Anonymous schrieb:
Lassen wir doch einmal die Gerichte entscheiden ob die Kosten die bei der Nutzung von Inhalten entstanden sind gezahlt werden müssen.
Es können von den Diensteanbietern nur dann Forderungen gestellt (und an die Netzbetreiber zum Inkasso abgetereten) werden, wenn sie überhaupt einen vertraglich begründeten Vergütungsanspruch haben, und nur in der Höhe, wie er zwischen Nutzer und Diensteanbieter vertraglich vereinbart worden sein sollte.
Den Nachweis für einen solchen Vergütungsanspruch hat der Diensteanbieter nicht schon dadurch erbracht, daß er
- die Übermittlung von Inhalten von seinem Server an den fremden Rechner über eine TK-Verbindung nachweist,
- oder daß er nur das Zustandekommen der TK-Verbindung zwischen zwei Netzanschlüssen belegt, über welche die von ihm beabsichtigte Inhalte-Übermittlung erfolgen soll,
- oder daß er gar nur die Anwahl seiner Rufnummer vom Kundenanschluß aus beweist.
Ich kann beim Münchner Urteil nicht sehen, daß der Diensteanbieter als Fordernder den ihm obliegenden Nachweis erbracht hätte, mit dem Nutzer eine Preisvereinbarung in der strittigen Höhe getroffen zu haben.
Selbst wenn die AGB wirksam einbezogen worden sein sollten (wofür die Abrufbarkeit nicht ausreicht, es ist auch die Erklärung des Einverständnisses mit ihrer Geltung erforderlich) - der Preis ist keine AGB, und kann deshalb nicht nach denselben Maßstäben als wirksam vereinbart angesehen werden, die für die (Nicht-)Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.
Und ohne Preisvereinbarungsnachweis kann der Anbieter wohl nicht mehr als die für die Erbringung von "Gratis Sex Diensten" übliche Vergütung verlangen.
Weshalb sich der Anbieter hier nicht wegen wissentlich unwahrer, zur Irreführung eines
verständigen Durchschnittsverbrauchers geeigneter Werbeangaben strafbar gemacht haben soll, ist nicht erfindlich. Es sei denn, durch die wissentlich falsche Angabe "gratis" in Verbindung mit Internetsex-Inhalten soll ein Durchschnitts-Verbraucher erotischer Internet-Inhalte deswegen nicht in der Erwartung kostenlos abrufbarer Inhalte getäuscht werden können, weil der gar keine mit der Bezeichnung "Gratis Sex Zugang" verbundene Erwartung kostenfrei nutzbarer Inhalte verbinde, in der er dadurch enttäuscht werden könnte, daß sich die versprochene "Gratis"-Dienstleistung als kostenpflichtig herausstellt.
Denn nur dann wäre die Angabe "gratis" zwar wissentlich unwahr, aber eben nicht zur Irreführung (des durchschnittsverständigen Verbrauchers) geeignet.
gal.