[melango] Urteilssammlung

Standest Du selbst bereits gegen einen B2B-Abzocker vor Gericht ?

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[Gewinner Verbraucher]

18.09.2012, AG Elmshorn, 49 C 176/12

Versäumnisurteil

Urteilsspruch: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 256,50 EUR, dessen sich die Beklagte durch die Mahnung zum Aktenzeichen K12-312388 aufgrund der Anmeldung des Klägers auf dem Portal der Beklagten am 16.07.2011 berühmt, nicht besteht.
 
[Gewinner Verbraucher]

01.10.2012, AG Lindenau, 2 C 247/12

Versäumnisurteil

Urteilsspruch: Es wird festgestellt, daß der Zahlungsanspruch in Höhe von 249,-€, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung vom 30.07.2012 zum Aktenzeichen K13-001***, Belegnummer 137***, gegenüber der Klägerin berühmt, nicht besteht.
 
[Gewinner Unternehmer]

08.10.2012, AG Charlottenburg, 238 C 227/12 - negative Feststellungsklage im schriftlichen Verfahren

Versäumnisurteil

Urteilsspruch: Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag zur Kundennummer K13-003*** zustande gekommen ist und insbesondere die mit Zahlugnsaufforderung vom 27.08.2012 genannte Forderung von 249,00€ nicht besteht.
 
[Gewinner Unternehmer]

31.10.2012, AG Bremen, 13 C 0130/12 - negative Feststellungsklage im mündlichen Verfahren

Versäumnisurteil

Urteilsspruch: Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 285,60€, dessen sich die Beklagte durch die Zahlungsaufforderung vom 02.01.2012 - Aufnahmegebühr und Grundgebühr für 24 Monate - mit Belegnummer 124294 zum Aktenzeichen K12-300679 gegenüber der Klägerin berühmt, nicht besteht.
 
[Gewinner Unternehmer]

11.12.2012, LG Karlsruhe, 9 S 72/12 - Berufungsverfahren

Unterlassungsanspruch nach negativer Feststellungsklage wird als zulässig erkannt, melango darf also nicht weiter mahnen

Auszug aus dem Urteil: Das Amtsgericht hat der Klage auf Unterlassung stattgegeben. Die Beklagte habe nach Zustellung der Klage, in der entsprechender Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden sei, weitere Zahlungsaufforderungen per E-Mail an die Klägerin gesandt.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte auf Unterlassung verurteilt.
So ist durch das Urteil des Amtsgerichts festgestellt worden, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis besteht.
Auch stellen die permanenten Schreiben der Beklagten, wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat, einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar.
 
[Gewinner Verbraucher]

08.01.2013, AG Neuss, 101 C 4710/12 - negative Feststellungsklage im schriftlichen Verfahren

kein Vertragsverhältnis, da keine Unternehmerschaft

Auszug aus dem Urteil: Das Angebot richtet sich lediglich an Gewerbetreibende. Dies ist der Internetseite der Beklagten deutlich zu entnehmen. Sie hat daher einen Vertragsschluss/Mitgliedschaft auf der von ihr betriebenen Handelsplattform unter den Vorbehalt die Voraussetzung gestellt, dass der Kunde Unternehmer ist und einen gültigen Gewerbenachweis erbringt.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat der Kläger bei seinem Anmeldevorgang an der vorgesehenen Stelle keinen Firmennamen eingetragen.
 
[Gewinner Verbraucher]

22.01.2013, AG Schöneberg, 4 C 225/12 - negative Feststellungsklage im schriftlichen Verfahren

Kläger hat als Verbraucher gehandelt

Auszug aus dem Urteil: Ein entgeltlicher Vertrag ist zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen. Der Kläger hat bei der Anmeldung auf der Website der Beklagten als Verbraucher gehandelt. Wie er unwidersprochen vorgetragen hat, hatte er Interesse an dem in einer Werbeanzeige der B. preisgünstig angebotenen I-Phone. Ein solches Gerät wird in der Regel überwiegend privat genutzt. Dass der K. sich um 23:50 Uhr auf der Website der B. angemeldet hat, spricht ebenfalls für ein Rechtsgeschäft, das dem Privatbereich des K. zuzuordnen ist.
Die Anmeldemaske suggeriert dem Kunden, dass er schon aufgrund seiner Anmeldung "Sofortzugang auf unsere Datenbank" erhalte.
Viele, auch anmeldepflichtige Internetportale sind kostenlos zugänglich.
Dem Kläger als Verbraucher steht darüber hinaus ein Widerrufsrecht zu, ...
 
[Gewinner Unternehmer]

24.01.2013, AG Peine, 5 C 440/11 - negative Feststellungsklage im schriftlichen und mündlichen Verfahren - Gerichtsgutachten anhängig

Datendiebstahl

Auszug aus dem Urteil: Der Kläger hat mit der Beklagten keinen Vertrag geschlossen.
Der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, dass die klägerische Darstellung zutrifft, nämlich nach Eingabe der persönlichen Daten durch den Druck auf das Schaltfeld "weiter zu Seite 2" eine Speicherung der Daten auf dem Server stattfindet.
Der Sachverständige kommt deshalb konsequent und nachvollziehbar zu dem Ergebnis: "Damit die Informationen aus der Erfassungsmaske (Seite 1) an den Server übertragen werden, ist es nicht notwendig, Aktivitäten auf der Seite 2 auszuführen. Die Informationen werden bereits nach Freigabe der ersten Erfassungsseite durch Aktivieren des Schalters "weiter zu Seite 2" übertragen."
Danach steht der Verarbeitung bzw. Verwendung der eingegebenen Daten nichts mehr im Weg.
 
[Gewinner Verbraucher]

AG Frankfurt, Urteil vom 16.01.2014, 32 C 3161/13

Der Mandant, der ein Handwerksgewerbe unter seinem Namen betreibt, hatte sich bei b2b-einkaufsplattform.de der JW-Handelssysteme GmbH – nunmehr B2B Technologies Chemnitz GmbH - angemeldet und einen Kostenhinweis nicht wahrgenommen. Auf die Seite war er über eine Werbung für Apple-Produkte gelangt, die einen Link zur Webseite b2b-einkaufsplattform.de enthielt. Er interessierte sich für ein Apple-Produkt, das er für seinen privaten Gebrauch benötigte. Das Anmeldeformular füllte er aus, weil er dachte, nach einer kostenlosen Registrierung zunächst einmal in den eigentlichen “Online-Shop” zu gelangen, wo er Informationen zu dem beworbene Apple-Produkt erhalten und dieses erwerben können würde.

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Dieses Urteil betrifft nicht direkt Melango u.a.
Einer der Begründungssätze wiederum paßt exakt auch auf Melango und seine Zwillinge

http://forum.computerbetrug.de/threads/extrablatt-extrablatt-extrablatt.45728/

BGH: Kostenpflicht wurde gezielt verschleiert
Der 2. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem – wenn auch nur geringeren – Teil der Benutzer vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.


Unfassbar, dass man dafür den BGH braucht. Lächerlich. Und eine Ohrfeige für jenen Celler OStA mit seinem Rumschwadronieren von "Das Strafrecht schützt nicht die Unaufmerksamen"
 
Warum das Refart 370 bei StA Chemnitz bislang blind umhergetappt ist, verstehe ich nun noch weniger. Kann man nur hoffen, dass man dort das Urteil strategisch abgewartet hatte, wenn man schon zu ungeschickt ist, den technischen Betrug nach § 263a StGB aufzuzbröseln oder zumindest zu unterbinden.
 
Man muss dem BGH-Urteil die Trophäenurteile von Melango entgegenhalten. Dann wird es nämlich noch viel schöner. Ein Ausschnitt aus einer Urteilsbegründung:
AG Chemnitz schrieb:
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass vor dem Amtsgericht Chemnitz eine Vielzahl von Fällen anhängig gewesen ist, in denen Kunden jeweils davon ausgegangen sind, mit der Anmeldung mit der Beklagten kein wirksames Vertragsverhältnis eingegangen zu sein. Es ist auch für das Gericht nicht vollständig auszuschließen, dass die Beklagte ihre Homepage bewusst so gestaltet hat, um einen solchen Irrtum bei potentiellen Kunden hervorzurufen.
Das zieht sich wie ein roter Faden durch die Urteile auf die negativen Feststellungsklagen. Und der BGH schafft jetzt Rechtssicherheit, indem er es obendrein als Betrug qualifiziert. Endlich hat mal jemand Eier in der Hose. ;-)
 
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