Neues Gesetz: Dialer-Registrierung wird kostenpflichtig
Nach langem politischen Ringen ist heute das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Neben vielen anderen Aspekten wurden in dem Gesetzeswerk die Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) neu festgelegt und erweitert. Auswirkungen hat das Regelwerk auch für Betreiber von Einwählprogrammen: Die Bearbeitung von Dialer-Registrierungsanträgen wird jetzt kostenpflichtig.
Seit August 2003 müssen Dialer in Deutschland bei der Regulierungsbehörde registriert werden, damit sie eingesetzt werden dürfen. Das hatte gleich doppelt Folgen. Die Regulierer wurden zuerst mit einer regelrechten Flut von Registrierungsanträgen überflutet –wobei die angemeldeten Dialer nicht selten „haarscharf“ an den Mindestanforderungen vorbeischrammten. So gingen allein bis Ende April bei der Behörde 1400 Registrierungsanträge für rund 3,5 Millionen Einwählprogramme ein. Davon wurden knapp 968.000 auch tatsächlich registriert. Wenn sich die registrierten Dialer dann später als nicht rechtskonform erwiesen, musste ihnen – mit entsprechendem Aufwand – die Registrierung nachträglich wieder entzogen werden. Das betraf wiederum rund 430.000 Dialer (Dialerschutz.de berichtete). Die Kosten des Verwaltungsaufwands trug die Allgemeinheit.
Dies wird sich ab jetzt ändern. Im § 142 des neuen TKG ist festgelegt, dass die Regulierungsbehörde künftig für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Dialer Gebühren und Auslagen erhebt. Wie hoch diese sein werden, ist noch nicht geklärt. Allerdings besagt das Gesetz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, „dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind.“ Die Entscheidung über die Höhe wird das Bundeswirtschaftsministerium in Absprache mit dem Bundesfinanzministerium treffen. Experten gehen davon aus, dass die Ministerien dies sehr schnell tun werden. Je nachdem, wie hoch die Kosten für die Betreiber ausfallen, könnte die neue Regelung auch für Verbraucher positive Auswirkungen haben. Das Registrieren unseriöser Dialer auf „gut Glück“ dürfte seltener werden, wenn Entzug und notwendige Neuregistrierung für die Betreiber spürbare finanzielle Folgen haben.
Regulierer mit mehr Befugnissen
Verbraucherschutz im Bereich der Dialer und Mehrwertdienste hat aber auch in anderer Form Einzug ins neue TKG gehalten. So wird der Kundenschutz präzisiert und ist nun ausdrücklich Gesetzeszweck. Überwacht wird dieser von der Regulierungsbehörde, die dafür mehr und eindeutigere Befugnisse erhält. Nur ein Beispiel: Auch die erweiterten Anordnungen der Reg TP sind künftig sofort zu vollziehen. Im Bereich der Rufnummernspeicherung hat sich ebenfalls etwas getan. Früher hatten Opfer von unseriösen Mehrwertdiensten oft das Problem, die (ungewollt) gewählte 0190- oder 0900-Nummer und damit den Diensteanbieter in Erfahrung zu bringen, weil die Netzbetreiber die Nummern nur gekürzt speicherten. Künftig müssen Telefonkunden laut § 97 TKG ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie die Wahl haben zwischen vollständiger Speicherung der angewählten Rufnummern oder verkürzter Speicherung. Macht ein Kunde von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Zielnummer ungekürzt zu speichern – bis zu sechs Monate lang.
cu,
Sascha
(Mit Dank an KH für Mitwirkung und Durchsicht des neuen TKG)
Nach langem politischen Ringen ist heute das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Neben vielen anderen Aspekten wurden in dem Gesetzeswerk die Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) neu festgelegt und erweitert. Auswirkungen hat das Regelwerk auch für Betreiber von Einwählprogrammen: Die Bearbeitung von Dialer-Registrierungsanträgen wird jetzt kostenpflichtig.
Seit August 2003 müssen Dialer in Deutschland bei der Regulierungsbehörde registriert werden, damit sie eingesetzt werden dürfen. Das hatte gleich doppelt Folgen. Die Regulierer wurden zuerst mit einer regelrechten Flut von Registrierungsanträgen überflutet –wobei die angemeldeten Dialer nicht selten „haarscharf“ an den Mindestanforderungen vorbeischrammten. So gingen allein bis Ende April bei der Behörde 1400 Registrierungsanträge für rund 3,5 Millionen Einwählprogramme ein. Davon wurden knapp 968.000 auch tatsächlich registriert. Wenn sich die registrierten Dialer dann später als nicht rechtskonform erwiesen, musste ihnen – mit entsprechendem Aufwand – die Registrierung nachträglich wieder entzogen werden. Das betraf wiederum rund 430.000 Dialer (Dialerschutz.de berichtete). Die Kosten des Verwaltungsaufwands trug die Allgemeinheit.
Dies wird sich ab jetzt ändern. Im § 142 des neuen TKG ist festgelegt, dass die Regulierungsbehörde künftig für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Dialer Gebühren und Auslagen erhebt. Wie hoch diese sein werden, ist noch nicht geklärt. Allerdings besagt das Gesetz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, „dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind.“ Die Entscheidung über die Höhe wird das Bundeswirtschaftsministerium in Absprache mit dem Bundesfinanzministerium treffen. Experten gehen davon aus, dass die Ministerien dies sehr schnell tun werden. Je nachdem, wie hoch die Kosten für die Betreiber ausfallen, könnte die neue Regelung auch für Verbraucher positive Auswirkungen haben. Das Registrieren unseriöser Dialer auf „gut Glück“ dürfte seltener werden, wenn Entzug und notwendige Neuregistrierung für die Betreiber spürbare finanzielle Folgen haben.
Regulierer mit mehr Befugnissen
Verbraucherschutz im Bereich der Dialer und Mehrwertdienste hat aber auch in anderer Form Einzug ins neue TKG gehalten. So wird der Kundenschutz präzisiert und ist nun ausdrücklich Gesetzeszweck. Überwacht wird dieser von der Regulierungsbehörde, die dafür mehr und eindeutigere Befugnisse erhält. Nur ein Beispiel: Auch die erweiterten Anordnungen der Reg TP sind künftig sofort zu vollziehen. Im Bereich der Rufnummernspeicherung hat sich ebenfalls etwas getan. Früher hatten Opfer von unseriösen Mehrwertdiensten oft das Problem, die (ungewollt) gewählte 0190- oder 0900-Nummer und damit den Diensteanbieter in Erfahrung zu bringen, weil die Netzbetreiber die Nummern nur gekürzt speicherten. Künftig müssen Telefonkunden laut § 97 TKG ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass sie die Wahl haben zwischen vollständiger Speicherung der angewählten Rufnummern oder verkürzter Speicherung. Macht ein Kunde von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die Zielnummer ungekürzt zu speichern – bis zu sechs Monate lang.
cu,
Sascha
(Mit Dank an KH für Mitwirkung und Durchsicht des neuen TKG)