Bei gerichtlichen Streitfällen und zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zu Dialer-Einwahlen nach dem 15. August 2003 kann/sollte/muss in der Argumentation Folgendes berücksichtigt werden:
Die Registrierung von Dialern bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) stellt kein "Gütesiegel" dar. Alleiniger Zweck der Registrierung ist die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher, damit er weiß, wer sich hinter dem Angebot verbirgt.
Eine Rechtskonformitätsprüfung findet dagegen nicht statt. Die Registrierung erfolgt, wenn das Anwählprogramm nach Erklärung des Registrierungspflichtigen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt und dieser weiter schriftlich versichert, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird von der RegTP zunächst nicht überprüft. Allerdings kann die RegTP die Registrierung zurücknehmen, wie etwa in der Entscheidung vom 27. Oktober 2003, als sie auf Grundlage des neuen Mehrwertdienste-Gesetzes unter Auswertung von Verbraucherhinweisen und eigenen Recherchen die Registrierung aller Dialer eines Dialer-Anbieters mit Wirkung ab dem 15. September 2003 (Tag der Registrierung) zurückgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass die Dialer zu keinem Zeitpunkt als registriert galten.
Nicht registrierte oder die Mindestanforderungen nicht erfüllende Dialer dürfen nach Inkrafttreten des Gesetzes (15. August 2003) nicht mehr eingesetzt werden.
Beweis: Amtliche Auskunft der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (Reg TP)
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Postfach 80 01, 53105 Bonn
Telefon 02 28/14-0
Fax 02 28/14-88 72
Dank an Teleton und Jurist für diesen Hinweis.
Die Registrierung von Dialern bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) stellt kein "Gütesiegel" dar. Alleiniger Zweck der Registrierung ist die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher, damit er weiß, wer sich hinter dem Angebot verbirgt.
Eine Rechtskonformitätsprüfung findet dagegen nicht statt. Die Registrierung erfolgt, wenn das Anwählprogramm nach Erklärung des Registrierungspflichtigen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt und dieser weiter schriftlich versichert, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist.
Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird von der RegTP zunächst nicht überprüft. Allerdings kann die RegTP die Registrierung zurücknehmen, wie etwa in der Entscheidung vom 27. Oktober 2003, als sie auf Grundlage des neuen Mehrwertdienste-Gesetzes unter Auswertung von Verbraucherhinweisen und eigenen Recherchen die Registrierung aller Dialer eines Dialer-Anbieters mit Wirkung ab dem 15. September 2003 (Tag der Registrierung) zurückgenommen hat. Dies hat zur Folge, dass die Dialer zu keinem Zeitpunkt als registriert galten.
Nicht registrierte oder die Mindestanforderungen nicht erfüllende Dialer dürfen nach Inkrafttreten des Gesetzes (15. August 2003) nicht mehr eingesetzt werden.
Beweis: Amtliche Auskunft der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (Reg TP)
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
Postfach 80 01, 53105 Bonn
Telefon 02 28/14-0
Fax 02 28/14-88 72
Dank an Teleton und Jurist für diesen Hinweis.