Für diesen Fall sollte sie und ihr Anwalt sich mal mit den folgenden Urteilen vertraut machen, wo eindeutig die von den Providern immer wieder herbeigerufene "Anscheins- und Duldungsvollmacht" verneint wird:
AG Eisenach, Urt. v. 01.03.2006 – 59 C 1440/04
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Eisenach_20060301.html
LG Braunschweig, v. 17.03.2004 (AZ: 114 C 5637/03)
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Amtsgericht_Braunschweig_20040317.html
LG Flensburg, Urteil v. 16.09.2005 - Az.: 7 S 18/05
http://www.r-gespraecheundrecht.de/urteile/Landgericht_Flensburg_20050916.html
LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2011 Aktenz. 10 S 99/10
AG Berlin - Mitte Urteil vom 28.07.2008 Az.: 12 C 52/08
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1710
4. Wird Minderjährigen ein Mobiltelefon mit Laufzeitvertrag zur eingeschränkten Nutzung überlassen (hier: um für die Eltern erreichbar zu sein), ist regelmäßig weder eine Anscheinsvollmacht noch eine Duldungsvollmacht des Minderjährigen hinsichtlich des Abschlusses von Verträgen über Klingelton-Abonnements zu sehen.
5. Die Anscheinsvollmacht beruht auf dem Setzen eines Rechtscheins und setzt - konstitutiv - ein schutzwürdiges Vertrauen des anderen Teils voraus. Der Anbieter von Handy-Klingeltönen u.ä. Dienstleistungen kann nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht darauf vertrauen, dass nur Volljährige oder gar nur Vertragspartner des jeweiligen Mobilfunkanbieters den Mobilfunkanschluss nutzen. Vielmehr begibt sich der Klingeltonanbieter zum Zwecke des unhinterfragten Vertragsschlusses privatautonom in die Lage, an ihm von Person und Alter her nicht bekannte, Vertragspartner Leistung zu erbringen, deren Bezahlung er sich nicht sicher sein kann, wenn er für den Vertragsschluss eine Beauftragung nur per Kurzmitteilung genügen lässt. Dabei wird ein solches Handeln davon motiviert sein, dass die Bezahlung der Dienstleistungen in der Regel anstandslos erfolgt und die Inkaufnahme von vertraglichen Unsicherheiten im Vergleich zu komplexeren Prozessen (Identifizierung, Altersüberprüfung etc.) sich für den Anbieter wirtschaftlich als günstiger darstellt. Ein solches privatautonomes Handeln lässt aber das erforderliche, schutzwürdige Vertrauen entfallen.
LG Bielefeldm Ureil. v. 15.09.2004 - Az: 22 S 162/04
http://www.mehrwertdiensteundrecht....llmacht-bei-mehrwertdiensten-22-S-162-04.html
Das Amtsgericht hat aber mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, dass eine derartige Rechtsscheinsvollmacht hier nicht gegeben war. Der Hinweis der Klägerin darauf, der Beklagte hätte nach Erhalt der ersten Rechnung aufmerksam werden müssen, geht insofern ins Leere: Denn unstreitig ist geblieben, dass der Beklagte die erste der beiden Rechnungen erst erhalten hatte, nachdem das letzte der streitgegenständlichen Telefonate bereits geführt worden war. Ohne konkreten Anlass war es aber auch bei Beachtung jeder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht geboten, einen 15 jährigen Jungen darauf zu überwachen, dass er nicht etwa plötzlich Telefonate zu teuren Sonderrufnummern führen würde.