@alle
Mit großem Interesse und viel Spaß habe ich einen großen Teil de Threats gelesen.
Meistens können aber die Teilnehmer den Dialer auf ihrem Rechner nachweisen. Das kann ich nicht mehr:
Zur Vorgeschichte: Alexander, mein damals noch 14jähriger Sohn, bekam zu Weihnachten 2002 einen neuen PC.
Daraufhin suchte er auf meinem alten Rechner über „Google“ im Internet nach Schutzprogrammen und PC Teilen zum Aufrüsten seines alten PC, den er dann mir zur Verfügung stellte. Meine alte Festplatte formatierte er neu, um sie mir als Datenspeicher zu Verfügung zu stellen. Das alles passierte, bevor der EVN der Telekom im Februar 2003 kam (siehe Anlage).
Zur fraglichen Zeit war ich selbst nicht zu Hause, mich hatten 2 ältere Damen zum Essen eingeladen.
Bis jetzt war ich der Meinung, dass Jugendliche unter 16 Jahren keine Verträge ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten abschließen können.
Alexander versicherte auch, dass er keine Fenster mit erkennbaren Minutenpreisen und auch er auch keinen Download gestartet hätte. Er hat lediglich versucht, die auf einmal erscheinenden Werbefenster mit pornographischem Inhalt wegzuklicken. Es kamen immer wieder ein paar neue. Die Funktion x (schließen des Fensters oben rechts) funktionierte scheinbar nicht. Nach einer nicht mehr definierbaren Zeit verschwanden die Fenster. Ins Internet gingen wir damals mit einem 56 kb Modem über Easysurf4you. Wir hatten einen normalen Isdn- Anschluß.
Momentan habe ich die Güteverhandlung gegen Intrum hinter mir, bei der mich der Richter aufforderte zu beweisen, das es ein Selbstwähldialer auf meinem Rechner war.
Dialer&Recht schrieb
Urteil des LG Mönchengladbach vom 12.12.2003 - Az.: 2 S 116/03
1. Der Telefon-Kunde ist für die Tatsache, dass die Verbindung durch einen illegalen 0190-Dialer ungewollt hergestellt wurde, beweispflichtig.
2. Auch aus der Tatsache, dass ein Dialer grundsätzlich missbraucht werden kann, ergibt sich keine Umkehr der Beweis- und Darlegungslast zu Lasten des Netz-Betreibers. Denn Web-Dialer können wie meisten anderen Sachen oder Gegenstände - und letztlich gilt das auch für Computerprogramme - zweckentfremdet werden, ohne dass man den Herstellern derartiger Gegenstände deshalb besondere Sorgfalts- oder gar Produktbeobachtungspflichten auferlegen könnnte. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Wertung des § 8 TDG.
Urteil des AG Elmshorn v. 05.08.2003 - Az.: 51 C 93/03
1. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Rückzahlung seines Entgeltes verlangt, ist hierfür beweispflichtig.
2. Ein Abrechnungssystem nach § 5 TKV indiziert die Richtigkeit einer Telefon-Rechnung.
3. Die Auffassung des LG Nürnberg (Urt. v. 20.02.2003 - Az: 11 S 8162/02), dass der Netz-Betreiber für die Nennung des Entgeltbetrages und die Erbringung der Leistung beweispflichtig ist, findet keine Stütze im Gesetz.
Während der Verhandlung sagte er mehrmals , dass er sich nicht richtig auskenne und er so was zum ersten mal verhandle. Auch mein Anwalt ist nicht so fit und die Widerspruchbegründung ist nicht sehr ausgefeilt. Ich möchte ihn unterstützen und suche nach Informationen, wie ich dem Richter das nachweisen kann. Ein Hinweis war, beim LKA Anzeige gegen 0190/080805 zu stellen und eine Auskunft anzufordern. (Schreiben im Anhang)
Der andere kam von Ihnen, mit der Beweislastumkehr. Ich weiß ja bis heute nicht, was mein Sohn konsumiert haben soll.
Die Links scheint es nicht mehr zu geben.
Erst mal lesen: http://forum.webmart.de/wmmsg.cfm?id=1461578&sr=1&a=1&d=90&t=1447817 ???????
Zur Beweislast schau mal hier und nimm es Deinem Anwalt mit: http://forum.webmart.de/wmmsg.cfm?id=1461578&sr=1&a=1&d=90&t=1447817
Ich habe kein Interesse daran, dass sich der Dialer an einem Prozessverlust bereichert, deshalb Frage in dem Fall: Was soll ich tun?
Die Intrum hat bis jetzt noch keine gültige Aktivlegitimation nachweisen können. Auch den Anbieter des Mehrwertdienstes konnte sie nicht nennen.
Ich fordere noch diese Woche einen EVN und diese Urkunde an.
Mal sehen was passiert.
Herzlichen Dank noch mal für die geballte Ladung an Information.
Mit freundlichen Grüßen
Mit großem Interesse und viel Spaß habe ich einen großen Teil de Threats gelesen.
Meistens können aber die Teilnehmer den Dialer auf ihrem Rechner nachweisen. Das kann ich nicht mehr:
Zur Vorgeschichte: Alexander, mein damals noch 14jähriger Sohn, bekam zu Weihnachten 2002 einen neuen PC.
Daraufhin suchte er auf meinem alten Rechner über „Google“ im Internet nach Schutzprogrammen und PC Teilen zum Aufrüsten seines alten PC, den er dann mir zur Verfügung stellte. Meine alte Festplatte formatierte er neu, um sie mir als Datenspeicher zu Verfügung zu stellen. Das alles passierte, bevor der EVN der Telekom im Februar 2003 kam (siehe Anlage).
Zur fraglichen Zeit war ich selbst nicht zu Hause, mich hatten 2 ältere Damen zum Essen eingeladen.
Bis jetzt war ich der Meinung, dass Jugendliche unter 16 Jahren keine Verträge ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten abschließen können.
Alexander versicherte auch, dass er keine Fenster mit erkennbaren Minutenpreisen und auch er auch keinen Download gestartet hätte. Er hat lediglich versucht, die auf einmal erscheinenden Werbefenster mit pornographischem Inhalt wegzuklicken. Es kamen immer wieder ein paar neue. Die Funktion x (schließen des Fensters oben rechts) funktionierte scheinbar nicht. Nach einer nicht mehr definierbaren Zeit verschwanden die Fenster. Ins Internet gingen wir damals mit einem 56 kb Modem über Easysurf4you. Wir hatten einen normalen Isdn- Anschluß.
Momentan habe ich die Güteverhandlung gegen Intrum hinter mir, bei der mich der Richter aufforderte zu beweisen, das es ein Selbstwähldialer auf meinem Rechner war.
Dialer&Recht schrieb
Urteil des LG Mönchengladbach vom 12.12.2003 - Az.: 2 S 116/03
1. Der Telefon-Kunde ist für die Tatsache, dass die Verbindung durch einen illegalen 0190-Dialer ungewollt hergestellt wurde, beweispflichtig.
2. Auch aus der Tatsache, dass ein Dialer grundsätzlich missbraucht werden kann, ergibt sich keine Umkehr der Beweis- und Darlegungslast zu Lasten des Netz-Betreibers. Denn Web-Dialer können wie meisten anderen Sachen oder Gegenstände - und letztlich gilt das auch für Computerprogramme - zweckentfremdet werden, ohne dass man den Herstellern derartiger Gegenstände deshalb besondere Sorgfalts- oder gar Produktbeobachtungspflichten auferlegen könnnte. Dies ergibt sich insbesondere aus einer Wertung des § 8 TDG.
Urteil des AG Elmshorn v. 05.08.2003 - Az.: 51 C 93/03
1. Ein Telefonanschluss-Inhaber, der selber als Kläger auftritt und die Rückzahlung seines Entgeltes verlangt, ist hierfür beweispflichtig.
2. Ein Abrechnungssystem nach § 5 TKV indiziert die Richtigkeit einer Telefon-Rechnung.
3. Die Auffassung des LG Nürnberg (Urt. v. 20.02.2003 - Az: 11 S 8162/02), dass der Netz-Betreiber für die Nennung des Entgeltbetrages und die Erbringung der Leistung beweispflichtig ist, findet keine Stütze im Gesetz.
Während der Verhandlung sagte er mehrmals , dass er sich nicht richtig auskenne und er so was zum ersten mal verhandle. Auch mein Anwalt ist nicht so fit und die Widerspruchbegründung ist nicht sehr ausgefeilt. Ich möchte ihn unterstützen und suche nach Informationen, wie ich dem Richter das nachweisen kann. Ein Hinweis war, beim LKA Anzeige gegen 0190/080805 zu stellen und eine Auskunft anzufordern. (Schreiben im Anhang)
Der andere kam von Ihnen, mit der Beweislastumkehr. Ich weiß ja bis heute nicht, was mein Sohn konsumiert haben soll.
Die Links scheint es nicht mehr zu geben.
Erst mal lesen: http://forum.webmart.de/wmmsg.cfm?id=1461578&sr=1&a=1&d=90&t=1447817 ???????
Zur Beweislast schau mal hier und nimm es Deinem Anwalt mit: http://forum.webmart.de/wmmsg.cfm?id=1461578&sr=1&a=1&d=90&t=1447817
Ich habe kein Interesse daran, dass sich der Dialer an einem Prozessverlust bereichert, deshalb Frage in dem Fall: Was soll ich tun?
Die Intrum hat bis jetzt noch keine gültige Aktivlegitimation nachweisen können. Auch den Anbieter des Mehrwertdienstes konnte sie nicht nennen.
Ich fordere noch diese Woche einen EVN und diese Urkunde an.
Mal sehen was passiert.
Herzlichen Dank noch mal für die geballte Ladung an Information.
Mit freundlichen Grüßen