johinos schrieb:Verständnisfrage: Wo steht die Übermittlung eines Passwortes im Raum?
Guckst Du hier. Das ist der übermittelte Inhalt. Zugangsdaten aus Benutzername und Passwort.
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johinos schrieb:Verständnisfrage: Wo steht die Übermittlung eines Passwortes im Raum?
Und das kriegt der User zu sehen, wenn die Einwahl über die 069-Nummer geglückt ist?haudraufundschluss schrieb:Guckst Du hier. Das ist der übermittelte Inhalt. Zugangsdaten aus Benutzername und Passwort.johinos schrieb:Verständnisfrage: Wo steht die Übermittlung eines Passwortes im Raum?
Das ist ja der Trick. Der Verein möchte dem Geschädigten unterschieben, dass er a) Zugangsdaten erhalten hat und b) diese schon genutzt hat. Wenn die Zugangsdaten mit der Rechnung kommen, würde ich sie als Ware betrachten und zurückschicken. Und weil ich nach den Fernabsatzverträgen nicht über mein Widerrufsrecht belehrt worden bin, kann ich mir damit richtig Zeit lassen.johinos schrieb:Und das kriegt der User zu sehen, wenn die Einwahl über die 069-Nummer geglückt ist?haudraufundschluss schrieb:Guckst Du hier. Das ist der übermittelte Inhalt. Zugangsdaten aus Benutzername und Passwort.johinos schrieb:Verständnisfrage: Wo steht die Übermittlung eines Passwortes im Raum?
Oder kriegt er das per Brief "zugesandt"? - Mehr habe ich ja garnicht gefragt haben wollen.
Aber wenn per Brief - dann ist das doch ein einfacher Vertragsabschluss und hat nichts mit "Mär"-wert zu tun.
haudraufundschluss schrieb:Wir sind uns einig, dass Du hier schief liegst? Die Märwertnummer wird ja von den Betreibern/Inhalteanbietern favorisiert, weil sie besondere Vorteile bietet. Zum einen die Anonymität, zum anderen lässt sich bis zu einem gewissen Maß mit Verbindung=Leistungserbringung argumentieren. Ob gewollt oder nicht, sei jetzt einmal dahingestellt.RAS schrieb:- § 43 V TKG beinhaltet eine Legaldefinition für einen Dialer: "Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer)". Ein Anwählprogramm, dass eine Festnetzrufnummer nutzt, ist daher schon per Definition kein Dialer und fällt somit nicht unter Abs. 6, nach dem Dialer nur in einer bestimmten Rufnummerngasse eingesetzt werden dürfen.
technofreak schrieb:Quatsch mit Soße , jetzt reichts mir bald :evil:RAS schrieb:Dann schau Dir einmal das Call by Call Inkasso von T-Online an, mit dem man z.B. bei dem neuen T-Online-Musikportal Musikstücke bezahlen kann (den Link suche ich ggfs. gerne heraus, wenn Du noch nichts dovon gehört haben solltest). Das ist übrigens ein schönes Anwendungsbeispiel für einen seriösen Dialer.
T-Online musicload
Nur T-Online!!! , andere mit expliziter Anmeldung !Die Bezahlung per Telefonrechnung steht derzeit nur T-Online Kunden zur Verfügung. Wenn Sie bereits T-Online Kunde sind, müssen Sie dazu bereits ein Passwort eingerichtet haben. Wenn Sie noch kein T-Online Kunde sind, können Sie "T-Online by Call" einrichten - das dauert ca. eine Woche. Mehr dazu erfahren Sie hier.
http://www2.service.t-online.de/dyn/c/06/49/73/649734.html
Wo ist da ein Dialer? (mal ganz abgesehen davon , daß die HAS Dialer offensichtlich gegen den Willen
der User untergejubelt wurden )
tf
Und ich sehe nicht, wie diese Aussage Dein Argument belegen sollte...Nein, wir sind uns nicht einig. Ich sehe zudem nicht, inwiefern Deine Aussage mein Argument widerlegen sollte.
Ich sehe hier immer noch keine Legaldefinition. Dem Wortlaut nach werden "Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummern" unter die Gruppe der Dialer subsumiert. Offensichtlich handelt es sich dabei um eine der Voraussetzungen für die Rechtsfolge, die der Paragraph begründen soll. Den Umkehrschluss daraus ziehen zu wollen, dass alleine Anwählprogramme, die sich über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern einwählen auch Dialer sind, halte ich für mehr als gewagt.§ 43 TKG schrieb:(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung.
Das Beispiel hast Du aber angeführt und auch gewählt. (Siehe Threadüberschrift.) Für eine Grundsatzdiskussion über "Festnetzdialer" hättest Du Dir auch die Freiheit nehmen können, einen neuen Thread zu eröffnen. Wie definiert sich Deiner Meinung nach "Festnetzdialer"? Wenn ein Dialer (nach allgemeiner, nicht nach Deiner Auslegung) eine Mehrwertnummer über einen Festnetzanschluss anwählt, basiert die Verbindung doch auch auf Festnetz. Vielleicht tut eine vernünftige Definition hier sehr viel mehr Not, weil ohne Sie Deine Diskussionsgrundlage wegstirbt.Für die Frage, ob Festnetzdialer nach dem TKG zulässig sind, spielt die konkrete Ausformung des HAS-Dialers übrigens gar keine Rolle.
Und jetzt bin ich richtig neugierig.T-Online.de setzte geraume Zeit Autodialer mit Mehrwertdienstrufnummern desselben Unternehmens ein, dass nun den HAS-Dialer auf den Markt gebracht hat.
@johinosjohinos schrieb:Und das kriegt der User zu sehen, wenn die Einwahl über die 069-Nummer geglückt ist?
Oder kriegt er das per Brief "zugesandt"? - Mehr habe ich ja garnicht gefragt haben wollen.
Aber wenn per Brief - dann ist das doch ein einfacher Vertragsabschluss und hat nichts mit "Mär"-wert zu tun.
Der Umkehrschluss ist keineswegs gewagt. Scheinbar hat der Gesetzgeber ganz bewußt nicht diese Formulierung gewählt: " Anwählprogramme (Dialer), die sich über xxx-Mehrwertdiensterufnummern einwählen".haudraufundschluss schrieb:Den Umkehrschluss daraus ziehen zu wollen, dass alleine Anwählprogramme, die sich über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern einwählen auch Dialer sind, halte ich für mehr als gewagt.
Die weitere Verwendung des Begriffes Dialers in Deinen Postings spricht ohnehin dafür, dass Du das nicht wirklich tust.
In meinen Augen spielt die Wahl der Formulierung keine Rolle, weil es sich konkret nur um die Einwahlprogramme handeln soll, die unter die Voraussetzungen des § 43b Abs. 5 TKG zu subsumieren sind. Der Vollständigkeit halber solltest Du aber die folgenden Ausführungen in Deine Überlegungen mit einbeziehen. Wie Du siehst, steht das "(Dialer)" dort an anderer Stelle. Quelle ist die Verfügung Nr. 54/2003 der RegTP:RAS schrieb:Der Umkehrschluss ist keineswegs gewagt. Scheinbar hat der Gesetzgeber ganz bewußt nicht diese Formulierung gewählt: " Anwählprogramme (Dialer), die sich über xxx-Mehrwertdiensterufnummern einwählen".
Anwählprogramme (Dialer) im Sinne des § 43b Abs. 5 TKG sind Programme oder Teilprogramme welche direkt oder mittelbar eine Telekommunikationsverbindung zu einem Mehrwertdienst (MWD) herstellen oder herstellen und kontrollieren.
Anwählprogramme im obigen Sinne sind auch solche Programme oder Teilprogramme, die direkt oder mittelbar die Konfiguration des Endgeräts des Nutzers zur Herstellung einer Telekommunikationsverbindung beeinflussen oder verändern.
Genau so läuft das. Du kannst über AOL eingewählt sein und trotzdem Musikstücke einkaufen, beziehen und über Deinen T-Online-Account abrechnen lassen. Meines Wissens bietet T-Online überhaupt kein echtes Call By Call an. Bevor Du bei T-Online einen Dienst nutzen kannst, musst Du auch angemeldet sein und erhältst Deine Zugangsdaten auf dem Postweg.RAS schrieb:Zu T-Online: Möglicherweise habe ich die Abrechnung tatsächlich missverstanden. Angenommen man surft über freenet, ist aber dennoch beim T-Online Call by Call angemeldet. Kann man dann über die freenet Verbindung und die T-Online-Call by Call-Accountdaten die Inhalte beziehen? Aus den Info-Links konnte ich diese Information nicht entnehmen. Daher ging ich davon aus, dass man als Nicht-T-Online-Kunde das Bezahlsystem nur nutzen kann, wenn eine T-Online-Call by Call Verbindung besteht.
Sie stören nicht. Inzwischen gibt es sogar extra einen passenden Bereich dafür, wo abstrakte Rechtsfragen sicher willkommen sind.RAS schrieb:Schließlich kann ich Deine Agressivität immer noch nicht nachvollziehen. Was stört Dich denn so an der Diskussion über Rechtsfragen??
Wobei allerdings beachtet werden muss, dass es sich bei der Verfügung 54. der RegTP lediglich um einen Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) einer Behörde handelt, der aufgrund des § 43b V TKG erlassen wurde. Ob die RegTP dabei richtig liegt, versuche ich ja gerade zu ermitteln.haudraufundschluss schrieb:Der Vollständigkeit halber solltest Du aber die folgenden Ausführungen in Deine Überlegungen mit einbeziehen. Wie Du siehst, steht das "(Dialer)" dort an anderer Stelle. Quelle ist die Verfügung Nr. 54/2003 der RegTP:
Anwählprogramme (Dialer) im Sinne des § 43b Abs. 5 TKG sind Programme oder Teilprogramme welche direkt oder mittelbar eine Telekommunikationsverbindung zu einem Mehrwertdienst (MWD) herstellen oder herstellen und kontrollieren.
Anwählprogramme im obigen Sinne sind auch solche Programme oder Teilprogramme, die direkt oder mittelbar die Konfiguration des Endgeräts des Nutzers zur Herstellung einer Telekommunikationsverbindung beeinflussen oder verändern.
Bitte um Beachtung, dass nicht allein die RegTP nunmehr die Auslegung deutscher Gesetze in diesem Zusammenhang betreut.RAS schrieb:Ob die RegTP dabei richtig liegt, versuche ich ja gerade zu ermitteln.