@alle
Herzlichen Dank nochmals für die vielen Postings.
Bei den letzten Hinweisen betreffs des Dialers habe ich 0 verstanden.
Ich habe nach den Urteilen gesucht die (...) im Klageverfahren zitiert, aber nichts gefunden, kann mir bitte jemand weiterhelfen?
Danke, elfe303
Herzlichen Dank nochmals für die vielen Postings.
Bei den letzten Hinweisen betreffs des Dialers habe ich 0 verstanden.
Ich habe nach den Urteilen gesucht die (...) im Klageverfahren zitiert, aber nichts gefunden, kann mir bitte jemand weiterhelfen?
Danke, elfe303
Weiterhin wird die tatsächliche Inanspruchnahme der Mehrwertdienstleistungen vom Anschluss der beklagten Partei aus auch durch den Umstand belegt, dass die Zedentin eine Überprüfung ihres Abrechnungssystems vorgenommen und keinerlei Fehlerhaftigkeit festgestellt hat. Dadurch hat die Zedentin den ihr nach § 16 Abs. 3 Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TIKV) obliegenden Beweis für die richtige Berechnung der Leistung erbracht. Da sich keine technischen Mängel gefunden haben, besteht, wie aus § 16 Abs. 3 Satz 2 TKV zu schließen ist, eine Vermutung dafür, dass die Verbindungsentgelte zutreffend ermittelt worden sind. Im Einklang dazu haben verschiedene Gerichte bereits bestätigt, dass ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung besteht, wenn im Rahmen einer technischen und betrieblichen Prüfung keine die Entgeltermittlung beeinflussenden Fehler festgestellt wurden und eine Prüfung der Entgeltsysteme ergeben hat, dass diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden (vgl. u.a. LG Paderborn vom 03.02.2000, Az-. 3 0 420/98 m.w.N. sowie OLG Düsseldorf vom 17.12.1997, Az- 15 U 39/97).
Ein solcher Anscheinsbeweis wird nur entkräftet, wenn die andere Partei Tatsachen behauptet und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufes ergibt (LG Paderborn vom 03.02.2000). Der Vortrag der beklagten Partei ist jedoch nicht geeignet, eine solche ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufes nahe zu legen. Aus neuerer Zeit sei insbesondere auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.03.2003, Az. 18 U 192/02 (auch m.w.N.) verwiesen- Augrund der jahrzehntelangen Verwendung automatischer Zählverfahren, ihrer wiederholten Überprüfung und Begutachtung durch Sachverständige sei es