mainpean bezahlen für 6 sec?

Mainpean Dialer

Bloss mal zur Information:

Es ist leider nicht so, dass Mainpean auf das Geld verzichtet, wenn die Verbindungszeiten unter einer Minute liegen. Von allein und automatisch schon mal gleich gar nicht (wenigstens nicht bei dem Dialer, welcher bei 1md.de "zu haben" ist), und auch nach Anschreiben und Erklaerung des Sachverhaltes (z.B. zweimalige Anwahl innerhalb einer Minute zu jeweils wenigen Sekunden) kam mit einem Schreiben die Auskunft, dass alles rechtmaessig zugegangen ist.
Und lange Wartezeiten sind bei Mainpean leider auch normal - immerhin kam aber eine Antwort nach reichlich 2 Wochen. Man hatte sogar auf das FAX geantwortet, offensichtlich kann man sich hier also wenigstens das Geld fuer ein Einschreiben mit Rueckschein sparen.

Wir hatten uebrigens parallel zu dem Schreiben an Mainpean die Firma IN-telegence GmbH & Co KG benachrichtigt, dass derzeit die Zahlungsforderung seitens mainpean noch einer Pruefung unterzogen werden und haben seit dem (4 Wochen) noch nichts von IN-telegence gehoert. Die Telekom war es auch zufrieden, da wir die Rechnung abzueglich der 0190'er Kosten bezahlt haben.

Jetzt lassen wir uns erst einmal von einem Anwalt beraten, um zu klaeren, wie es weiter geht. Die Kosten werden wir jedoch auf keinen Fall ohne ein Urteil bezahlen.

Bei Bedarf, gebe ich gern Auskunft ueber den weitere Verlauf der Sache.

Gruss
max.
 
Bei mir ist es jetzt schon ca 6 Wochen seit dem Einspruch per Post und per Mail. Schicke nochmal ein Fax und dann mal sehn. Vielleicht haben die Urlaub. Na ja sollen se machen ich antworte dann auch nicht mehr.
 
Hallo,

habe jetzt nach fast zwei Monaten eine Antwort auf mein Schreiben
vom 17.06.03 bekommen. "ich hätte mich im kostenpflichtigen Bereich
befunden, wir sind nicht verantwortlich, wie stellen nur das tool, der Dialer ist völlig in Ordnung bla, bla, bla"

Nicht mal ansatzweise auf die 6 sec eingegangen.

Mfg Sam
 
Bei 6 sec belegung, kein recht auf forderung

hallo sammy
schreib doch :
auf Grund aktueller rechtsprechung sind sie nicht berechtigt:
Inkassodienst beauftragen,
legen sie zuerst gültigen EVN ungekürzt vor,
Legen sie eine Willenserklärung meiner Einverständnis zur Dienstevermittlung vor (Elektronisches Einwilligungsprotokoll)
6 secundige Belegung übermittelt keine Inhalte , somit keine bezahlbare Wertschöpfung..
Verbindung könnte durch arglistische Täuschung zustandegekommen sein, z. B.: durch falsche Buttonbelegung.
Wir bitten um Vorlage der Dialertype, der in Ihrem Contentbereich Zugang verschafft, um Vergleich mit dem Einsatzdialer vornehmen zu können, der von uns gesichert wurde.
Gunnar :)

muß noch etwas hinzufügen, in www.dialerundrecht.de wird im Urteil vom AG Hildesheim in der Entscheidung festgelegt, wenn der Contentanbieter in seinem AGB von einer 60 sec. Wartezeit wirbt, bis zur Contenttaktung, darf keine Forderung bei Verbdg. bis 60 sec. erfolgen.
kannst Du den Dialer mit seinem AGB noch anschauen?

in den ersten Antworten nach Deinem ersten Posting wurde Dir das Urteil schon vorgestellt, wie ich gerade las.
Hast Du darauf den Dialer mit seinem AGB mal untersucht, wenn Du eine Preisangabe gefunden hast gabs auch ein AGB? :o
Kannst Du mal die angewählte Nummer angeben, vielleicht finde ich den Dialer in meiner Sammlung.
 
Hallo hab den Dialer. Die ABG lautet in etwa:
Verbraucherinfo / AGB

Allgemeines

Sie schließen mit der Nutzung unseres Internetangebotes einen Vertrag mit der Mainpean GmbH, Scharnweber Strasse 69, 12587 Berlin vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Richter. 

Die Vertragssprache innerhalb unseres Angebotes ist DEUTSCH. 

Die Nutzung des Angebotes über die von uns gestellte Einwahlsoftware erfolgt anonym. Lediglich die zur Abrechung erforderlichen Daten werden von uns erhoben und gespeichert. 

Bestandsdaten und Nutzungsdaten werden gespeichert und unverzüglich gelöscht, sobald ihre Vorhaltung nicht mehr erforderlich ist. 

Unsere Angebote entsprechen den Richtlinien der FSM. Diese Richtlinien finden Sie unter http://www.fsm.de. 


Einwahl durch Mehrwertrufnummer (Dialer) 

1. Sie schliessen mit der Einwahl ins Internet über die von uns bereitgestellte Einwahlsoftware (Dialer) einen Vertrag mit der Mainpean GmbH, Scharnweber Strasse 69, 12587 Berlin

2. Die Einwahl erfolgt über eine sog. Mehrwertrufnummer zum anzeigten Pauschal-Preis bzw. zum anzeigten Preis pro Minute. Im letzterem Fall erfolgt die Abrechnung erfolgt im Sekunden–Takt.

3. Ein Widerrufsrecht bezüglich der hier erbrachten Dienstleistungen besteht grundsätzlich gem. § 312d Abs. 4 BGB nicht. 


Beanstandungen 

Beanstandungen bezüglich unseres Angebotes richten Sie bitte an
 
Mainpean GmbH
Scharnweber Strasse 69
12587 Berlin
Telefon 030 64904 0
Telefax 030 64904 100
E-Mail [email protected] 

Diese Vertragsinformationen können Sie unter http://pay.stardialer.de/pay-now/agb.php downloaden.

Ende der Vertragsinformationen der Mainpean GmbH.

Kannst du damit was anfangen?
 
AGB, sekundenweise Abrechnung vom Minutenpreis 1,86 Euronen

Na Sammy,
Du kopierst den AGB und streichst mit Textmarker die für Dich wichtigen Passagen an und forderst eine Stellungnahme zu Deiner Einwahl- und verweilzeit, und forderst um Korrektur der Forderung und Rechnung.

Stell eine Kostenrechnung von pro Brief von 10 EU auf und schreibst, sie können die 6 secunden an Deinen Unkosten abziehen und den Rest Dir überweisen, ansonsten übergibst Du den Fall weiter an eine Verbraucherzentrale.
Westok
 
@Westok
Schimpf mich nicht, aber rgendwie kann ich in den AGB´s nichts von der 1 Minute lesen. Was würdest Du textmarken?
 
Gunnar Arthus schrieb:
Stell eine Kostenrechnung von pro Brief von 10 EU auf und schreibst, sie können die 6 secunden an Deinen Unkosten abziehen und den Rest Dir überweisen, ansonsten übergibst Du den Fall weiter an eine Verbraucherzentrale.

Naja. Spätestens jetzt wird´s schwachsinnig. Du musst die Kosten, die Dir entstanden sind, schon nachweisen können. Das Papier, auf dem Dein Brief geschrieben ist, sowie Umschlag und Porto würden sich da durchaus in Rechnung stellen lassen. Wenn die Forderung nicht berechtigt ist...

Die Mainpean-AGB sind ein sehr interessantes Beispiel, weil da was ganz wichtiges fehlt: Das Angebot. Man kann den AGB lediglich entnehmen, wie Mainpean einen Vertrag mit dir geschlossen haben möchte und das es sich angeblich um Dienstleistungen handeln soll. Worin die nun bestehen sollen ist den AGB nicht zu entnehmen und auch Tonno war nicht in der Lage, sie vernünftig zu beschreiben.
Da erübrigt es sich, auch nach wichtigen Passagen zu suchen, weil die ja nicht in den AGB zu finden sind. Umgekehrt heißt das aber auch, dass man bei Mainpean wissen sollte, von wo der Dialer stammt, mit dem sich die Geschädigten einwählen...
 
anna schrieb:
@Westok
Schimpf mich nicht, aber rgendwie kann ich in den AGB´s nichts von der 1 Minute lesen. Was würdest Du textmarken?

In den mittleren Absätzen, Überschrift Einwahl der Mehrwertnummer unter zweitens steht zum angegebenen Min.-Preis. mit secundenweiser Abrechnung
Am besten man verwendet den Link zum download der Vertragsinformationen ganz unten vom Thread, da stehts noch genauer.

Habe ich ein falsches Textverständnis, oder hast Du das überlesen :o
kein grund zu grummeln :D
westok
 
@Raimund
Genau das habe ich erst vor wenigen Tagen mit einer netten Vertreterin der Rechtsabteilung von Mainpean besprochen - allerdings kannte sie weder den einen noch den anderen Verein. Es wird Zeit, dass tonnos aus dem Urlaub kommt - der Arbeits-Berg ruft!
 
@Gunnar Arthus
SammyXP schrieb:
2. Die Einwahl erfolgt über eine sog. Mehrwertrufnummer zum anzeigten Pauschal-Preis bzw. zum anzeigten Preis pro Minute. Im letzterem Fall erfolgt die Abrechnung erfolgt im Sekunden–Takt.
Ist das alles? Das dürfte wohl die Standard-AGB sein. Bei SammyXP greift der Pauschalpreis - ab bzw. ist ein anderes Angebot gemeint.
 
@anna

so seh ich das auch. Die Preisangabe ist wohl wasserdicht.
Nur eben diese misteriöse Leistung fehlt. Ich hoffe darüber
habe ich eine Chance.

Sam
 
@SammyXP
Dem User steht eine gezipte Datei mit 8,5 MB Inhalt oder der Zugang zu einem Infoforum zur Verfügung. Wenn Du zwar über den Dialer online warst, aber weder in das Forum gegegangen bist, noch die Datei downgeloadet hast, dann kann das Mainpean nachvollziehen. Insbesondere Das Upload wird am Server registriert. Jetzt würde ich wieder mit einer Einzelfalllösung kommen, doch das gehört hier nicht her - außerdem hatten wir das (glaube ich) bei Dir schon.
 
Wenn das unter

http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=2600&postdays=0&postorder=asc&start=15#22941

Gesagte zutrifft, ist hier der Anbieter der angeblichen Leistung derjenige, der bei Widerspruch gegen das einfache Inkasso des Netzbetreibers tätig werden muss, wenn er das Geld vereinnahmen will.

Die TKV kennt nur drei Beteiligte, den Verbraucher, den Netzbetreiber sowie Anbieter von Zusatzleistungen. Ob diese Anbieter die Mithilfe von weiteren Helfershelfern benötigen, ist deren Sache. Das Vertragsverhältnis der Unter- und Weitervermietern von was auch immer geht den Verbraucher nichts an und kann seine Rechte nicht schmälern.

Mit der Neufassung der TKV vom 20.8.02 steht dem Verbraucher ein Widerspruchsrecht gegen strittige Forderungen zu. Er muss den Netzbetreiber entsprechend informieren. In dieser Haltung kann er zunächst lange verharren.

Ändern kann diese Streitsituation nur der Anbieter der Leistung, der angeblich Anspruch auf Bezahlung hat, indem er seine Forderung begründet. Wenn er dies nicht tut, bleibt es bei einer strittigen Forderung.

Die Pflicht des Leistungsanbieters, seine Forderung zu begründen, können nicht einfach Mitnutznießer unter Carriern übernehmen, so gerne sie ihren Teil der Beute auch hätten. Die TKV spricht ausdrücklich vom Leistungsanbieter und strittig ist bei Verbraucherwiderspruch das rechtmäßige Zustandekommen des Vertrages.

Hierzu können Carrier in der Tat nichts beitragen. Ein Dialerhersteller, der für den Content nicht verantwortlich sein will, ist nicht der Leistungsanbieter, sondern lediglich Vertragspartner des Leistungsanbieters in einer Carrierfunktion.

Der Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Leistungsanbieter unterliegt dem Fernabsatzrecht, der TKV sowie allen anderen zutreffenden Gesetzen. Unerheblich sind Wunschträume von Interessenverbänden oder freiwilligen Selbstinthronisierungen.

Das Fernabsatzrecht verlangt klare Informationen für den Verbraucher über die Ware, den Preis, die AGBs und alle Schritte, die zum Kauf führen.

Die Ware war nach meiner Kenntnis immer falsch, aber ständig anders beschrieben. Die Preisinformation war bewusst versteckt und unklar, die AGBs für Windows-Anwender nicht erkennbar zu finden (Keine Schaltfläche) und die zum Kauf führenden Schritte nicht erklärt.

Soweit die unverbindliche Meinung eines Nichtjuristen. Man sollte sich jedenfalls bezüglich des Widerspruchsrechts und des Anscheinsbeweises nicht in die Irre führen lassen. Die Neuregelung der TKV ist jetzt ca. 1 Jahr alt und ändert diese Frage ganz entscheidend.

Ältere Urteile oder Rechtskommentare sind überholt. Widerstand braucht Phantasie.

Dietmar Vill
 
Hab mal bei dem Dialer die Ländereinstellung geändert. Bei Deutschland war die Preisangabe am kleinsten von der Schrift und am Größten vom Betrag. Bei den meisten anderen Ländern war der Preis DICK und FETT in der Mitte zu sehen.
Haben die andere Gesetze?
 
Der seriöse Geschäftsmann hat sich angeblich in kompetenter Runde über den Zusammenhang zwischen klaren Verbraucherinformationen und erzielbarem Umsatz gemäß

http://www.teltarif.de/forum/a-intelegence/148-3.html

geäußert. Möglich wäre das schon. Wenn man den Vorsatz belegen kann, wäre es in einer Verteidigungsargumentation sicherlich hilfreich.

Der Zusammenhang selbst ist ohnehin klar. Nicht ohne Grund sind die Preisinformation i.a. ungenügend und versteckt angebracht.

Zur Erinnerung ein Zitat aus dem Kodex der freiwilligen Selbstorganisation des Gewerbes:

Bevor die Nutzung einer Premium-Rate-Rufnummer oder einer Rufnummer, bei der faktisch eine Auszahlung erfolgt, durch einen Computer gestartet/ aktiviert wird, sind in dem Anwahl- oder Freigabemenü der Preis in Euro je Minute und/ oder Event, die gemäß Abschnitt A IV Abs. 1 des Verhaltenskodex erforderlichen Angaben zum Dienste- und ggf. Informationsanbieter und die vollständige Rufnummer in unmittelbarem Zusammenhang mit den "Bestätigungsfeldern" feststehend anzuzeigen. Die Angaben zum Dienste- und ggf. Informationsanbieter können auch über ein Dialerimpressum vorgehalten werden.

Die verwendete Schriftfarbe für den Tarifhinweis muss sich klar vom Hintergrund abheben. Die verwendete Schriftgröße muss der größten Zeichengröße im Freigabebereich entsprechen und mindestens acht Punkt groß sein. Es muss eine klar lesbare und zum Hintergrund kontrastreiche Schriftart verwendet werden.

Also: Der Preis muss in unmittelbarem Zusammenhang mit den "Bestätigungsfeldern" angezeigt werden (Schon mal definitiv nicht am Fensterrand!) und nicht kleiner als andere verwendete Schriftbestandteile.

Viele Dialer, die für sich beanspruchen, FST-konform zu sein, sind es nicht.

Dietmar Vill
 
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