hingewiesen.

Die Mindestanforderungen sagen hierzu:
Verfügung 54/2003 im Amtsblatt Nr. 24/2003
§ 43b Abs. 5 und Abs. 6 TKG
hier:
...
B. Zu erfüllende Mindestanforderungen an Anwählprogramme
...

I.4.c) Im Informations- oder Zustimmungsfenster müssen Informationen bzw. die Zustimmungserklärung
· so dargestellt werden, dass sie sich nicht im übrigen Text bzw. den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken.
· in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens 10 Punkt groß ist.
· in einer klar lesbaren und zum Hintergrund kontrastreichen Schriftart und –farbe angezeigt werden.
Für die Schriftgröße werden zwei Bedingungen genannt. Sie muss mindestens "10 Punkt" betragen oder *) der größten Schriftgröße im jeweiligen Zustimmungsfenster entsprechen.

Wenn also mit 18 Punkt großer Schrift zu "Geben Sie OK ein" aufgefordert wird, was grundsätzlich zulässig ist, dann müssen aber auch die Pflichtangaben so groß sein.

Schriftsetzer messen Schriften in der Maßeinheit "Punkt". Ein Punkt ist auf üblichem Bildschirmen immer größer als ein Pixel. Zum Vergleich findet sich nun auf CB ein Schriftenvergleich. Man sieht, dass Pixel kleinere Zeichen erzeugt als Punkt. Maßgeblich ist die Maßeinheit Punkt.

Mit der Schriftenübersicht ist es nun überall leicht möglich, ein konkretes Zustimmungsfenster auf Einhaltung dieser Mindestanforderung zu überprüfen. Einfach beide Fenster passend anordnen und eine Hardcopy aufrufen.

Dietmar Vill

*) Präzisierung einer Formulierung gegen 16:50 Uhr:

Die beiden genannten Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein. Mein "oder" ist ein "sowohl als auch", nicht ein "entweder dies oder das". Ich meinte die notwendigen Bedingungen, die so oder so lauten. Ein einfaches "und" hätte gereicht.
 
Also wie beim Intexus x23 dialer:

x23.intexus.de

(Keine Bange, ist ein Demodialer mit ner 0180)
 
Ein Namenloser schrieb:
Also wie beim Intexus x23 dialer:
Das Fenster habe ich anders in Erinnerung. Soweit ich die Verfügung der RegTP verstehen, müssen alle für das jeweilige Zustimmungsfenster erforderlichen Informationen in der Mindestschriftgröße gezeigt werden.

Im genannten Beispiel sieht der Hashwert recht mager aus.

Wie steht es denn um die anderen, aktiven Dialer von Intexus?

Dietmar Vill
 
... · in einer Schriftgröße angezeigt werden, die der größten Zeichengröße im Zustimmungsfenster entspricht und mindestens 10 Punkt groß ist. ...
Ich habe nun mittlerweile sicherlich über 500 verschiedene"Bezugsfenster" gesehen... Aber kein einziges dieser Fenster hat die Mindestanforderung erfüllt.
 
dvill schrieb:
Ein Namenloser schrieb:
Also wie beim Intexus x23 dialer:
Das Fenster habe ich anders in Erinnerung. Soweit ich die Verfügung der RegTP verstehen, müssen alle für das jeweilige Zustimmungsfenster erforderlichen Informationen in der Mindestschriftgröße gezeigt werden.

Im genannten Beispiel sieht der Hashwert recht mager aus.

Wie steht es denn um die anderen, aktiven Dialer von Intexus?

Dietmar Vill

Muss der Hashwert nicht kopierbar (Zwischenablage) sein? Ich finde die größe der Schrift ist da nicht so wichtig. Abschreiben will das wohl keiner.
Aber wenn es so in den Gesetzen der Regtp steht, sollte man es größer darstellen. Aber nicht, das das dann nicht mehr in eine Zeile past und man es nicht mehr kopieren kann.
Oder muss das in einer Zeile stehen laut Regtp?

ulfi
 
Genesis schrieb:
Ich habe nun mittlerweile sicherlich über 500 verschiedene"Bezugsfenster" gesehen... Aber kein einziges dieser Fenster hat die Mindestanforderung erfüllt.
Aktive Dialer unterhalb der Mindestanforderungen gibt es reichlich. Die RegTP hat bereits über 10% aller registrierten Dialer als unzureichend ausgemacht und die Registrierung zurückgezogen. Das heißt dann auch, dass die Konformitätserklärung des Registrierungsverpflichteten falsch war.

Die RegTP müsste einmal bekannt geben, wie viele Prüfungen stattgefunden haben und mit welcher Quote die Rücknahme der Registrierung das Ergebnis war. Dann könnte man einmal hochrechnen, wie viele Dialer eine ernsthafte Prüfung überstehen.

Wenn man die Übersicht der Massnahmen ansieht, findet man Entscheidungen, die in der Konsequenz weit zurückreichen. Ich gehe davon aus, dass die Entscheidungsfindung jeweils viel Zeit benötigt und Verbraucherhinweise lange brauchen, bis sie zur Prüfung kommen.

In diesem Sinne ist die Liste ein Zwischenergebnis, der Prozess der Prüfung dauert an und wird weitere Rücknahmen von Registrierungen zur Folge haben. Die Regelungen bezüglich der Schriftgrößen sind nur ein Prüfkriterium, aber ein einfach anzuwendendes und klar zu entscheidendes.

Die Pflichtangaben müssen mindestens in Schriftgröße "10 Punkt" (Schriftsetzer-Punkt, nicht Pixel) gezeigt werden. Wenn andere Textbestandteile, z.B. "Tippen Sie OK ein", in größerer Schrift enthalten sind, müssen die Pflichtangaben auch in mindestens dieser Schriftgröße genannt sein.

Dietmar Vill
 
Die Erkenntnis, dass nach 10 Monaten angewendeter Registrierung von Dialern die Anbieterseite offensichtlich die gesetzlichen Vorgaben nur unzureichend zur Kenntnis genommen hat, wirft weitere Fragen und Problemstellungen auf.

Ich spreche diese Punkte kurz an:

a) Wirksamkeit des angeblich geschlossenen Vertrages

b) Aufgaben der RegTP

c) Folgerungen für bzw. auf die Konformitätserklärung

zu a)

Der Gesetzgeber verlangt für Vertragsschlüsse bei Dialern große Klarheit der Vertragsbedingungen für den Verbraucher und definiert neben den allgemein geltenden Gesetzen für die Ausgestaltung der Anwählprogramme klare Mindestanforderungen.

Hier soll unter anderen verhindert werden, dass eine dominante Aufforderung "Geben Sie OK ein" andere wesentliche Vertragsbestandteile in der Wahrnehmung überdecken kann.

Genau dieser Fall ist aber offensichtlich in großer Zahl eingetreten. Verbraucher haben in Zustimmungsfenstern, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, "OK" eingegeben und sind möglicherweise einem Irrtum erlegen, den der Gesetzgeber mit klaren Vorgaben ausschließen wollte.

Einfach gesagt: Bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hätte der Verbraucher möglicherweise die notwendige Bewusstseinshöhe erreicht, den Vertrag bewusst nicht schließen zu wollen, durch die ungesetzliche Gestaltung der Fragestellung hat er möglicherweise die Zusammenhänge nicht erfassen können.

Die Gründe hierfür sind klar von Anbieter zu vertreten.

Hier stellt sich aus meiner Sicht die Frage, ob Zustimmungsfenster unterhalb der gesetzlichen Vorgaben für den Verbraucher bindende Verträge schließen können.

zu b)

Die RegTP muss gesetzliche Vorgaben beachten und ist dem Verbraucherschutz verpflichtet.

Von Mehrwertdiensten ist jeder erheblich betroffen, selbst wenn er für sich und seine Familie auf die Nutzung verzichten will. Für einen großen Teil der Bevölkerung ist der sichere Schutz vor diesen Diensten wichtig, keinesfalls ihre Nutzung.

Insofern ist ein Weiterwurschteln mit Dialern unterhalb der Mindestanforderungen nicht akzeptabel.

Hier stellt sich die Frage, wie die Identifizierung der Dialer, die bezüglich dieses Kriteriums die Registrierungsanforderungen nicht erfüllen, effizient erfolgen kann. Eine Einzelfallbearbeitung auf Verbraucheranforderung wäre sicherlich unpassend, weil es viel zu lange dauern würde.

Hier ist aus meiner Sicht die RegTP gefordert, die Mitwirkung der Registrierenden zu verlangen. Die RegTP muss Dialer nicht selbst archivieren, darf sich aber jederzeit registrierte Dialer von Anbieter vorlegen lassen. Dies könnte man gut mit der Bitte verbinden, hierbei nur solche Dialer einzusenden, welche nach neuesten Erkenntnissen die Vorgaben erfüllen.

So wäre das Thema am schnellsten vom Tisch.

zu c)

Der Registrierungsverpflichtete hat eine verbindliche Konformitätserklärung abgegeben. Diese ist ein wesentliches Element der Registrierung.

Diese Erklärung könnte jemand abgeben und sich bezüglich einiger Details irren.

Die Frage ist, was passieren muss, wenn dieser Registrierungsverpflichtete im Nachhinein klar erkennt, dass diese Erklärung aufgrund dieser neuen Erkenntnisse unzutreffend ist.

Muss er selbst aktiv werden und die Erklärung zurücknehmen?

Oder darf er sich im Bewusstsein der falschen Erklärung genüsslich zurücklehnen und abwarten, bis ein Betroffener die RegTP konkret um Überprüfung dieses Dialers auffordert?

Dietmar Vill
 
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