ist schon jemand mit dem NICHT zahlen durchgekommen???

danke anna!

danke anna, das wollte ich hören. jetzt muss ich nur noch den ..... von der telekom schreiben. die sind nicht mit einer silbe auf die forderung, nur den unstrittigen betrag abzubuchen, eingegangen. hätte da jemand ein"blanko-formular" bereit 8) ??
danke

aus rechtlichen Gründen editiert tf/moderator
 
Hallo,

habe auch gerade Post von der Telekom aufgemacht, darin lehnen sie meinen Widerspruch gegen die Telefonrechhnung ab, da die Easybilling AG einseriöser Anbieter ist.
Sehr merkwürdig, ich soll für eine automatische von mir nicht bestätigte Einwahl über die 0900-er Nummer 29,95 € bezahlen, für 3 Sekunden!!
(Als ich die Einwahl bemerkte, schaltete ich das Modem aus- zu spät)
Kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich mich jetzt verhalten soll?

Wäre euch sehr dankbar.
:tröst:
 
eieie....

das sind ja solche spassvögel bei der telekom.
die seite mit dem HINWEIS hat ja jeder bestimmt schon bekommen. da steht ja drin dialer müssen nach dem 14. bla bla bla....
drei von meinen dialern sind NICHT nach dem 14. dez registriert. also, ich muss ich net zahlen. ODER???
ich bin am 15.01 eingewählt worden. eine nummer von easy billing ist am 4.2 registriert worden. die kumpels von der telekom meinen, das sei alles so in ordnung. :-?

also manchmal fasse ich das nicht. die bekommen morgen einen neuen brief.

gruss
 
ded schrieb:
Hallo,

habe auch gerade Post von der Telekom aufgemacht, darin lehnen sie meinen Widerspruch gegen die Telefonrechhnung ab, da die Easybilling AG einseriöser Anbieter ist.
Sehr merkwürdig, ich soll für eine automatische von mir nicht bestätigte Einwahl über die 0900-er Nummer 29,95 € bezahlen, für 3 Sekunden!!
(Als ich die Einwahl bemerkte, schaltete ich das Modem aus- zu spät)
Kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich mich jetzt verhalten soll?"

von ded

Habe gerade ein sehr ähnliches Problem und surfe schon den tag über
durch verschiedene Seiten.
Ähm und die Telekom MUSS den Wiederspruch von Dir beachten,
habe gerade heute selber mit denen telefoniert, ging auch problemlos.
Am besten natürlich bevor die den Betrag abgebucht haben (7 tage nach rechnungseingang)
Ansonsten zurückbuchen und dann die unstritige Summe wieder überweisen.
Wichtig das man nur den Betrag einbehält gegen den man den Wiederspruch eingelegt hat.

Zu einem ähnlichem Thema gibt es auch einen Beitrag mit Musterbrief von den Verbraucherschutzzentralen.

http://www.verbraucherzentrale-bawue.de/UNIQ1076660736014201797/doc9938A.html

Ich weiss ist nur ein ähnliches Thema, ich fand den Musterbrief trotzdem
interessant.

Cu
Thomas
 
wibu schrieb:
Dein Posting klingt irgendwie sinnlos. Lass es besser bleiben.

Oha, Ducken Leute, die Zensur ist unterwegs.... (ach nee: Sarkasmus wird hier nicht verstanden...) *ROFL


Captain Picard schrieb:
laß ihn doch, es bringt immer eine etwas exotische Note ins Forum...
und belebt den grauen Alltag

Dank für die Fürsprache, ich seh das genauso.... ;)

Mindolluin schrieb:
Von zeitunabhängigen Nummern ist bei der Zwangstrennung nicht die Rede, also muss nicht getrennt werden. Und da sie ja zeitunabhängig abgerechnet werden sollen, dürfen sie auch nicht.

Du ziehst einen falschen Schluss: nicht müssen != nicht dürfen
Es gibt Verbindungen, die für fortlaufende zeitliche Benutzung MEHR Kostet als vorher, im Unterschied zu Verbindungen, die einen festen vorgegebenen Betrag kosten, unabhängig von der zeitlichen Benutzung.

Das die letzteren aber auch einer MAXIMALEN zeitliche Benutzung unterliegen können (und logischerweise auch müssen) wird von der Verfügung nicht geregelt. Bei der Preisangabe wird auf diese maximale Zeit lediglich hingewiesen. Is doch auch ganz einfach, wenn du ins Kino gehst, zahlst du für den maximalen Aufenthalt im Saal ensprechend der Filmlänge, weder kriegst du Geld zurück wenn du vorher abhaust, noch darfst du da drinne die nächsten Filme sehen.


Mindolluin schrieb:
Und für DialerDieter: Du vergisst, dass auf diesen Nummern eine Dienstleistung angeboten wird. Wenn der Kunde die Dienstleistung in Anspruch genommen hat, wird er schon von selber auflegen.

*ROFL ... *<bruell> ... *<schenkelklopf>
sorry.... das lass ich besser unkommentiert...

Mindolluin schrieb:
Wenn du halt der Ansicht bist, umbedingt nen Internetzugang im Wert von vieleicht 1,5 Cent/min für 50 Cent/min im "Blocktarif mit Zwangstrennung" anbieten zu wollen, dann musst du dich schon fragen lassen, ob du tatsächlich eine seriöse Dienstleistung anbietest, oder ob du nicht eher in die Kategorie "Abzocker" fällst.

*ROFL... naja siehe oben
Ich weiss, wer etwas verkauft, und somit von andern Leuten das Geld will isn Abzocker.... Aber unter diesen Aspekten bekenne ich mich dazu.

Ich denke vielmehr, das es einige immernochnich geschnallt haben, das für Leistungen auch bezahlt werden muss. (ungeachtet von evl überzogenen Preisen) Das Internet ist ja mittlerweile schon ein Synonym geworden für "kostenlos". Das das aber nicht ewig so bleiben wird, sollte eigendlich allen klar sein. Schliesslich verursacht es auch Kosten, so' n webdesign kostet geld, die wartung, der support, und nicht zuletzt auch Sammlungen an Klingeltönen, Bildern und sich räkelnder Damen. Wenn das Internet kostenlos bleiben soll, wird es irgendwann leer sein, bis auf n paar private Selbstdarstellungs-webs von Hobbywebmastern.

Ich dachte auch, das hier konstruktiv (die immernoch häufigen) Fälle des Betruges diskutiert werden. Aber ich werd den Eindruck nicht los, das hier eher ein "Mammi, der will meine Talers klauen"-Kindergarten abgeht....


- So, jetzt ihr... aber bitte nich so dolle, mir schmerzt schon das Zwerchfell....
 
An DialerDieter:

Richtig ist: Zeitunabhängig tarifierte Leistungen dürfen nach einer Stunde nicht zwangsgetrennt werden.

Falsch ist: Zeitunabhängig abgerechnete Leistungen dürfen garnicht getrennt werden.

Grund: Mit dem einmaligen Entgelt wird die Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung abgegolten. Diese ist vom Anbieter zu erbringen, egal wie lange sie dauert. Ist sie erbracht, muss die Verbindung nicht aufrecht erhalten werden. Der Kinobesuch ist hierfür ein tolles Beispiel. Denn der Kinobesucher wird in alle Regel freiwillig gehen, wenn er den Film gesehen hat. Geht er nicht, darf ihn der Kinobesitzer natürlich rausschmeißen.

Problem: Mittels Blocktarif (=zeitunabhängigem Tarif) werden Leistungen angeboten, die hierfür völlig ungeeignet sind Auch hierfür ein tolles Beispiel von dir: Internetzugang. Diesen Fehler bei der Gestaltung des Angebots versuchen die Anbieter nun dadurch zu korrigieren, dass sie eine künstliche Begrenzung für die Inanspruchnahme der Leistung setzen. Das ist jedoch im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelung unzulässig.

Die Aufgabe des Dialeranbieters als gewinnorientiertem Marktteilnehmer ist es demzufolge, sein Angebot in einer Art und Weise zu strukturieren, welche dem Inhalt der jeweils angeboten Leistung entspricht. Z.B. den Zugang zu Bildersammlungen zeitabhängig. Den Kauf einer Eintrittskarte über einen Dialer hingegen zeitunabhängig (dafür waren diese Tarife zrsprünglich mal gedacht). Es ist hingegen nicht Aufgabe des Kunden, dafür Abstriche bei der bezahlten Leistung zu machen, dass der Anbieter es nicht auf die Reihe kriegt, eine vernünftige Preisstruktur festzulegen.

Grüße, Mindolluin

P.S.: Wer Tippfehler findet, darf sie behalten.
 
Mindolluin schrieb:
Falsch ist: Zeitunabhängig abgerechnete Leistungen dürfen garnicht getrennt werden.

vs.

Wenn doch zwangsgetrennt wird nach einer Stunde ist der Tarif zeitabhängig ("60 Minuten-Taktung") und verstößt wegen überlanger Taktdauer gegen das TKG (da ist nur maximal 60 Sekunden-Takt erlaubt).

Widersprichst du dir da nicht selber? Oder hab ich dich nicht richtig verstanden....?

Mindolluin schrieb:
Grund: Mit dem einmaligen Entgelt wird die Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung abgegolten. Diese ist vom Anbieter zu erbringen, egal wie lange sie dauert. Ist sie erbracht, muss die Verbindung nicht aufrecht erhalten werden.

Ja und Nein. Die Dienstleistung besteht darin, soviel wie der Kunde möchte vom Angebot zu konsumieren, in einer begrenzten Zeit. Das is ne Art "All-you-can-eat-in-a-hour" zum Pauschalpreis.


Mindolluin schrieb:
Der Kinobesuch ist hierfür ein tolles Beispiel. Denn der Kinobesucher wird in alle Regel freiwillig gehen, wenn er den Film gesehen hat. Geht er nicht, darf ihn der Kinobesitzer natürlich rausschmeißen.

Jo, genauso wirds ja gemacht. Wenn er nicht selber geht in der Stunde, wird er rausgeschmissen.

Mindolluin schrieb:
Problem: Mittels Blocktarif (=zeitunabhängigem Tarif) werden Leistungen angeboten, die hierfür völlig ungeeignet sind ...

In diesem Punkt gebe ich dir recht: Er ist eigendlich für stückelbare Leistungseinheiten (z.B einzelne Downloads) wesendlicher sinnvoller und auch transparenter ("zahlst du 30€ - kriegst du ein java-game").
Die Schwierigkeit ist die Leistung auch zuverlässig zu erbringen. Ein Download kann abgebrochen werden, was der Webserver nicht mitbekommt, für ihn ist die Leistung erbracht. Um das zu umgehen, sag ich "zahlst du 30€ - kriegst du 1h lang die Möglichkeit das Teil zu laden. und wenn du n bissel clever bist holst du dir gleich noch 2 andere".

Aber ob das so sinnvoll ist, muss der Anbieter entscheiden bzw. letztendlich der Kunde. Und dazu hat er ja die Möglichkeit. Ich verstehe nur noch nicht so ganz, was die Diskussion mit computerbetrug zu tun hat, aber egal. Auf jedenfall dank an dich, immerhin gibt es anscheinend doch noch qualifizierte Postings hier. Auch wenn man verschiedene Ansichten vertritt.

Gruss
 
DialerDieter schrieb:
Ich denke vielmehr, das es einige immernochnich geschnallt haben, das für Leistungen auch bezahlt werden muss. (ungeachtet von evl überzogenen Preisen)

Ein Zahlungsanspruch besteht nicht schon dann, wenn eine Leistung erbracht wurde, bzw. besteht nicht erst dann nicht, wenn die vereinbarte Vergütung unsittlich hoch ist.

Bei unbestellten Leistungen entsteht unter gar keinem Gesichtspunkt ein Anspruch!

Schliesslich verursacht es auch Kosten, so' n webdesign kostet geld, die wartung, der support, und nicht zuletzt auch Sammlungen an Klingeltönen, Bildern und sich räkelnder Damen.

Normalerweise liegts Du richtig - auch wer ohne (vertraglichen) Grund in den Genuß derartiger Dienstleistungen gelangt, von dem kann zwar keine vertragliche Gegenleistung, sondern "nur" die Herausgabe des (Werts) der ihm zugeflossenen Leistungen gefordert werden. Seit kurzem ist jedoch gesetzlich geregelt, daß bei unbestellt erbrachten Dienstleistungen weder eine vertragliche, und noch nicht einmal(!) eine wertmäßige Gegenleistung für die erlangten Leistungen entrichtet zu werden braucht.

Ich dachte auch, das hier konstruktiv (die immernoch häufigen) Fälle des Betruges diskutiert werden. Aber ich werd den Eindruck nicht los, das hier eher ein "Mammi, der will meine Talers klauen"-Kindergarten abgeht....

Bei der unbestellten Dienstleistungserbringung braucht es sich nicht zugleich um "Betrug" im strafrechtlichen Sinne zu handeln - es entsteht einfach kein irgenwie gearteter (vertraglicher Vergütungs-, oder Nutzwert-Herausgabe) Anspruch :-)

gal
 
galdikas schrieb:
Ein Zahlungsanspruch besteht nicht schon dann, wenn eine Leistung erbracht wurde, bzw. besteht nicht erst dann nicht, wenn die vereinbarte Vergütung unsittlich hoch ist.

Hmm, ich denke du sprichst von dem Wucher-Paragraphen ausm BGB? Das hat aber eher was mit Ausnutzung von Notsituationen zu tun. Ob ein Preis für ein Produkt "unsittlich" ist, wird wohl kaum in den Gerichten geregelt werden können, und schon garnicht von der Gesetzgebung...
Das reguliert sich nämlich selbst.

galdikas schrieb:
Bei unbestellten Leistungen entsteht unter gar keinem Gesichtspunkt ein Anspruch! ... etc.

Da hast du recht, stand aber auch nicht zur Debatte, es ging vielmehr um die Frage, warum ich meine Dienstleistungen nicht für 1,5 Cent/Min. anbiete... Ja, eben aus dem Grund weil ich damit nicht meine Kosten decke. Und wahrscheinlich auch kein anderer, der halbwegs qualifizierten Content anbietet.
 
widerspruch bei der Telekom

ded schrieb:
Hallo,

habe auch gerade Post von der Telekom aufgemacht, darin lehnen sie meinen Widerspruch gegen die Telefonrechhnung ab, da die Easybilling AG einseriöser Anbieter ist.
Sehr merkwürdig, ich soll für eine automatische von mir nicht bestätigte Einwahl über die 0900-er Nummer 29,95 € bezahlen, für 3 Sekunden!!
(Als ich die Einwahl bemerkte, schaltete ich das Modem aus- zu spät)
Kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich mich jetzt verhalten soll?

Wäre euch sehr dankbar.
:tröst:

Hallo,
genauso fing es bei mir auch an. Ich habe fernmuendlich bei der Telekom widersprochen, danach schriftlich bei der Telekom und beim Anbieter. Das war ueberhaupt kein Problem.
Dann kamen die diversen Mahnungen von IN-telegence, auf die ich erst immer reagiert habe. Die Fa. reagiert aber immer nur mit erneuten Mahnungen. Inzwischen bin ich bei der letzten aussergerichtlichen Mahnung angelangt. von einem Schreiberling in diesem Forum habe ich den Tipp, einmal mit Rueckschein widersprechen und dann nicht mehr reagieren. Sonst uebersteigen die Widerspruchgebuehren bald die eigentliche Forderung. Irgendwann hoeren sie dann auf.
Ich hoffe natuerlich, dass das auch wirklich passiert. Denn inzwischen hat sich die Forderung schon verdoppelt.
Hoffe, dies hilft erst einmal - ich halte euch weiter auf dem Laufenden :lol:
 
DialerDieter schrieb:
Da hast du recht, stand aber auch nicht zur Debatte, es ging vielmehr um die Frage, warum ich meine Dienstleistungen nicht für 1,5 Cent/Min. anbiete... Ja, eben aus dem Grund weil ich damit nicht meine Kosten decke. Und wahrscheinlich auch kein anderer, der halbwegs qualifizierten Content anbietet.

Warum gibt es dann keinen Inhalteanbieter, der sich ernsthaft Gedanken um den Wert seines "Contents" gemacht zu haben scheint? Zwar ist die vorgeschriebene Rufnummerngasse in bestimmten Grenzen frei tarifierbar, aber bisher habe ich lediglich diesen Dropcharge-Müll oder den Tarif am gesetzlich verordneten Anschlag entdecken können. Mir will kein Anbieter einfallen, der seine Inhalte z. B. für 79 Cent die Minute anbietet, weil sie das wert sind...
 
haudraufundschluss schrieb:
Warum gibt es dann keinen Inhalteanbieter, der sich ernsthaft
Gedanken um den Wert seines "Contents" gemacht zu haben scheint?
oder machen will?

http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=360

@DD
lies dir diesen fast zwei Jahre alten Thread durch, da hat sich bis heute nix dran geändert.
da werden Dosen verkauft auf denen Kavier drauf steht und wenn es hoch kommt ist da
Brombeermarmelade drin oder Schlimmeres.....
und der Kunde hat nicht die geringste Chance dagegen anzugehen (kein Rückgaberecht kein gar nichts)
Wenn im Supermarkt in einer Kaviardose sowas drin wäre , wäre die Hölle los
und hier soll das ok sein?

Dieses gebetsmühlenartige "wir erfüllen die Bestimmungen der RegTP " ist nichts weiter als Augenwischerei
mit seriös hat das nichts aber auch gar nichts zu tun.

cp
 
Ein schöner Link und eine spannende Lektüre... Erklärt mir auch so manche Wut, wenn hier immer wieder neue Leute auftauchen und meinen, sie hätten das Rad erfunden, sprich: den Weg gefunden, denen ein Bein zu stellen *an-die-eigne-nase-fass*

Liebe Grüsse aus dem Süden
cicojore
 
DialerDieter schrieb:
galdikas schrieb:
Ein Zahlungsanspruch besteht nicht schon dann, wenn eine Leistung erbracht wurde, bzw. besteht nicht erst dann nicht, wenn die vereinbarte Vergütung unsittlich hoch ist.
Hmm, ich denke du sprichst von dem Wucher-Paragraphen ausm BGB? Das hat aber eher was mit Ausnutzung von Notsituationen zu tun.

Nicht nur bei Ausnutzung einer Zwangslage (was nicht schon eine Notlage zu sein braucht!), sondern auch bei Ausnutzung der Unerfahrenheit oder eines Mangels an Urteilsvermögen können Zahlungsversprechen unwirksam sein.

Ob ein Preis für ein Produkt "unsittlich" ist, wird wohl kaum in den Gerichten geregelt werden können, und schon garnicht von der Gesetzgebung...Das reguliert sich nämlich selbst.

Falsch! Auch Verträge mit "unsittlich" hohen Preisen sind voll wirksam. Nur nicht dann wenn die andere Vertragspartei in einer Weise "ausgenutzt" wird, vor der das Gesetz schützt (es schützt nicht per se vor hohen Preisen!) Wann von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und verprochener Gegenleistung auszugehen ist, dürfte von den "üblichen" Verhältnissen abhängen. Normalerweise gilt als "auffällig" eine Leistung, die das Doppelte der üblicherweise zu erbringenden Gegenleistung übersteigt.



galdikas schrieb:
Bei unbestellten Leistungen entsteht unter gar keinem Gesichtspunkt ein Anspruch! ... etc.
Da hast du recht, stand aber auch nicht zur Debatte,

Es geht in meinen Augen um nichts anderes ....

es ging vielmehr um die Frage, warum ich meine Dienstleistungen nicht für 1,5 Cent/Min. anbiete... Ja, eben aus dem Grund weil ich damit nicht meine Kosten decke. Und wahrscheinlich auch kein anderer, der halbwegs qualifizierten Content anbietet.

Ich glaube, daß Du keinen Anspruch auf Zahlung eines kostendeckenden Preises hast. Du kannst ausschließlich den Preis verlangen, auf den sich Deine Vertragspartner mit Dir einigen wollten und geeinigt haben!

gal
 
galdikas schrieb:
Ich glaube, daß Du keinen Anspruch auf Zahlung eines kostendeckenden Preises hast. Du kannst ausschließlich den Preis verlangen, auf den sich Deine Vertragspartner mit Dir einigen wollten und geeinigt haben!
...und damit kannst Du Dir die ganze Diskussion um Wucher und/oder Sittenwidrigkeit sparen. Meist krankt es doch bereits an den sich deckenden Willenserklärungen...
 
Hallo,

habe bei der Telekom erneut widerspruch eingelegt, Einzugsermächtigung entzogen und mitgeteilt, dass ich den strittigen Betrag bei der nächsten Rechnung abziehe.

Habe heute Antwort bekommen: " Nach eingehender Prüfung... , das unsere Forderung berechtigt ist. Laut den uns zur Verfügung stehenden Internetseiten muss der Nutzer auf der Webseite die AGB´s sowie die Preisauszeichnungen bestätigen."- Ich frage mich welche Internetseiten die vorliegen haben, ich weiß nicht einmal auf welcher Seite ich mir den Dialer eingefangen habe.

Telekom weiter " Sollten Sie die folgende Telfonrechnungen um den Betrag von 25,81€ kürzen, setzt unser reguläres Mahnverfahren ein, das bis zur Kündigung des Anschlusses führen kann."
Bluffen die oder kündigen die wirklich den Anschluß- hat jemand damit Erfahrung und was viel wichtiger ist WAS SOLL ICH JETZT MACHEN???

" Ich bin ein Telekommkunde holt mich da raus" :bigcry:
 
galdikas schrieb:
DialerDieter schrieb:
galdikas schrieb:
Ein Zahlungsanspruch besteht nicht schon dann, wenn eine Leistung erbracht wurde, bzw. besteht nicht erst dann nicht, wenn die vereinbarte Vergütung unsittlich hoch ist.
Hmm, ich denke du sprichst von dem Wucher-Paragraphen ausm BGB? Das hat aber eher was mit Ausnutzung von Notsituationen zu tun.

Nicht nur bei Ausnutzung einer Zwangslage (was nicht schon eine Notlage zu sein braucht!), sondern auch bei Ausnutzung der Unerfahrenheit oder eines Mangels an Urteilsvermögen können Zahlungsversprechen unwirksam sein.

Ob ein Preis für ein Produkt "unsittlich" ist, wird wohl kaum in den Gerichten geregelt werden können, und schon garnicht von der Gesetzgebung...Das reguliert sich nämlich selbst.

Falsch! Auch Verträge mit "unsittlich" hohen Preisen sind voll wirksam. Nur nicht dann wenn die andere Vertragspartei in einer Weise "ausgenutzt" wird, vor der das Gesetz schützt (es schützt nicht per se vor hohen Preisen!) Wann von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und verprochener Gegenleistung auszugehen ist, dürfte von den "üblichen" Verhältnissen abhängen. Normalerweise gilt als "auffällig" eine Leistung, die das Doppelte der üblicherweise zu erbringenden Gegenleistung übersteigt.

Kleine Korrekturen. § 138 BGB:

Die Sittenwidrigkeit (= Nichtigkeit) gem. Absatz 1 braucht keinen Wucher als solchen, also keine Ausnutzung von Unerfahrenheit etc. Es genügt ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn beim Anbieter eine verwerfliche Gesinnung als subjektives Element hinzu tritt. Und diese wird nach der Rechtsprechung (ja, DialerDieter, Gerichte befassen sich damit!) des BGH indiziert, wenn das Missverhältnis deutlich mehr als das doppelte ausmacht, also eine Übersteigung des Wert von über 100 % durch die "vereinbarte" Vergütung (für Interessierte: BGH NJW 1992, 899; 1995, 2635; 2000, 1487; 2002, 429).

Also:
Ist der geladene Content in den Augen des Gerichts (nach unabhängigem Ermessen) z.B. 15 € wert, verlangt der Contentanbieter aber hierfür unter Achtung aller anderen Vorgaben des Gesetzes z.B. 50 €, ist das Geschäft sittenwidrig und somit nichtig.

Vorliegend hapert's aber üblicherweise bereits am Vertragsschluss, wie Gal zu Recht angemerkt hat.
 
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