Rechtliche Bedeutung der Registrierung nach dem 15.08.2003

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sascha

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Bei gerichtlichen Streitfällen und zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zu Dialer-Einwahlen nach dem 15. August 2003 kann/sollte/muss in der Argumentation Folgendes berücksichtigt werden:


Die Registrierung von Dialern bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) stellt kein "Gütesiegel" dar. Alleiniger Zweck der Registrierung ist die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher, damit er weiß, wer sich hinter dem Angebot verbirgt.

Eine Rechtskonformitätsprüfung findet dagegen nicht statt. Die Registrierung erfolgt, wenn das Anwählprogramm nach Erklärung des Registrierungspflichtigen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt und dieser weiter schriftlich versichert, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird von der RegTP zunächst nicht überprüft. Allerdings kann die RegTP die Registrierung zurücknehmen, wie etwa in der Entscheidung vom 27. Oktober 2003, als sie auf Grundlage des neuen Mehrwertdienste-Gesetzes unter Auswertung von Verbraucherhinweisen und eigenen Recherchen die Registrierung aller Dialer eines Dialer-Anbieters mit Wirkung ab dem 15. September 2003 (Tag der Registrierung) zurückgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass die Dialer zu keinem Zeitpunkt als registriert galten.

Nicht registrierte oder die Mindestanforderungen nicht erfüllende Dialer dürfen nach Inkrafttreten des Gesetzes (15. August 2003) nicht mehr eingesetzt werden.

Beweis: Amtliche Auskunft der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (Reg TP)
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Postfach 80 01, 53105 Bonn
Telefon 02 28/14-0
Fax 02 28/14-88 72


Dank an Teleton und Jurist für diesen Hinweis.
 
Zu dem Thema passt auch diese Meldung, die hier als Zitat eingestellt wird:
sascha schrieb:
Gericht: Dialer-Verbot durch Netzagentur war korrekt

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Rücknahme von Dialer-Registrierungen durch die Bundesnetzagentur als rechtmäßig bestätigt und damit die vorausgegangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln bekräftigt. Mit seiner Entscheidung hat sich das OVG erstmals mit der Problematik der Rücknahme von Dialerregistrierungen befasst. Der Berliner Dialer-Anbieter Intexus erlitt damit zum zweiten Mal eine juristische Schlappe vor Gericht.

Die Netzagentur (früher: Regulierungsbehörde) hatte der Intexus GmbH, der Global-Netcom GmbH und der Consul Info B.V. im April 2004 insgesamt rund 25.000 Dialerregistrierungen rückwirkend entzogen (Dialerschutz.de berichtete). Das bedeutete zugleich, dass User Einwahlen über diese Dialer nicht bezahlen mussten. Denn in Deutschland dürfen nur registrierte 0900-Dialer eingesetzt werden. Intexus kündigte damals an, sich „mit allen rechtlichen Mitteln“ gegen die Maßnahme der Regulierer zur Wehr zu setzen. So geschah es dann auch. Das Unternehmen argumentierte unter anderem damit, dass die Behörde nicht einfach auf Basis von Stichproben Dialer für illegal erklären dürfe – und unterlag vor den Gerichten.

Maßgeblicher Grund für die Rücknahme der Registrierungen durch die Bundesnetzagentur war das Fehlen einer so genannten Wegsurfsperre. Fehlt diese Sperre, werden die Dialer-Verbindungen zur teuren Nummer weiter aufrechterhalten, selbst wenn anschließend kostenfreie oder billigere Internetseiten besucht werden. Zum Schutz der Verbraucher ist dies nach den von der Bundesnetzagentur festgelegten Mindestanforderungen für Dialer nicht erlaubt. Und diese Einschätzung wurde jetzt vom OVG ausdrücklich bestätigt. Die Richter stellten fest, dass das Mehrwertdienste-Gesetz und die so genannten Amtsblattverfügungen der Bundesnetzagentur insbesondere dem Verbraucherschutz, aber auch dem Schutz der seriösen Dialer-Hersteller und Mehrwertdienste-Anbieter dienten. Für den Präsidenten der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, ein erfreuliches Ergebnis: „Grundlage der erfolgreichen Tätigkeit der Bundesnetzagentur auf dem Gebiet der Missbrauchsverfolgung bei Dialern sind vor allem die intensive und gezielte Ermittlungsarbeit der Behörde sowie die präzise juristische Durchsetzung unserer Positionen vor Gericht durch die hausinterne Prozessführung“, erklärte er in einer Pressemitteilung.

In der Konsequenz bedeute die Entscheidung des OVG, dass ein Dialer-Hersteller seine Programme inhaltlich prüfen und die Rechtskonformität in den bemängelten Punkten bei allen Dialern nachweisen müsse, so die Netzagentur. Im Umkehrschluss seien weder die Bundesnetzagentur noch das Gericht verpflichtet nachzuweisen, dass auch die übrigen Dialer gleicher Wirkungsweise nicht rechtskonform sind. Die Bundesnetzagentur sei nach den Entscheidungen des OVG auch nicht verpflichtet, dem Dialeranbieter Nachbesserungsmöglichkeiten für die bemängelten Punkte zu geben.

Im Ergebnis sind damit alle gegen die Bundesnetzagentur bisher von Dialeranbietern angestrengten Gerichtsverfahren erfolglos geblieben. Betroffen von diesen Entscheidungen sind 26.641 Dialer. Diese Dialer gelten als niemals registriert. Laut Netzagentur besteht keine Zahlungspflicht für Verbindungen, die über diese Dialer zustande gekommen sind. Die Entscheidungen (AZ: 13 A 1453/05; 13 A 1454/05) sind unanfechtbar und damit rechtskräftig.

http://www.dialerschutz.de/aktuelles.php?action=output&id=292

cu,

Sascha
 
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