Nachweis der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung

Was heißt "zugegangen"? Er kann bei einer Webmail nur den Anscheinsbeweis erbringen, dass die Mail gelesen und beantwortet wurde. Aber der Beweis der physikalischen dauerhaften Zustellung der Mail auf den Rechner des Empfängers (wie es in der Rechtsprechung verlangt wird!) kann damit nicht geführt werden. Die Mail verbleibt beim Webmailer physikalisch auf dem Server des Mailproviders.

Ansonsten würde ja auch jede normale Webseite, die der Betroffene am PC anguckt, als "zugestellt" betrachtet werden müssen. Technisch gesehen betrachtet der Empfänger beim Webmailer nichts anderes als Webseiten auf dem Server des Providers, nicht auf seinem Rechner.

Immer noch "Hm..."
Das Ansehen einer Webseite ist nicht identisch mit dem Aufrufen der Mail im Webmail, denn dazu ist die gewollte Interaktion des Users (Öffnen durch Anklicken) notwendig. Physikalisch wurde sie ebenfalls zugestellt, da sie sich nach erfolgreicher Übertragung im Browser-Cache befindet. Also quasi die Übergabe des Papier-Briefes an den Briefkasten des Empfängers durch den Postboten. Oder?
Wie der User dann "dauerhaft" damit umgeht, ist in beiden Fällen jedoch offen.
 
Immer noch "Hm..."
Das Ansehen einer Webseite ist nicht identisch mit dem Aufrufen der Mail im Webmail, denn dazu ist die gewollte Interaktion des Users (Öffnen durch Anklicken) notwendig. Physikalisch wurde sie ebenfalls zugestellt, da sie sich nach erfolgreicher Übertragung im Browser-Cache befindet.

Eine normale Webseite befindet sich nach dem Aufrufen ebenfalls im Browser-Cache.

Der Browser-Cache ist, wie wir alle wissen, ein temporärer Speicher, der (je nach Einstellungen des Browsers) i.d.R. nach Tagen oder Wochen automatisch gelöscht wird.
 
Wenn der Kunde die Informationen nicht abrufen will, dann sind Zwänge des Gesetzgebers auch vergeblich angewandt.
Es geht nicht um Abrufen, sondern um Zustellen auf einen Datenträger, der dem Empfänger dauerhaft verfügbar ist.

Wenn der Kunde die Webseite nicht aufruft, dann wird er auch nicht das DOI bestätigen - dann erübrigt sich die Frage sowieso. Es geht nur darum, wie sichergestellt wird, dass das, was er abruft, ihm auch dauerhaft zur Verfügung steht. Und zwar auch, nachdem er das DOI bestätigt hat möglichst bis zum Ablauf der BGB-Regelverjährung. Das ist beim Webmailer eine wackelige Sache.

Meinetwegen kann jeder Dienstleister es so handhaben, wie er möchte. Die Diskussion habe ich nur deswegen entfacht, um aufzuzeigen, dass es da durchaus einige Fallstricke gibt, an die noch gar keiner konsequent gedacht hat. Man muss ja nicht immer darauf warten, bis der BGH das ausentscheidet, sondern man kann den Shopbetreibern ruhig auch vorher anraten, die Sache mit logischem Denken und mit einem kleinen Satz so zu handhaben, dass ein Rechtsstreit über so ein Detail möglichst unwahrscheinlich wird. Eben um das möglichst stinkstiefelsicher zu machen. Ich warte nur darauf, bis der erste Stinkstiefel 6 Monate später ankommt und geltend macht, sein Freemailer habe die Mail automatisch gelöscht. Und dann steht es ganz stolz bei Dr. B. oder anderswo, und das große Geschrei bricht los. Das könnte man ja vermeiden, aber wer das nicht will, weil ihm der Satz zu viel ist oder weil ihm meine Argumentation nicht einleuchtet, braucht es nicht zu tun.
 
Die Diskussion habe ich nur deswegen entfacht, um aufzuzeigen, dass es da durchaus einige Fallstricke gibt, an die noch gar keiner konsequent gedacht hat.

Das ist ja gut und wichtig - deswegen soll das Thema ja auch aus mehreren Blickwinkeln betrachtet werden, um einer Lösung nahe zu kommen. Man könnte ja z.B. den gesamten "Bestellprozess" um ein weiteres Fenster erweitern, welches direkt aus dem Browser die Druck-/Speicherroutine des Browsers aufruft. Der Enduser muss eine der beiden Optionen wählen (Drucken/Speichern) und die Belehrung bei sich sichern, ehe der Bestellvorgang final beendet werden kann. Ideen gibt es - nur ob sie der allseitigen Betrachtung standhalten ist ja zweitens.
;-)
 
So könnte man das sicher umsetzen.

Natürlich gibt es keine "absolute Sicherheit". Aber üblicherweise hat es im Streitfall eine sehr nützliche Wirkung, wenn man gegenüber dem Gericht demonstrieren kann, dass man das, was mit vertretbarem Aufwand möglich ist, eben auch umgesetzt hat. Der Richter wird dann die Hürde für die Erschütterung des Anscheinsbeweises hoch ansetzen. Unqualifiziertes Bestreiten reicht nicht, lebensfremde Einwendungen werden im allgemeinen abgeschmettert. Und ein Stinkstiefel wird sich zu seiner Verlustierung eher ein Portal suchen, wo er tatsächlich Lücken findet und leichtes Spiel hat.

Es muss gar nicht mal etwas passieren, wenn man als Webmaster darauf nicht achtet. Es kann jahrelang gut gehen. Aber irgendwann erwischt es irgendwen, und meistens erwischt es dann nach Murphy's Law diejenigen, die ansonsten eine Top-Webseite mit fairem Angebot haben, wo alle Informationspflichten penibel erfüllt werden.
 
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