Mit Beschluss vom 2. Juli 2007 lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Köln den Eilantrag eines Netzbetreibers gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur ab. Am 19. Juni 2007 hatte die Behörde die Abschaltung der Mehrwertdiensterufnummer (0)900 3 268 855 wegen Rufnummern-Spam angeordnet, nachdem sie durch Beschwerden Kenntnis darüber erhalten hatte, dass ohne Einwilligung unaufgeforderte Werbeanrufe auf die Telefonanschlüsse von Verbrauchern erfolgten. Um an angebotenen Gewinnspielen teilzunehmen, wurden die Angerufenen animiert, mittels Tastendruck der Ziffern 5 und 2 einer Weiterleitung auf die Mehrwertdiensterufnummer zuzustimmen. Eine Preisangabe zu der (0)900er Rufnummer erfolgte nicht.
In einer umfangreichen mehrseitigen Begründung stärkte das VG nachhaltig die Position der Bundesnetzagentur und führte aus, dass die Behörde gegen jegliche Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei der Nutzung von (0)900er Nummern einschreiten könne. Telefonwerbung beeinträchtige den Angerufenen erheblich in seiner verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre. Sie sei ein grober Missbrauch des Telefonanschlusses, weil sie ein praktisch unkontrollierbares Eindringen in die Privatsphäre des Angerufenen ermögliche. Bereits die Nennung einer Rufnummer in den Werbeanrufen stelle eine Werbemaßnahme dar.
Das VG hinterfragte auch die im Eilverfahren zu Tage getretene Nutzung von Adressdaten Dritter ("Listeignern"), aus denen sich nach Behauptung der unterlegenen Antragstellerin angeblich die Einwilligungen von Verbrauchern in die Werbemaßnahme ableiten ließ. Die Einwilligungen der Beworbenen konnten weder vom Netzbetreiber noch von den Zuteilungsnehmern nachgewiesen werden.
Bei der Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse unterstrichen die Richter, dass bei der Weiterleitung von Anrufen zu Mehrwertnummern ein besonderer Schutz des Verbrauchers geboten sei. Das Interesse der Allgemeinheit, vor belästigenden Anrufen geschützt zu werden, überwiege das private Interesse der Antragstellerin an der Weiternutzung der Rufnummer. Die Bundesnetzagentur sieht sich durch die Entscheidung in ihrer Praxis gestärkt, Verbraucher vor dubiosen Geschäftsmodellen zu schützen und festgestellten Missbrauch konsequent zu ahnden.