Neues Urteil

Ein neues Urteil auf dialerundrecht.de

dialerundrecht schrieb:
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben gelten die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes auch für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt.

Veruschka
 
Das muss man sich auf der juristischen Zunge ganz langsam zergehen lassen:

AG Forchheim schrieb:
... Die Klägerin trägt selbst vor, Dialer seien in weitaus überwiegender Zahl der Fälle ordnungsgemäß arbeitende Programme zur Ermöglichung der Verbindung und Abwicklung des betreffenden Dienstes. Dialer-Programme seien überwiegend nicht als betrügerisch einzustufen. Der eigene Sachvortrag der Klagepartei lässt die Möglichkeit offen, dass es auch nicht ordnungsgemäß arbeitende Dialer-Programme gibt.


Wörtlich, sonst glaubt mans kaum:

  • Dialer seien in weitaus überwiegender Zahl der Fälle ordnungsgemäß arbeitende Programme

    Dialer-Programme seien überwiegend nicht als betrügerisch einzustufen


Zwei absolut letale Eigentore.

Uns so sieht das dann auch aus:

Der eigene Sachvortrag der Klagepartei lässt die Möglichkeit offen, dass es auch nicht ordnungsgemäß arbeitende Dialer-Programme gibt.


Einfach köstlich ..... :rofl:
 
Ja, immer erst loben und dann tadeln :D

Besonders gefällt mir aber:

AG Forchheim schrieb:
Die Einzelverbindung erfolgte im vorliegenden Fall zwar bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 12.2.2002. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gelten die selben Voraussetzungen jedoch gemäß § 242 BGB auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Einzelverbindung durch ein bewusstes und gewolltes Einwahlverhalten des Beklagten zustande kam bzw. dass der Beklagte vorher hinreichend über die Rufnummer und den je Minute bzw. je in Anspruchnahme zu zahlenden Preis ausdrücklich aufgeklärt wurde.

Veruschka
 
@ Veruschka

Das Gericht tadle ich nicht. Ich habe mich üner die zwei handwerklichen Fehler der Klägerin (Intrum, vertreten durch (...) ?) mokiert.

Das darf einem Rechtsanwalt nicht passieren.


Das mit Treu und Glauben ist auch eine schöne Passage - zu gegeben.

Na ja die vereinten "Telekomiker" ( nicht nur die mit dem großen T, aber die auch) werden es noch lernen müssen, dass Recht und Gesetz auch für sie gilt.
 
Anonymous(Veruschka) schrieb:
Ja, immer erst loben und dann tadeln :D

Besonders gefällt mir aber:

AG Forchheim schrieb:
Die Einzelverbindung erfolgte im vorliegenden Fall zwar bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 12.2.2002. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gelten die selben Voraussetzungen jedoch gemäß § 242 BGB auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Einzelverbindung durch ein bewusstes und gewolltes Einwahlverhalten des Beklagten zustande kam bzw. dass der Beklagte vorher hinreichend über die Rufnummer und den je Minute bzw. je in Anspruchnahme zu zahlenden Preis ausdrücklich aufgeklärt wurde.

Veruschka
Hallo Veruschka.
Diese Passage hat mir auch gut gefallen. Die Anwendung der neuen Gesetze auf "alte" Fälle kann recht hilfreich werden. :lol:
 
Das liest sich doch alles sehr nett, oder?
Die Klägerin läutet quasi selbst die Beweislastumkehr ein und tritt den Beweis nicht an. Wem der Schrieb des BSI bezüglich selbsteinwählender und -löschender Dialer nicht genügt, könnte doch die klagende Partei aus diesem Urteil für seinen Fall als Zeugin vorladen, um die Existenz unseriöser Dialer noch etwas mehr zu untermauern. Da wird es dann wieder deutlich: Im Grunde genommen ziehen wir alle an einem Strang... :lol:
 
haudraufundschluss schrieb:
Das liest sich doch alles sehr nett, oder?
Die Klägerin läutet quasi selbst die Beweislastumkehr ein und tritt den Beweis nicht an. Wem der Schrieb des BSI bezüglich selbsteinwählender und -löschender Dialer nicht genügt, könnte doch die klagende Partei aus diesem Urteil für seinen Fall als Zeugin vorladen, um die Existenz unseriöser Dialer noch etwas mehr zu untermauern. Da wird es dann wieder deutlich: Im Grunde genommen ziehen wir alle an einem Strang... :lol:

Urteil Amtsgericht Forchheim
Die Klägerin trägt selbst vor, Dialer seien in weitaus überwiegender Zahl der Fälle ordnungsgemäß arbeitende Programme zur Ermöglichung der Verbindung und Abwicklung des betreffenden Dienstes. Dialer- Programme seien überwiegend nicht als betrügerisch einzustufen. Der eigene Sachvortrag der Klagepartei lässt die Möglichkeit offen, dass es auch nicht ordnungsgemäß arbeitende Dialer- Programme gibt. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angeboten, dass die Einzelverbindung im vorliegenden Fall nicht ohne Wissen und Wollen des Beklagten durch ein nicht ordnungsgemäß arbeitendes Dialer- Programm zustande kam.
Das wirft doch die Frage auf, ob dieser Satz in einem anderen Verfahren zitiert werden darf. Sozusagen als Eingeständnis der klagenden Patei.
 
AG Forchheim schrieb:
Die Einzelverbindung erfolgte im vorliegenden Fall zwar bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 12.2.2002. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben gelten die selben Voraussetzungen jedoch gemäß § 242 BGB auch im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Einzelverbindung durch ein bewusstes und gewolltes Einwahlverhalten des Beklagten zustande kam bzw. dass der Beklagte vorher hinreichend über die Rufnummer und den je Minute bzw. je in Anspruchnahme zu zahlenden Preis ausdrücklich aufgeklärt wurde.

Ich erlaube mir, dennoch zu tadeln - das Gericht hat hier juristisch nicht ganz Recht. Es handelt sich nämlich nicht um eine Frage von Treu und Glauben (was muss ich als ordentlicher Vertragspartner vor, während und nach dem Vertrag so zusätzlich erfüllen).

Die Frage, ob alle zum Vertragsschluss notwendigen Angaben (sog. essentialia negotii) beim Beklagten bekannt waren, ist eine Tatsachenfrage. Und wenn er gewisse Vertragsparameter nicht kannte, konnte er auch keinen Vertragsbindungswillen hierauf entwickeln. Dies muss bei Fällen ungewollter Dialer spätestens aus der Auslegung der Willenserklärung zwingend als Ergebnis heraus kommen. Und zum Vertrag kommt es nicht mehr.

Dies ist also eine Frage aus dem Allgemeinen Teil des BGB, nicht aus dem Vertragsrecht (§ 133 BGB, § 157 BGB)

Aber - wie der BGH auch immer wieder feststellt - der AT des BGB ist das Stiefkind des deutschen Rechts ...

[Nicht falsch verstehen: Ich finde das Urteil gut und übrigens auch zitierfähig - handwerklich sauber ist es aber nicht. Andere Gerichte könnten hier also durchaus zu deutlich anderen Ergebnissen kommen]
 
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