neuer ?rechtskonformer? Mainpean-Dialer mit 'ok' eingeben

Seid ihr euch eigentlich darüber im klaren , daß ihr mit eurer pingeligen Mäkelei an dem OK
Hunderte von AWMs in den Hungertod treibt?
Aus einem der einschlägigen Foren:
Das OK Feld lässt den umsatz fallen, soviel steht fest.
Und ich denke mal das der Umsatz nicht grade wenig fällt.

Jupp

PS: Spendenkontos sollen in Kürze eingerichtet werden
 
jupp11 schrieb:
Seid ihr euch eigentlich darüber im klaren , daß ihr mit eurer pingeligen Mäkelei an dem OK
Hunderte von AWMs in den Hungertod treibt?
Aus einem der einschlägigen Foren:
Das OK Feld lässt den umsatz fallen, soviel steht fest.
Und ich denke mal das der Umsatz nicht grade wenig fällt.

Jupp

PS: Spendenkontos sollen in Kürze eingerichtet werden

Komisch. Irgendwie will sich bei mir kein Mitleid einstellen...
 
Hungertod in der Branche!

:D :D :D
@jupp11,

die Paten des Gewerbes könnten doch einen Hilfsfonds aus den gebunkerten Einkünften einrichten.

Ansonsten lassen wir schon mal hier den Hut herum gehen?

Aktion:

"Haste mal 'nen Euro für 'nen gescheiterten Abzocker!"

Gruß
Raimund
 
„Die wirkungsvollsten Mittel gegen missbräuchliche Nutzungen sind Transparenz und die Möglichkeit zum bewussten Handeln des Verbrauchers“, sagte Präsident Matthias Kurth in Bonn. „Daher hat die Regulierungsbehörde auch Vorgaben für explizite Zustimmungen gemacht.“ Dies kann z. B. das Eintippen eines Wortes statt eines einfachen Klicks sein.
Zur besseren Transparenz müssen Dialer bei grafischen Oberflächen auch Merkmale wie

Mindestgröße der Schrift für die Lesbarkeit oder
deutliches Abheben der Schrift vom Untergrund, auch farblich oder
klare Erkenntlichkeit der Zustimmungsschalter erfüllen.

Darüber hinaus wurden noch einige Anforderungen festgelegt, die sicherstellen sollen, dass solche Dialer

* bestehende Sicherheitseinstellungen in den Endgeräten des Nutzers nicht unterlaufen oder verändern oder
* auf Wunsch des Nutzers wirklich vollständig vom Endgerät entfernt werden können.
Schwammiger gehts bald nicht mehr , wo sind diese Definitionen der Mindestgröße der Schrift usw.

Der absolute Hammer ist diese Aussage:

„Daher hat die Regulierungsbehörde auch Vorgaben für explizite Zustimmungen gemacht.“
Dies kann z. B. das Eintippen eines Wortes statt eines einfachen Klicks sein.

eine absolut klare und eindeutige Definition :wall:

tf
 
Mal eine Frage an die juristische Abteilung:

Dieser Chamäleon-Dialer, der ständig etwas anders aussieht, enthält die folgenden AGBs:

Allgemeines

Sie schließen mit der Nutzung unseres Internetangebotes einen Vertrag mit der Mainpean GmbH, Scharnweber Strasse 69, 12587 Berlin vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Richter.

Vertragsinhalt ist die Lieferung einer Einwahlsoftware, welche eine Servicerufnummer konnektiert und Sie in die Lage versetzt, Mehrwertdienstleistungen abzurufen. Eine Haftung für den Inhalt dieser Mehrwertdienstleistungen seitens Mainpean GmbH findet nicht statt. Die Einwahlsoftware stellt lediglich die technische Verbindung her.

Die Vertragssprache innerhalb unseres Angebotes ist DEUTSCH.

Die Nutzung des Angebotes über die von uns gestellte Einwahlsoftware erfolgt anonym. Lediglich die zur Abrechung erforderlichen Daten werden von uns erhoben und gespeichert.

Bestandsdaten und Nutzungsdaten werden gespeichert und unverzüglich gelöscht, sobald ihre Vorhaltung nicht mehr erforderlich ist.

Unsere Angebote entsprechen den Richtlinien der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) sowie der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM e.V.). Diese Richtlinien finden Sie unter http://www.regtp.de und http://www.fsm.de .

Einwahl durch Mehrwertrufnummer (Dialer)

1. Die Einwahl erfolgt über eine sog. Mehrwertrufnummer zum anzeigten Pauschal-Preis bzw. zum anzeigten Preis pro Minute. Im letzterem Fall erfolgt die Abrechnung im Sekunden-Takt.

2. Ein Widerrufsrecht bezüglich der hier erbrachten Dienstleistungen besteht gem. § 312d Abs. 4 BGB nicht.

Beanstandungen

Beanstandungen bezüglich unseres Angebotes richten Sie bitte an

Mainpean GmbH
Scharnweber Strasse 69
12587 Berlin
Telefon 030 64904 0
Telefax 030 64904 101
E-Mail: [email protected]

Diese Vertragsinformationen können Sie unter http://pay.stardialer.de/pay-now/agb.php downloaden.

Ende der Vertragsinformationen der Mainpean GmbH.
Stand: 16.09.2003

Der Verweis auf die AGBs im Zwischennetz fördert aber weitere Klauseln zutage, die nicht unerheblich sind, nämlich

10. Die Installation der Einwahlsoftware und/oder der Zugriff auf die angebotenen Internet-Inhalte ist untersagt, wenn der User nicht mindestens 18 Jahre alt ist.

Mit dem Dialer werden auch Inhalte abgerechnet, die sich gezielt an 14-Jährige richten (Schulaufgaben für die 8. Klasse).

Da klemmt es doch erheblich.

Gemäß FST-Kodex müssen Minderjährige aufgefordert werden, ihre Eltern zuvor um Erlaubnis zu bitten.

Dürfen seriöse Geschäftsleute Angebote an Minderjährige machen, obwohl sie wissen, dass diese das Zahlungsmittel explizit nicht benutzen dürfen?

Darf die wesentliche Klausel aus den AGBs im Dialer weggelassen werden? Was gilt denn dann?

Wenn ein Anbieter diese Widersprüche zu vertreten hat und bei der RegTP die Gesetzmäßigkeit seines Dialers ausdrücklich zusagen muss, macht sich dieser nicht irgendwo angreifbar?

Dietmar Vill
 
dvill schrieb:
[...]

10. Die Installation der Einwahlsoftware und/oder der Zugriff auf die angebotenen Internet-Inhalte ist untersagt, wenn der User nicht mindestens 18 Jahre alt ist.

Mit dem Dialer werden auch Inhalte abgerechnet, die sich gezielt an 14-Jährige richten (Schulaufgaben für die 8. Klasse).

Na ja, bestimmt ist die Zielgruppe dieser Seiten 18-jährige Achtklässler. Davon sollte es laut PISA doch nicht wenige geben. ;)

Ein seriöses Unternehmen wie Bquadrat/Meanpain würde sich doch nicht an Kindern bereichern wollen.


Eniac
 
@ dvill



Jetzt bekommst Du eine typische Juristen-Antwort: Es kommt darauf an.


http://dejure.org/gesetze/BGB/110.html

§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind

FST geht wohl richtigerweise davon aus, dass Minderjährige nicht soviel eigene Mittel haben, dass sie Dialer-Kosten tragen können.

Weglassen kann man solche Hinweise, wenn man dann aber auch akzeptiert, dass es kein Geld gibt, wenn die Erzeihungsberechtigten die Genehmigung des Geschäfts versagen. :D
 
JUHUUU, ich kann dem Juristen mal widersprechen:

Falsch getroffen, Herr Kollege. DVills Frage löst sich mit § 305 BGB. Die weiteren AGBs sind nicht einbezogen, da es in den ersten unmissverständlich heißt: "Diese Vertragsinformationen können Sie unter http://pay.stardialer.de/pay-now/agb.php downloaden."
Was also an anderer Stelle noch steht, ist nach Verbraucher's Erwartung der gleiche Text. Dieser ist dann (wenn überhaupt) einbezogene AGB des zu schließenden Vertrags. Und mehr nicht.

Zur Ehrenrettung: Da damit dann das gesetzliche Leitbild gilt, bekommt das Posting von DerJurist wieder Futter ;)
 
KatzenHai schrieb:
JUHUUU, ich kann dem Juristen mal widersprechen:

Falsch getroffen, Herr Kollege. DVills Frage löst sich mit § 305 BGB. Die weiteren AGBs sind nicht einbezogen, da es in den ersten unmissverständlich heißt: "Diese Vertragsinformationen können Sie unter http://pay.stardialer.de/pay-now/agb.php downloaden."
Was also an anderer Stelle noch steht, ist nach Verbraucher's Erwartung der gleiche Text. Dieser ist dann (wenn überhaupt) einbezogene AGB des zu schließenden Vertrags. Und mehr nicht.

Zur Ehrenrettung: Da damit dann das gesetzliche Leitbild gilt, bekommt das Posting von DerJurist wieder Futter ;)


Die Freude lasse ich unkommentiert.
 
dvill schrieb:
Mal eine Frage an die juristische Abteilung:
(...)
Gemäß FST-Kodex müssen Minderjährige aufgefordert werden, ihre Eltern zuvor um Erlaubnis zu bitten.

Dürfen seriöse Geschäftsleute Angebote an Minderjährige machen, obwohl sie wissen, dass diese das Zahlungsmittel explizit nicht benutzen dürfen?
(...)

Ergänzung, da §§ 104 ff. BGB ja tatsächlich noch entscheidend sind:

Die Einwilligung, die nach § 107 BGB notwendig ist, kann auch darin bestehen, dass die Eltern vorher eine Art Generaleinwilligung dadurch erteilen, dass sie den Minderjährigen "die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellen". Es gibt Stimmen, die in der unbeaufsichtigten Nutzung des elterlichen PC bzw. dessen Telefonanschlusses diese Einwilligung sehen. Die hierdurch erworbenen Mittel sind dann solche, die unter § 110 BGB fallen.
In diesem Fall ist das Geschäft wirksam und rechtlich zahlbar.

Interessant aber ist, dass seriöse Geschäftsleute es hierauf ankommen lassen. Die Rechtsmeinung ist recht dürftig und auch nicht obergerichtlich untermauert - einen ganzen Geschäftszweig hierauf aufzubauen, ist mutig.

Es könnte ja sogar argumentiert werden, dass durch die Versagung des Geschäftsbindungswillens mit Minderjährigen (s. AGB) es auf die Einwilligung gar nicht ankommt, da der MWD-Anbieter diese Angebote nicht annehmen will ( ;) ) - in diesem Fall ist das ohne Vertrag = ohne Rechtsgrund Erhaltene als ungerechtfertigte Bereicherung zu erstatten - und über DIESEN Wert bestimmt nicht der Tarif der Telefonleitung :D
 
@Katzenhai

§ 16 III 3 TKV:
Code:
Ist der Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.

Es gibt Stimmen, die aus dieser Bestimmung folgern, daß ein Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der Verbindungsentgelte für Anrufe Dritter nur dann nicht besteht, wenn der Endkunde den Nachweis erbringt, daß der Anschluß in einem von ihm nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde. Andere sehen eine Stellvertrettung; wieder andere meinen, der Anbieter schulde die Verbindungsleistung dem Drittnutzer aufgrund eines echten Vertrags zu Gunsten Dritter und die nächsten argumentieren mit einer quasivertraglichen Haftung des Anschlußinhabers für Dritte.

Counselor
 
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