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...Wenn ja kann ich den Vertrag doch einfach wiederrufen, indem ich den Wiederruf an die obige Adresse sende, oder?
aus Anwalt.de schrieb:2. Zeitschriften-Abonnement als Fernabsatzgeschäft
Anders verhält es sich bei einem Abonnement über Zeitungen / Zeitschriften, das mittels eines Fernabsatzvertrags nach § 312 b BGB abgeschlossen wurde.
Unter einem Fernabsatzvertrag versteht man einen solchen Verbrauchervertrag, der die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand hat und unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.
Auch bei diesen Verträgen steht dem Verbraucher zunächst ein Widerrufsrecht zu. Allerdings ist in diesem Zusammenhang § 312 d IV BGB zu beachten; dieser schließt unter anderem nämlich in Ziffer 3 ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitschriften, Zeitungen und Illustrierten explizit aus. Hiernach besteht also gerade kein Widerrufsrecht des Zeitung / Zeitschriften Abonnements.
Soweit sich aber Widerrufsrechte aufgrund anderer Vorschriften ergeben, bleiben diese bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen unabhängig des Ausschlusstatbestandes gem. § 312 d IV Nr. 3 BGB bestehen. So könnte sich bei Abonnements über Zeitungen / Zeitschriften, die dennoch mittels eines Fernabsatzgeschäftes zustande kamen, ein Widerrufsrecht aus § 505 BGB ergeben.
§312 d BGB schrieb:(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
...
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3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat,
Selbstverständlich kann man den Reisegutschein in den aufgeführten Hotels nutzen. Der Gutschein beinhaltet jedoch lediglich die Übernachtung. In den betreffenden Hotels besteht jedoch die Pflicht, zumindest Halbpension dazuzubuchen, und dies für volle 7 Tage! Und die Halbpension ist natürlich zumeist wesentlich teurer, als wenn man ohne Gutschein im Hotel direkt bucht. Der Vorteil des Gutscheines besteht also lediglich in (teilweise) ersparten Übernachtungskosten.Verstehe ich das richtig, dass man mit dem Reisegutschein nichts anfangen kann
Ja ......Weiß vielleicht jemand was ich tun kann?
§ 241a BGB:
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat
Nix Anruf!
Höchstens exakt EINEN Brief (Einschreiben/Rückschein) mit dem sinngemäßen Text: Hab nix bestellt, die (nicht bestellte) Zeitung werde ich entsorgen!