Rex Cramer schrieb:
drboe schrieb:
Dazu genügt die einfache Regelung, dass Nutzung und Berechnung solcher Dienste einen zuvor schriftlich abgeschlossenen, eigenhändig unterschiebenen Vertrag voraussetzen, in dem auch das Inkasso geregelt ist. - Dafür!
Es genügt bereits, wenn alle bestehenden
Regelungen im BGB vollständig und konsequent auf diese dubiosen Dienste angewendet würden.
Betrachten wir mal die folgenden:
§ 312e BGB schrieb:
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- 1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2.
die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen [ = § 3 BGB-InfoVO] rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 3 BGB-Informationspflichten-Verordnung schrieb:
Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs.1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
- 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.
§ 241a BGB schrieb:
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Erbringung unbestellter Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
Dabei tauchen dann einige Fragen auf.
1. Wer ist der informationsverpflichtete Unternehmer, an den sich diese Vorschriften richten?
a) der Webmaster?
b) der Hersteller einer Anwählsoftware?
c) der Verwender einer Anwählsoftware?
d) der Inhaber einer Mehrwert-Rufnummer?
e) der Anbieter der (über die reine Telekomm.-.Verbindungsleistung hinausgehenden) Dienste?
2. Wann ist eine klare, verständliche (und laut e-commerce-Richtlinie
unzweideutige) Information über die einzelnen, zum Vertragsschluß führenden Schritte nicht mehr "rechtzeitig vor Vertragsschluß" erfolgt?
Nach meiner Einschätzung ist jegliche Informationserteilung dann nicht mehr rechtzeitig, wenn sie
nach irgendeinem (technischen) Schritt auf dem Weg zum Vertragsschluß erfolgt --> es kann nur eine vollständige Informationserteilung
vor dem Herunterladen eines Dialers "rechtzeitig" in diesem Sinne sein.
3. Es muß bei Vertragsschluß die Möglichkeit zum Abruf/Abspeichern sämtlicher Vertragsbestimmungen ( Beschreibung des Vertragsinhalts, Preis, usw.) geboten werden, zusätzlich zu verwendeten AGB.
4. Rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung muß klar und verständlich darüber informiert werden, ob der Unternehmer den "Vertragstext" (zugänglich) speichert. Der Vertragspartner (wer immer das sein möchte) müßte also rechtzeitig mitteilen, daß er (keinerle)i Angaben über den Inhalt der e-commerce-Vereinbarung (zugänglich) speichert, wenn er dies (nicht) tut.
5. Der informationspflichtige Unternehmer muß nicht nur Möglichkeiten zur Eingabekorrektur bereitstellen - er muß auch darüber informieren, wie mit diesen Korrekturmöglichkeiten Eingabefehler erkannt und berichtigt werden können.
Es muß deshalb vor Abgabe der Bestellung (= Eingabe des dritten OK) darüber informiert werden, daß (und wie) Fehler erkannt und berichtigt werden können.
6. Eigentlich müssen e-commerce-Bestellungen unmittelbar auf elektronischem Weg bestätigt werden. Fraglich erscheint ob das dann unterbleiben darf, wenn untermittelbar nach Abgabe der Bestellung auf elektronischem Weg ein "Dienst" in Erfüllung der bestellten Dienstleistung erbracht wird.
7. Einem Verbraucher wird bei den meisten e-commerce-Verträgen (Ausnahme: Reisen, Pizzalieferung, Maßanfertigungen usw.) ein Fernabsatz-Widerrufsrecht zustehen. Eine Verletzung der e-commerce-Pflichten hat zur Konsequenz, daß die gesetzliche Fernabsatz-Widerrufsfrist nicht beginnt.
ABER: da es sich im Falle der Mehrwert-Dienste um "im Fernabsatz geschlossene Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen handelt", gilt
§ 312d BGB Absatz 3 schrieb:
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Kann jedoch ein Fernabsatz-Widerrufsrecht auch gegenüber einem die Bestellung betrügerisch oder e-commerce-pflichtwidrig gestaltenden Unternehmer entfallen?
8. Durch die Erbringung unbestellter Mehrwertdienste wird kein Anspruch begründet (weder ein vertraglicher Anspruch auf eine vertragliche Vergütung, noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe des Werts der vertragslosen Leistungsnutzung, usw.) Ein bestellungsloser (Mehrwert-)Dienstleister soll manchmal aber wenigstens gesetzliche Ansprüche ( z.B. auf Herausgabe des Nutzwerts der bestellungslos erbrachten Dienstleistungen ) haben. Und zwar dann, wenn er
1) seine vermeintlich nutzungsersatzanspruchsbegründenden Leistungen in der irrigen Vorstellung erbracht haben will, daß sie vom Opfer bestellt worden seien,
und
2) wenn das Opfer erkannt hat (oder mit der üblichen Sorgfalt hätte erkennen können), daß einer Leistungserbringung des Mehrwertbetrügers eine solche Vorstellung zugrundeliegt.
Ich persönlich denke, daß die übliche Sorgfalt eines überrumpelten Dialeropfers nicht genügt um zu erkennen, wenn und ob der Dialerbetrüger seine Dienste in der irrigen Vorstellung einer ordentlichen Bestellung erbringt. Vor allem, wenn anhand der Gestaltung der Bestellumstände (Beweislast beim Unternehmer) im Gegenteil von unbestelltem Dienste-Aufdrängen auszugehen ist.
Man kann auch nicht davon ausgehen, daß jeder Anbieter eines Dienstes bei jedem Anruf seiner Nummer munter drauflosdienstleisten kann mit einem Zahlungsanspruch auch dann, wenn der Anschlußinhaber gar nichts bestellt hatte. Nicht mit dem (unhaltbaren) Argument, daß der Anschlußinhaber sich schließlich hätte denken können, daß der Diensteanbieter nur bei Bestellungen leisten will, und daß der Anschließinhaber sorglos war, wenn er keine Mehrwertnummern gesperrt hat.
gal.