Neue Urteile bei Dialer & Recht

Counselor

Gesperrt
Ein bemerkenswertes Urteil kommt vom AG Ribnitz Damgarten
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agribnitzdamgarten221203.htm
Ein weiteres postives Urteil stammt vom AG Backnang
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbacknang031103.htm

Und noch zwei negative Urteile, die zeigen, dass man substantiiiert darlegen sollte, dass die Anwahl vom Nutzer unbemerkt stattfand
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agcharlottenburg301003.htm
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agduisburgruhrort171103.htm
 
Aus http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agribnitzdamgarten221203.htm .
Das Zitat muss man sich auf der Zunge zergehen lassen:

Die Problematik und aktuelle Rechtsprechung ist der Klägerin im übrigen auch hinlänglich bekannt, führt sie doch, wie aus den oben genannten, in www.DialerundRecht.de veröffentlichten Entscheidungen hervorgeht, mit den sie stets vertretenen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälten A (…) & Kollegen aus D (…), den Versuch, Forderungen durchzusetzen.


Nett gesagt vom Amtsgericht: Im Klartext: "Du Dussel komm mir bloß nicht mehr mit diesem abgedroschenen Sch ...., lass Dir endlich eine bessere Argumentation einfallen. Und vor allem nerv mich nicht."
 
Einen absoluten braintwister - zumindest für Nichtjuristen ;) - finde ich in http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agduisburgruhrort171103.htm :
AG Duisburg-Ruhrort schrieb:
2. Dieser Anscheinsbeweis wird nicht dadurch erschüttert, dass der Telefon-Kunde pauschal behauptet, eine Dialer habe sich unbemerkt auf seinem Rechner installiert.

3. Für das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit hinsichtlich eines wucherischen Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung trägt der Telefon-Kunde die Beweislast.
Das erste geht ja noch - immerhin gibt es Leute, die nicht wie ich erst auf der T-Rechnung mitkriegt, dass irgendwer im Haus vor 6 Wochen für irgendwas 78 öre verquitscht hat und dann auch "substantiiert vortragen können"-

Aber dann : wie soll ich denn nachweisen, dass Leistung ("Mehr"wertdienstleistung) und Gegenleistung (meine sauer verdienten Kröten) in einem Missverhältnis stehen - wenn der "Lieferant" nicht mal mitteilt, worin denn die Leistung besteht - und das womöglich noch im Einklang mit der Rechtsprechung, da der, der die Gegenleistung beansprucht, ja gar nicht der Lieferant ist....:wall:

Ich wünsche dem Amtsrichter, der das verzapft hat, auf seiner nächsten Auto-Reparaturrechnung den Posten
"Einbau einer Pertunze - 123 Euro"
Da mag er denn - vergeblich
- um Aufklärung bitten, was denn eine Pertunze ist (die Werkstatt hat's ja nur eingebaut...)
- behaupten, dass er keine Pertunze haben wollte (pauschal, kein "substantiierter Vortrag" )
Kleine Argumentationshilfe für den damit befassten Amtsrichter:
Solange er nicht weiß, was 'ne Pertunze ist, kann er ja auch nicht behaupten, er hätte keine gewollt... :crazy:

In diesem Sinne :
denn richtert man schön ...
Marus
 
:vlol:

Dieses Posting sollte man dem entscheidenen Richter mal zukommen lassen!

Wäre für ihn im Rahmen seiner "Fort-"Bildung im Bereich 'Realität - und was ich sehe' bestimmt hilfreich.
 
Da denke ich aber anders: ich glaube, daß der Richter ganz richtig entschieden hat. Es geht ja um Sprachtelefonie, nicht um Dialer. Also muß der Beklagte die Nummer wohl angewählt haben, dann müsste er auch wissen, um welche Dienstleistung es sich handelt.

Aber auch unabhängig davon macht die Verteidigung keine gute Figur: es wird nicht recht deutlich, was der Beklagte gegen den Beweis des ersten Anscheins eigentlich pauschal behauptet hat, - wohl doch, daß überhaupt eine Verbindung zustandegekommen ist: „... gilt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrungen der Erfahrungssatz, dass sie die geführten Gespräche und die damit angefallenen Kosten zutreffend aufzeichnen.“ Obwohl ich mittlerweile nicht mehr finde, daß die allgemeine Lebenserfahrung (jedenfalls die meinige) diesen Erfahrungssatz stützt, muß man das natürlich sehr genau begründen, um auch nur den Hauch einer Chance zu haben (könnte ja jeder kommen und sagen, ich war´s nicht).

Gleiches gilt vom zweiten Argument nach § 138 BGB, Sittenwidrigkeit. Pauschale Behauptung kann da natürlich auch nicht ziehen. Hätte der Beklagte seine Verteidigung ein wenig besser durchdacht, dann hätte er erst einmal schlüssig (vielleicht wegen der Kürze des Gesprächs, oder weil´s ein Versehen war) die Gegenseite auffordern müssen, nachzuweisen, um welche Leistung es sich dabei gehandelt haben soll, oder besser noch: daß überhaupt eine Leistung geboten wurde („da war nur Rauschen in der Leitung“, oder eine Bandansage). Dann hätte die Klägerin mal substantiieren müssen (was so gut wie nie gelingt, jedenfalls bei Dialern, bei Sprachtelefonie mag das anders aussehen). Als weiteren Schritt hätte er dann – je nachdem - ausführen müssen, warum die gebotene Leistung in einem auffälligen Mißverhältnis steht. Vielleicht wäre das sogar gelungen, - aber er hätte eben ausführlich „Marktforschung“ betreiben müssen, um dem Gericht zu zeigen, daß gegenüber vergleichbaren Leistungsangeboten ein Mißverhältnis besteht. Außerdem hätte er mal die Preis- und Tarifstruktur ein wenig hinterfragen (nicht: pauschal bestreiten) sollen, - dazu hatte die Klägerin ja etwas behauptet.

Schimpft nicht auf den Richter, - der kann nur beurteilen, was ihm geboten wird! Dieses Urteil bestätigt meinen Eindruck, daß die meisten „negativen“ Prozesse deswegen scheitern, weil erhebliche Argumentationslücken bestehen. Wer die hier im Forum gebotenen Informationen aufmerksam liest, dem sollte klar sein, daß es – je nach Fall – sehr viele Punkte gibt, die man nutzen kann, - man muß nur eine schlüssige und ausführliche Argumentation daraus machen. Oft wird das ziemlich vernachlässigt.

Aber für den vorliegenden Fall werd ich den Eindruck nicht los, daß das alles nur Hilfsbehauptungen waren: der hatte tatsächlich 0190 telefoniert, und war dann über die Höhe des Preises erschrocken, da er ja nur mal probieren wollte... Da kann ich nur sagen: eigene Dummheit!
 
Richtig erkannt.

Urteil schrieb:
Da der Beklagte insoweit jedoch nicht dargelegt hat, welche Leistung er bei dem Telefongespräch entgegengenommen hat, kann nicht von einer Sitten Widrigkeit der abgerechneten Gebühren ausgegangen werden.

"Nicht dargelegt" heißt so viel wie "nicht einmal grundsätzlich erzählt, geschweige denn, Beweis dazu angeboten". Der Beklagte hat sich also tatsächlich überhaupt nicht geäußert, was für eine Art von Verbindung (Sprachtelefonie nach Ansicht des Richters, angeblich ein Dialer nach Beklagtenvorstellung) hier einschlägig war.

Die simple Darlegung, dass vorliegend ein Dialer zum Einsatz kam, ist offensichtlich nicht einmal erfolgt, da das Gericht von Sprachtelefonie (eine Hand am Hörer, eine Hand ... auf der Nummerntastatur) ausgegangen ist. Und hier gilt tatsächlich weiterhin der Anscheinsbeweis ordnungsgemäßer Leistungserbringung und -abrechnung zu Gunsten der DTAG pp.

Also: Schlüpfrig telefoniert und nachher den moderaten Betrag nicht zahlen wollen - so geht's nun auch wirklich nicht.
 
MaRus schrieb:
Ich wünsche dem Amtsrichter, der das verzapft hat, auf seiner nächsten Auto-Reparaturrechnung den Posten
"Einbau einer Pertunze - 123 Euro"
Da mag er denn - vergeblich
- um Aufklärung bitten, was denn eine Pertunze ist (die Werkstatt hat's ja nur eingebaut...)
- behaupten, dass er keine Pertunze haben wollte (pauschal, kein "substantiierter Vortrag" )
Kleine Argumentationshilfe für den damit befassten Amtsrichter:
Solange er nicht weiß, was 'ne Pertunze ist, kann er ja auch nicht behaupten, er hätte keine gewollt... :crazy:
:rofl:
:thumb:
 
Qoppa, es ist sehr wohl möglich, dass es auf der Telefonrechnung nicht mit rechten Dingen zuging. Denkbar ist z.B. ein Softwarefehler, eine Fremdaufschaltung, ein Techniker der TK, der gerade nichts anderes zu tun hatte, als 0190 zu wählen... usw. Möglichkeiten gibt es genug.

Folgendes ist mir im Urteil aufgefallen:

- Sind überhaupt Einwendungen gegen die Rechnung geltend gemacht
worden (s. dein Posting)

- Warum hat der Richter hat die Einzelverbindungsübersicht als
Nachweis anerkannt. Da wurde, so meine ich, auch schon anders
geurteilt...

- Was ist mit dem Nachweis über die technische Überprüfung der
Verbindungen? Nicht angefordert oder vom Richter ignoriert?

- Warum wurden die Inkassokosten anerkannt? Evtl. wegen fehlender
Einwände gegen die Rechnung?

Ich denke, das Urteil sollte man ganz schnell vergessen. Das war wohl ein absoluter Einzelfall.


Gruß wibu
 
Da aus dem Urteil leider nichts näheres hervorgeht, weder die angewählte Nummer noch die Länge des Gespräches
kann über die Plausibilität der Vermutung des Gerichts nicht mal spekuliert werden.
(Denn mehr als eine Vermutung ist es nicht)

Hübsch ist auch sein naiver Kinderglaube an die Unfehlbarkeit der Ti-kom Abrechnungen.
Von deren Fehlerhaftigkeit hat das Gericht wohl noch nie was gehört. Sollte mal sich mal etwas mehr informieren.
AMTSGERICHT DUISBURG-RUHRORT schrieb:
Bei diesen gilt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrungen der Erfahrungssatz,
dass sie die geführten Gespräche und die damit angefallenen Kosten zutreffend aufzeichnen.
*kopfschüttel*

KatzenHai schrieb:
Also: Schlüpfrig telefoniert und nachher den moderaten Betrag nicht zahlen wollen - so geht's nun auch wirklich nicht.
So einfach würde ich das nun nicht sehen, wenn jemand wegen des "moderaten" Betrages
von 50 Euro vor Gericht zieht, kann man das auch anders interpretieren. Schlicht gesagt man
kann es auch genau umgekehrt interpretieren, wenn jemand wegen 50 Euro vor Gericht zieht,
glaubte er im Recht zu sein. Es kann natürlich auch sein, das aus anderen Gründen *ahem*
der Betreffende das "Gesicht wahren" wollte, wem gegenüber auch immer....

Ob der Beklagte überhaupt einen Anwalt hatte, geht auch nicht aus dem Urteil hervor
(und ob der was gebracht hätte steht auf einem anderen Blatt , was Anwälte erreichen und versieben,
steht durchaus in einem "ausgewogenen" Verhältnis) und aus der Warte des in diesem
Forums angesammelten Wissens (vornehmlich von "Der Jurist" erarbeitet ) auf die
Unbedarfheit eines normalen Bürgers herabzusehen ist nicht ganz fair. Ob der betreffende
jemals von der Existenz solcher Foren gewußt hat, und ob ihm ein normaler Anwalt dabei
hätte helfen können, alles dies steht in den Sternen. Deswegen ist dieses Urteil absolut ungeeignet,
wie auch immer man es sehen mag, als repräsentives "Dialerurteil" in der Sammlung zu stehen
wibu schrieb:
Ich denke, das Urteil sollte man ganz schnell vergessen. Das war wohl ein absoluter Einzelfall.
Gruß wibu
Dem würde ich mich anschließen...
cp
 
@Katzenhai

Der Beklagte hat sich also tatsächlich überhaupt nicht geäußert, was für eine Art von Verbindung (Sprachtelefonie nach Ansicht des Richters, angeblich ein Dialer nach Beklagtenvorstellung) hier einschlägig war.

Warum sollte er das vortragen?

Bisher dachte ich, dass der Forderungsinhaber oder dessen Eintreiber die Details des Vertragsschlusses vortragen müssen, wenn sie Kohle haben wollen. Mal ganz abgesehen davon, dass in den Verträgen zwischen den Providern doch drinnensteht, ob es Sprache oder Daten sind. Und der Contentprovider weiß doch, ob es Daten sind oder ob der Anruf im Callcenter landet?

Verbindungsnetzbetreiber haben keine eigenen Forderungen gegen die Verbraucher. Normale Inkassobüros müssen doch auch den Vertragsschluss darlegen und beweisen. Der Anscheinsbeweis taugt höchstenfalls zum Beweis eines Antrags, und auch nur dann, wenn der Forderungsinhaber vorträgt, was er dem Kunden wann wie mitgeteilt hat.

Verbindungsnetzbetreiber betreiben schlichtes Inkasso aus einer Abtretung.(vgl Härting, Recht der Mehrwertdienste, Teil B Abschnitt I, Rdnr, 110). Die Verträge zwischen den Netzbetreibern und Providern enthalten umfangreiche Regelungen zum Inkasso und zur Risikoverteilung bei Forderungsausfall. Hätte der VNB eine eigene Forderung, dann wäre das überflüssig, weil er dann unabhängig vom Zahlungseingang des Kunden Provisionen auskehren, und nicht Inkasso betreiben würde.
 
Qoppa schrieb:
Da denke ich aber anders: ich glaube, daß der Richter ganz richtig entschieden hat. Es geht ja um Sprachtelefonie, nicht um Dialer. Also muß der Beklagte die Nummer wohl angewählt haben, dann müsste er auch wissen, um welche Dienstleistung es sich handelt.
...
Aber für den vorliegenden Fall werd ich den Eindruck nicht los, daß das alles nur Hilfsbehauptungen waren: der hatte tatsächlich 0190 telefoniert, und war dann über die Höhe des Preises erschrocken, da er ja nur mal probieren wollte... Da kann ich nur sagen: eigene Dummheit!

KatzenHai schrieb:
Urteil schrieb:
Da der Beklagte insoweit jedoch nicht dargelegt hat, welche Leistung er bei dem Telefongespräch entgegengenommen hat, kann nicht von einer Sitten Widrigkeit der abgerechneten Gebühren ausgegangen werden.
"Nicht dargelegt" heißt so viel wie "nicht einmal grundsätzlich erzählt, geschweige denn, Beweis dazu angeboten". Der Beklagte hat sich also tatsächlich überhaupt nicht geäußert, was für eine Art von Verbindung (Sprachtelefonie nach Ansicht des Richters, angeblich ein Dialer nach Beklagtenvorstellung) hier einschlägig war.


[loriot] Moooment! [/loriot]
Einspruch, Euer Ehren!
@ KatzenHai, Qoppa :
Wäre mein Fall ("Erstkontakt" mit TL 9/2001 - inzwischen wohl verjährt) vor Gericht gelandet - ich hätte ebenso wenig Angaben über die Art der Verbindung machen können - eben weil TL keinerlei Angaben zur Leistung machen wollte - die hätten's doch aber wohl wissen müssen!
(Wenn nicht :
Qoppa schrieb:
... Da kann ich nur sagen: eigene Dummheit!
)
(BTW : muss der Netzbetreiber nicht sogar nach TKV (?) zumindest darlegen, ob Sprachtelefonie oder Internet ??)

(Hätte TL mir "substantiiert" vorgetragen, wofür ich zahlen soll, (Beispielsweise : Sohnemann hat Schmuddelbilder runtergeladen und will's dann nicht zugeben :oops: ) hätte ich zumindest bis Mitte 2002 vielleicht sogar gezahlt...)

Darum geht's doch wohl hier:
Völlig unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung sollte man doch erwarten können, dass "der Leistungserbringer" -wer es im Einzelfall auch sein mag- dem Abnehmer mitteilen / vorhalten kann, um welche Leistung es sich handelt !?!
Man möge mir einen triftigen (d.h. auch für Nichtjuristen nachvollziehbaren ;))Grund nennen, dies zu unterlassen!
Ich habe immer noch nicht verstanden, wieso jemand Forderungen übernehmen darf, ohne gleichzeitig für die dieser Forderung zugrunde liegende Leistung gerade zu stehen - zumindest in der Form, dass er den tatsächlichen "Leistungserbringer" und seine "Leistung" wenigstens namhaft macht.
In allen anderen Geschäftsbereichen steht auf der Rechnung die Leistung drauf, oder? - Auch dann, wenn Forderungen nur "weitergereicht" werden, z.B. bei Zahnarzt und Techniker.
Auf meiner TL-"Rechnung" stand nur " Rechnung DTAG" - :eek:

Dass das Medium Internet/TK die Dokumentation für beide (!) Seiten erschwert, kann imho nicht zu Lasten des "Kunden" gehen, der ja i.d.R. gar nicht die technischen Möglichkeiten zur Dokumentation hat, die dem Netzbetreiber / "Content"-Provider zur Verfügung stehen.
(ich weiß - die Beweislast-Diskussion ... :bigcry: )

Gruß Marus
 
Zöller schrieb:
Die Klage ist schlüssig, wenn ihr Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen. Der Vortrag von Einzelheiten des Sachverhalts gehört nicht zur Schlüssigkeit der Klage (...)

Bei einem Verbindungsentgeltanspruch heißt dies m.E. folgende Mindestangaben:
  • Der Schuldner hat die Leistung in Anspruch genommen.
  • Die Leistung kostet ... €
  • Der Schuldner wurde mittels Rechnung zur Zahlung aufgefordert.
  • Der Schuldner hat nicht gezahlt.
Hat das TK-Unternehmen dies vorgetragen, ist die Klage schlüssig und grundsätzlich zusprechungsfähig (z.B. per Versäumnisurteil).

Jeder weitere Vortrag bedarf vorheriger Darlegung des Beklagten. Erfolgt diese nicht oder nicht überzeugend, hat der Kläger gewonnen.

Und deshalb meine ich, dass hier der Beklagte vielleicht etwas wenig gegen eine Klage vorgetragen hat, deren Inhalt (aus dem Urteil heraus vermutet) lautete: "Sprachtelefonieverbindung am ... über xx Minuten zum Gesamtpreis von ... €, Rechnung am ..., Mahnung am ...., keine Zahlung."
 
@ Marus:

grundsätzlich stimme ich Dir ja zu, - das sind die Schwierigkeiten im Internetverkehr. Der entscheidende Punkt ist aber doch: vor Gericht mußt Du AUSDRÜCKLICH bestreiten. Du mußt die Gegenseite eben in Zugzwang bringen.

An Deinem netten Beispiel:
- bestreiten, jemals eine Pertunze erhalten zu haben ("durch Nichtwissen", ich glaube das reicht hier)
- den detaillierten Nachweis der Lieferung einer Pertunze fordern
- wenn sittenwidrig: behaupten, daß "nach allgemeiner Lebenserfahrung" der Preis von Pertunzen und pertunzenähnlichem Gerät bei zwei fuffisch pro Stück liegt (übertragen: kurzes Gespräch - 50 €, das hätte wohl auch im vorliegenden Fall hingehauen, - von wegen "Tarifstruktur", das hätte er angreifen müssen).
Daran hätte sich der Pertunzenverzapfer dann erst mal abarbeiten müssen. Dann hätte man ggf. nachlegen können.
PS: während ich schrieb, hat´s Katzenhai schon mit juristischer Präzision gesagt.

Da die Argumentation bei Sprachtelefonie schwieriger ist, noch eine Frage an die Juristen, - wie würdet ihr das beurteilen:

Ich wähl schön 0190, usw. usf. - vor Gericht behaupte ich: "Jawohl, ich wollte mal wirklich guten Telefonsex ... Aber da war nur Rauschen in der Leitung, bzw. Bandansage, - also keine reale Gegenleistung".

Sehe ich´s richtig, daß auch dann der Anbieter ganz genau nachweisen müsste, daß eine real existierende Dame zu exakt dem angegebenen Zeitpunkt und mit der angegebenen Nummer einen realen Plausch gehabt hatte? Ich glaube nicht, daß denen das so leicht fallen würde.
 
@Katzenhai
Dass die beklagte Partei in diesem Fall (wie in anderen "Negativ"-Urteilen auch) es sich zu leicht gemacht bzw. die möglichen/ sich anbietenden Argumentationsstränge nicht genutzt hat, vermute ich ebenfalls stark.
Selbst Qoppas und Deine Annahme, dass sich hier jemand eine Leistung "erschlichen"hat, kann sicher niemand ausschließen.

Aber:
KatzenHai schrieb:
...
# Der Schuldner hat die Leistung in Anspruch genommen.
# Die Leistung kostet ... €
Das impliziert doch wohl, dass die Leistung benannt ist - womöglich auch schon im vorprozessualen Geschehen, denn der Beklagte kann sein Verhalten im Zweifelsfall doch erst dann auf die Sach-/Rechtslage einstellen (und so u.U. in allseitigem Interesse einen Prozess vermeiden)!?
- ganz sicher aber im Prozess (s. diverse Urteile).

Oder sollte es in all' unseren schönen Gesetzen keine einzige Bestimmung geben, die besagt, dass, wer Geld haben will, auch sagen muss, wofür ??
(Wundern würde mich das nicht mal: das ist ja eigentlich selbstverständlich ...)

Marus
 
@KatzenHai

KatzenHai schrieb:
Bei einem Verbindungsentgeltanspruch heißt dies m.E. folgende Mindestangaben:
  • Der Schuldner hat die Leistung in Anspruch genommen.
  • Die Leistung kostet ... €
  • Der Schuldner wurde mittels Rechnung zur Zahlung aufgefordert.
  • Der Schuldner hat nicht gezahlt.
Hat das TK-Unternehmen dies vorgetragen, ist die Klage schlüssig und grundsätzlich zusprechungsfähig (z.B. per Versäumnisurteil).

Mehrwertdienste sind aber schon keine Verbindungsleistung, weil sie schon keine Telekommunikationsdienstleistung sind (vgl. VG Köln, ,Urt. v. 14.11.2002, Az. 1 K 2788/00; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2001, Az: U (Kart.) 47/01; RegTP, B. v. 14.3.2000, Az. BK 3A-99/032). Es steht die Abrechnung einer weiteren Leistung im Vordergrund (vgl. § 13a TKV). Daher sind die Klagen auch nicht schlüssig, wenn nur die Verbindungsleistung dargelegt wird und die Contentleistung nicht. Das Problem ist, dass die Richter vom TK-Recht wenig Ahnung haben, und auf den unwahren Vortrag, der VNB habe eine eigene Forderung gegen den Kunden und könne nichts über den Content sagen, weil er die Telefonate nicht abhören dürfe, reinfallen.

Die Ahnungslosigkeit des AG Duisburg-Ruhrort vom TK-Recht spricht auch aus folgendem Teil der Begründung:

AG Duisburg Ruhrort schrieb:
Nach § 6 Abs. 3 der Telekommunikationsdienstunternehrnensdatenschutzverordnung (TDSV) sind Einwendungen gegen Rechnungen innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand geltend zu machen.

Das Gericht wendet hier die TDSV 1996 an, die am 21.12.2000 außer Kraft getreten ist. Die neue TDSV 2000 kennt diese Frist nicht. Inkompetenter geht es also nicht.

Der Kunde des Mehrwertdienstes hat nur zwei Vertragspartner:

  • den Anbieter des Merhwertdienstes
  • den Teilnehmernetzbetreiber
Eine Vertragsbeziehung des Kunden zum VNB ist nicht gegeben (vgl. Härting, Recht der Mehrwertdienste, Teil B Abschnitt I, Rz. 110 f.). Daher muss der VNB den Vertragsschluss zwischen Kunde und Provider des Mehrwerdienstes vortragen und beweisen. Dazu reicht es nicht, daß nur die Anwahl einer Mehrwertnummer bewiesen wird. Es muß ein auf Abschluss eines Contentvertrags gerichteter Antrag des Kunden an den Content-Provider nachgewiesen werden, und zwar auch, wenn Sprachtelefonie betrieben wird (vgl Härting, a.a.O., Teil B Abschnitt I Rz 50 f.).

Außerdem darf der VNB zu Beweiszwecken nach §§ 6, 7 TDSV die Art des in Anspruch genommenen Dienstes zu Abrechnungszwecken speichern, damit der Kunde nachvollziehen kann, ob er diese Leistung empfangen hat. Verlangt der Kunde die nachträgliche Aufschlüsselung der Verbindungsdaten, dann liegt ein EVN nur vor, wenn die Art des Dienstes dort gelistet ist. Wurde trotz Kundenreklamation gelöscht, ist die Klage mangels Substanz des Klägervortrags abzuweisen.
 
revision möglich?

Hi,


Counselor schrieb:
[...]
Die Ahnungslosigkeit des AG Duisburg-Ruhrort vom TK-Recht spricht auch aus folgendem Teil der Begründung:

AG Duisburg Ruhrort schrieb:
Nach § 6 Abs. 3 der Telekommunikationsdienstunternehrnensdatenschutzverordnung (TDSV) sind Einwendungen gegen Rechnungen innerhalb von 80 Tagen nach Rechnungsversand geltend zu machen.

Das Gericht wendet hier die TDSV 1996 an, die am 21.12.2000 außer Kraft getreten ist. Die neue TDSV 2000 kennt diese Frist nicht. Inkompetenter geht es also nicht.
[...]

Frage: Wäre das sowas wie ein Formfehler und, wenn ja, für eine eventuelle Revisionsmöglichkeit nutzbar? Oder was hat die Bemerkung

AG Duisburg Ruhrort schrieb:
[...]
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
[...]

zu bedeuten?

bedeckte Grüße aus Waldau!
Bahnrolli
 
@ Counselor
Danke für diese Aufklärungen zum TK-Gesetz. Das Urteil erscheint damit tatsächlich in einem anderen Licht.

Ich hatte auch an diese 80-Tage-Frist geglaubt, denn: so etwas steht im Kleingedruckten auf den Rechnungen der Telekom!
Dt. Telekom schrieb:
Wir löschen Ihre Verbindungsdaten 80 Tage nach Versand der Rechnung, sofern Sie nicht sogar die sofortige Löschung beauftragt haben.
Außerdem steht da auch, daß Einwendungen innerhalb von 8 Wochen gemacht werden müssen. Warum eigentlich diese Frist? Geht das nach 8 Wochen nicht mehr?

Wär schön, wenn Du da noch ein bißchen Licht hineinbringen könntest.
 
@Qoppa

in § 7 III TDSV wird den Telekommunikationsgesellschaften eine Höchstspeicherfrist von 6 Monaten gewährt.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdsv_2000/__7.html

Das hindert die Telekom nicht, in die AGBs einen Einwendungsausschluss von 8 Wochen hineinzuschreiben:

http://www.telekom.de/dtag/agb/dokument/pdf/0,1384,64,00.pdf

Diese Klausel soll in kurzer Zeit klare Verhältnisse darüber schaffen, ob der Kunde die Rechnung akzeptiert.

Übrigens ist in der Telekomrechnung die Höchstspeicherfrist von 6 Monaten genannt, aber die Telekom behält sich die Löschung schon nach 80 Tagen vor. Dürfte auch in der Datenschutzbelehrung der Telekom stehen.
 
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=36855&sid=56b3a1ed06d4e8831cd7542f6c133cfd#36855

@Counselor

Nicht schlecht, dein Posting. Durchaus überzeugend. Der Schlüssigkeitsvortrag hätte ergänzt werden müssen.

Zum Rest deiner Stellungnahme: Schon richtig. Nur: Die Ausführungen zum Speichern sind - jedenfalls soweit erkennbar - nicht entscheidungsrelevant gewesen. Es kommt also hierauf nicht an.

Das Gericht hat sicherlich nicht mit tiefstem Verständnis für's TK-Recht geurteilt. Ein Rechtsmittel ist aber wohl nicht statthaft, da keine Berufung zugelassen wurde und der Streitwert unter 600 € liegt. Es könnte wegen der hier aufgetanen Rechtsverletzung natürlich eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (Notfrist 1 Monat ab Zustellung - diese Frist ist wohl vertan).

Hierzu lässt sich aber weiter ohne genauere Kenntnis des Prozessablaufs und der Vorträge nix mehr sagen ...
 
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