Das würde bedeuten daß der Händler BEVOR er die Ware verschickt über ein DOI sich bestätigen lassen müßte daß der Kunde die Widerrufsbelehrung erhalten hat.
Richtig. Denn behaupten kann jeder alles mögliche. Und tatsächlich gibt es ja bei unseriösen Dienstleistern immer wieder Versuche, die Zustellung einer Widerrufsbelehrung per DOI-e-Mail bösgläubig und tatsachenwidrig zu behaupten. Das hatten wir bei den Abofallen doch wiederholt. Unqualifiziertes Behaupten reicht aber nicht. Sonst hätten die Abofallenbetreiber allesamt ihre Prozesse gewonnen. Haben sie aber nicht.
Ganz spitzfindig müßte dann eine Widerrufsbelehrung per Papierpost dann auch entweder über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden oder genauso vom Kunden dann vor dem Versand der Ware nochmal per Papier bestätigt werden.
Radio Eriwan sagt: im Prinzip ja. Der Empfänger einer Ware könnte prinzipiell sogar bösgläubig bestreiten, die Widerrufsbelehrung zugestellt bekommen zu haben. Und der Lieferant könnte nichts, aber auch gar nichts dagegen machen. Solche Dinge gehören so wie hier in einen Diskussionsthread, denn Stinkstiefel gibt es genug, und eigentlich will man denen ja nicht auch noch eine Gebrauchsanleitung zum Leistungskreditbetrug liefern. Diskutiert gehören diese Dinge aber. Man muss als Lieferant ganz klar wissen, dass die unbestätigte Zustellung einer Widerrufsbelehrung eine Sache von Treu und Glauben ist. Eine e-Mail mit DOI und Hinweis auf die dauerhafte Speicherung ist da womöglich sogar besser als eine einfache Postzustellung ohne Einschreiben und ohne Rückbestätigung.
Tatsächlich ist ja auch der Fall denkbar, dass trotz der üblichen Zustellung der Belehrung mit der Ware durch einen Fehler des Lieferanten vergessen wird, die Belehrung mit ins Paket beizulegen. Es muss also gar nicht einmal bösgläubiges Bestreiten sein. Für solche Fälle verlangt die Justiz eben den Anscheinsbeweis, und der Anscheinsbeweis für die erfolgreiche Zustellung ist - wie wir doch alle wissen - per normaler Briefpost oder Paketpost nicht zu führen.
Ich sehe eine Mail, auch wenn ich sie auf einem Webmailer ansehe genauso als Mail im Sinne des Urteils an.
Wie gesagt: ist Auslegungssache. Tatsache ist: eine Webmail wird nicht dauerhaft auf den PC des Empfängers "zugestellt". Anders als wenn Du die Mail über POP3 mit einem Mail-Client abholst. Mit POP3 wird tatsächlich die Mail auf Deinen PC zugestellt und ist bereits beim erfolgreichen Empfang dauerhaft gespeichert. Die Perpetuierung wäre also gegeben, bei Abholung über den POP3-Client (Outlook, Thunderbird etc.).
Beim Webmailer liegt der Fall aber ganz anders. Man loggt sich ein und hat eigentlich nur einen temporären Webseiten-Zugriff auf die Inhalte. Es kann z.B. sein, dass die Mail nicht im Haupt-Postzugang liegt, sondern unter "Unbekannt" oder im Spam-Ordner. Wo sie dann, wie bei Webmailern üblich, auch noch nach einer gewissen Zeit automatisch gelöscht wird - ohne weiteres Zutun des Anwenders. Hat der Empfänger die Mail also unter der Rubrik "Unbekannt" geöffnet und das DOI (ohne Rückversicherung Ausdruck/Speicherung) bestätigt, dann liegt eben keine dauerhafte Speicherung vor, und schon gar nicht eine Speicherung lokal auf dem PC des Anwenders, wie es in der Rechtsprechung ganz klar und eindeutig gefordert wird. Dem Dienstleister, der diese Feinheit nicht berücksichtigt, fliegt das Ding irgendwann um die Ohren.
Der Unterschied zu dem was der Richter (vermutlich) gemeint hat, daß eine Belehrung auf der Seite des Verkäufers ja jederzeit von diesem textlich geändert werden kann. Das aber ist bei einer Mail nicht mehr möglich, egal od der die dann von seinem PC oder über den Webmailer ausdrucken KANN.
Aber das was er bekommt ist vom Händler nicht mehr veränderbar.
Die dauerhafte Speicherung auf dem PC des Empfängers stellt sicher, dass der Empfänger später jederzeit nachvollziehen kann, was ihm da zugestellt wurde. Das kann er beim Webmailer nicht. Obwohl der Inhalt der Mail beim Webmailer wohl kaum nachträglich verändert werden kann, kann es sein, dass die Mail je nach Einstellungen des Postfachs nach einiger Zeit gelöscht wird. Es gibt ja auch Webmailer, wo ein POP3 gar nicht möglich ist.