Gericht: Surfer muss Dialer-Kosten für Sexseiten bezahlen

O.K., ihr habt mich erwischt. Bei der Verhandlung war ich nicht anwesend aber der Fall ist mir recht gut bekannt. Vor allem die Vorgeschichte, bis zum LG.

@ dvill, auf Dein letztes Posting wollte ich eigentlich hinaus. Der Typ wusste genau worauf er sich einlässt und wollte alle Grenzen austesten, weil er meinte das Recht für sich gepachtet zu haben.
 
Anonymous schrieb:
Lassen wir doch einmal die Gerichte entscheiden ob die Kosten die bei der Nutzung von Inhalten entstanden sind gezahlt werden müssen.

Es können von den Diensteanbietern nur dann Forderungen gestellt (und an die Netzbetreiber zum Inkasso abgetereten) werden, wenn sie überhaupt einen vertraglich begründeten Vergütungsanspruch haben, und nur in der Höhe, wie er zwischen Nutzer und Diensteanbieter vertraglich vereinbart worden sein sollte.

Den Nachweis für einen solchen Vergütungsanspruch hat der Diensteanbieter nicht schon dadurch erbracht, daß er
- die Übermittlung von Inhalten von seinem Server an den fremden Rechner über eine TK-Verbindung nachweist,
- oder daß er nur das Zustandekommen der TK-Verbindung zwischen zwei Netzanschlüssen belegt, über welche die von ihm beabsichtigte Inhalte-Übermittlung erfolgen soll,
- oder daß er gar nur die Anwahl seiner Rufnummer vom Kundenanschluß aus beweist.

Ich kann beim Münchner Urteil nicht sehen, daß der Diensteanbieter als Fordernder den ihm obliegenden Nachweis erbracht hätte, mit dem Nutzer eine Preisvereinbarung in der strittigen Höhe getroffen zu haben.

Selbst wenn die AGB wirksam einbezogen worden sein sollten (wofür die Abrufbarkeit nicht ausreicht, es ist auch die Erklärung des Einverständnisses mit ihrer Geltung erforderlich) - der Preis ist keine AGB, und kann deshalb nicht nach denselben Maßstäben als wirksam vereinbart angesehen werden, die für die (Nicht-)Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten.

Und ohne Preisvereinbarungsnachweis kann der Anbieter wohl nicht mehr als die für die Erbringung von "Gratis Sex Diensten" übliche Vergütung verlangen.

Weshalb sich der Anbieter hier nicht wegen wissentlich unwahrer, zur Irreführung eines
verständigen Durchschnittsverbrauchers geeigneter Werbeangaben strafbar gemacht haben soll, ist nicht erfindlich. Es sei denn, durch die wissentlich falsche Angabe "gratis" in Verbindung mit Internetsex-Inhalten soll ein Durchschnitts-Verbraucher erotischer Internet-Inhalte deswegen nicht in der Erwartung kostenlos abrufbarer Inhalte getäuscht werden können, weil der gar keine mit der Bezeichnung "Gratis Sex Zugang" verbundene Erwartung kostenfrei nutzbarer Inhalte verbinde, in der er dadurch enttäuscht werden könnte, daß sich die versprochene "Gratis"-Dienstleistung als kostenpflichtig herausstellt.
Denn nur dann wäre die Angabe "gratis" zwar wissentlich unwahr, aber eben nicht zur Irreführung (des durchschnittsverständigen Verbrauchers) geeignet.

gal.
 
nicht im Hörsaal gesessen schrieb:
O.K., ihr habt mich erwischt. Bei der Verhandlung war ich nicht anwesend aber der Fall ist mir recht gut bekannt. Vor allem die Vorgeschichte, bis zum LG.

@ dvill, auf Dein letztes Posting wollte ich eigentlich hinaus. Der Typ wusste genau worauf er sich einlässt und wollte alle Grenzen austesten, weil er meinte das Recht für sich gepachtet zu haben.

Ach ja? Eine Frage: Spielte die Identität der Dutchweb24 in dem Verfahren irgendeine Rolle?

Ein Jammer, wenn hier eine Chance vertan worden wäre, hinter die Kulissen der Netzwerke im XXX-Business zu kucken...
 
@ galdikas

könnte es sein, daß hier die Argumentation, die Du so oft entfaltest hast, zum Tragen gekommen ist, - nur in die "umgekehrte" Richtung? Spätestens nachdem M´´Net auf die Kosten aufmerksam gemacht hat (und das dürfte bereits bei 250 € gewesen sein), durften sie davon ausgehen, daß die Leistung bewußt und gewollt bestellt worden war. Vermutlich hat das Gericht nur auf die Rechtsansprüche zwischen dem Kunden und dem Telekomanbieter abgestellt - ganz so wie der BGH - und da wog das sorglose und geradezu provokante Verhalten des XXX-Surfers wohl mehr als auf Seiten der M``Net die Zurechenbarkeit der Irreführungsabsicht des Sexanbieters (der selbst außen vor bleibt).

Was aber auch sehr deutlich zeigen würde, daß der jubilierende Gast hier wohl die falschen Schlüsse gezogen hat ...
 
Der Fall hat mit den hier sonst besprochenen Fällen definitiv nichts zu tun.

Trotzdem macht er auf Merkwürdigkeiten bei diesen besonderen Diensten aufmerksam. Das Bezeichnende ist, dass der Verbraucher bei seiner Bank vermutlich keinen Überziehungskredit in der strittigen Höhe bekommen hätte. Bankkarten haben zur Sicherheit im Verlustfall beschränkte Verfügungshöhen pro Tag.

Das angebliche "Micropayment" per Telefonrechnung kommt völlig unbeschränkt daher.

Dabei gibt es Gesetze, die z.B. zum Inhalt haben:

TKV schrieb:
§ 18 Kundenvorgabe der Entgelthöhe
Ab dem 1. Januar 2001 kann der Kunde gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muß sicherstellen, daß diese Entgelthöhe nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird.
Das ist Gesetz. Nur kümmern tut sich niemand drum. Man will eben unbeschränkt hinlangen können. Wen interessiert Verbraucherschutz, wenn der Verbraucher so schwach ist?

Ich finde in dem Gesetzestext keine Ironietags oder Smilies, dass diese Bestimmung nur aus Spaß so lautet.

Dietmar Vill
 
Qoppa schrieb:
@ galdikas

könnte es sein, daß hier die Argumentation, die Du so oft entfaltest hast, zum Tragen gekommen ist, - nur in die "umgekehrte" Richtung? Spätestens nachdem M´´Net auf die Kosten aufmerksam gemacht hat (und das dürfte bereits bei 250 € gewesen sein), durften sie davon ausgehen, daß die Leistung bewußt und gewollt bestellt worden war.

Das Vertragsverhältnis zwischen Sexdienste-Anbieter und dem Verbindungsnetzbetreiber, begründet doch keine Ansprüche des Sexdienste-Anbieters gegen den Kunden des Netzbetreibers. Wenn nun dem Netzbetreiber Kosten aus einer Zahlungsverpflichtung gegen seinen Diensteanbieter entstehen, dann kann doch der Hinweis an den Kunden keinen Einfluß auf die (Höhe der zwischen Kunde und Diensteanbieter vereinbarten Mehrwert-Zahlungs-)Ansprüche des Diensteanbieters gegen den Kunden haben, die der Netzbetreiber an Stelle des Diensteanbieters gegen den Kunden (zusammen mit seinen eigenen, reinen TK-Verbindungsleistungs-Forderungen) geltend machen möchte.

( Falls Taxi-Dienstleistungen rein nach km-Leistung oder Benzinverbrauch in Höhe vereinbarter Einheitspreise zu vergüten wären - dann hätte ein Hinweis des Tankwarts oder eines Mautstraßen-Betreibers an den Taxigast auf ihre hohen zu erwartenden Kosten (etwa weil sie dem tankenden und mautstraßenbenutzenden Taxifahrer gegenüber provisionspflichtig sind) doch nicht zur Folge, daß ab diesem Hinweis die zwischen Taxi-Unternehmer und Fahrgast vereinbarte Vergütung eine andere wäre als zuvor - z.B. wenn der Taxiunternehmer keine Vergütung vereinbart, oder gar "gratis-Fahrten" angeboten hätte.

Das Beispiel ist nicht treffend, da selbst bei einer fehlenden Vergütungsvereinbarung zwischen Gast und Taxifunternehmer stillschweigend eine Vergütung in Höhe der Taxigebührenordnung als vereinbart anzusehen wäre. Bei Sexdiensten gibt es keine Internet-Sexdienste-Gebührenordnung, die (stillschweigend) als vereinbart geltend könnte, wenn der Sexdienstanbieter seine Dienste erbringt, selbst wenn sie bewußt u. gewollt bestellt wären.)

Vermutlich hat das Gericht nur auf die Rechtsansprüche zwischen dem Kunden und dem Telekomanbieter abgestellt - ganz so wie der BGH - und da wog das sorglose und geradezu provokante Verhalten des XXX-Surfers wohl mehr als auf Seiten der M``Net die Zurechenbarkeit der Irreführungsabsicht des Sexanbieters (der selbst außen vor bleibt).

?

Gerade der BGH hat doch in seiner jüngsten Entscheidung zwischen dem Vergütungsanteil des Netzbetreibers, und demjenigen des Mehrwertanbieters unterschieden. Und zwar mit der Begründung, daß die (seit seinem letzten Urteil neu geschaffene ) Möglichkeit zur Einwendung gegen den (Mehrwert-)Anteil es nicht mehr rechtfertige, die (Un-)Rechtmäßigkeit der Gesamtforderung danach zu bewerten, ob die Wertneutralität der reinen Verbindungsleistung (ausreichend) auf den Vergütungsanspruch aus dem (möglicherweise) rechts- oder sittenwidrigen, d.h. nichtigen Rechtsgeschäft zwischen Kunde und Diensteanbieter ausstrahlen könne.

gal.
 
Heise schrieb:
Wer sich keine Kenntnis von den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines 0190er-Dialers verschafft und eine Sperre für Mehrwertdiensterufnummern aufheben lässt, muss für das Verbindungsentgelt aufkommen.
Der Bericht von Heise bringt nichts Neues , es ist ein krasser Einzelfall, der absolut nichts
mit den hier im Forum diskutierten Problemen zu tun hat.
Heise schrieb:
Das Urteil zeigt jedoch, dass auch die Entscheidung des BGH kein Freibrief für den fahrlässigen Umgang mit derartigen Angeboten ist. Verbraucherschützer raten daher weiterhin zu einer Sperrung von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummern.
Wenn ein Nutzer absichtlich die standardmäßige Sperre seines Providers
(muß schriftlich bei M"net beantragt werden) handelt IMHO nicht nur fahrlässig
sondern grob fahrlässig wenn nicht sogar vorsätzlich.
http://www.m-net.de/faq/faq_isdn_p.htm
Funktionieren die 0190-Nummern bei M"net?
Da sich hinter den Service-Rufnummern 0190 (1-9), 0192 und 0193 oft sittenwidrige Angebote
oder kostspielige "0190-Dialer" verbergen können, hat M"net standardmäßig diese
Nummern gesperrt. Dies soll Ihnen helfen, böse Überraschungen zu vermeiden.

Natürlich können Sie auf schriftlichen Wunsch diese Nummern einmalig kostenfrei
freischalten lassen, wenn Sie diese benutzen möchten!
Verwenden Sie hierzu diese Anlage.


ww
 
galdikas schrieb:
?

Gerade der BGH hat doch in seiner jüngsten Entscheidung zwischen dem Vergütungsanteil des Netzbetreibers, und demjenigen des Mehrwertanbieters unterschieden...

aber doch nur, um die Rechtskonstruktion "wertneutrales Hilfsgeschäft" einzuschränken, qua Zurechenbarkeit des vermittelten Mehrwertdienstes. Es bleibt dabei, daß allein das Rechtsverhältnis zwischen dem vor Gericht auftretenden Telekomanbieter (und zwar als "Gesamtposition") und dem Kunden betrachtet wird, - und das so ausschließlich, daß zuerst § 16 TKV herangezogen, zurückgestellt und auf den speziellen Telefondienstvertrag zurückgegriffen wird, dessen Regelungslücke an dieser Stelle dann im Geiste des § 16 TKV ausgelegt wird. So kommt es, daß das Urteil dann vor allem auf einer "Abgrenzung der Risikobereiche" und der Abwägung der Sorgfaltspflichten beruht.

Nix ist mit - in diesem Fall evidenterweise - nicht geschlossenem Vertrag mit dem Dienstanbieter und darum Nichtigkeit der Gesamtforderung. Das ist ja das Sonderbare beim BGH-Urteil: die ganze Frage "gültiger Vertragsabschluß oder nicht?" und dessen Nachweis (und Beweisbedürftigkeit), die hier - und bei den Amtsgerichten - fachkundig durchbuchstabiert werden, das bleibt alles außen vor. Der BGH setzt allein bei dem Verhältnis Telekomanbieter - Kunde an, - also, so habe ich es jedenfalls verstanden, bei der reellen Situation: der Schaden ist da, wie gehen wir (die vor Gericht Auftretenden) jetzt damit nach Recht und Billigkeit um.

Ich persönlich finde, galdikas, Deine fein ziselierten Argumentationen außerordentlich einleuchtend, - ich versuche hier nur, den Ansatz des BGH zu verstehen bzw. das vorliegende Urteil unter diesem Licht nachzuvollziehen.
 
Frage: Was haben die sicherlich für Juristen hochinteressanten Grundsatzdiskussionen
mit dem Urteil zum Fall eines Nutzers zu tun, der sich absichtlich über alle Grundsätze gesunden
Menschenverstandes hinweggesetzt hat ?? Wenn jemand eine Sperre für Minderwertdienste
schriftlich aufheben läßt und dann auch noch absichtlich auf entsprechenden Seiten rumsurft
(5800 E sind bei üblicherweise 2 E/min fast 50 Stunden!!) und dann seine ganze "Verteidigung"
darauf aufbaut, da habe "kostenlos" gestanden, muß sehr schlecht "beraten" gewesen sein....


cp
 
@ cp

ich glaube, daß der Münchner Fall geradezu beispielhaft beleuchtet, was der BGH sagen bzw. nicht sagen wollte.

Ich fange vielleicht von hinten an: die hier im Forum (v.a. vom Juristen) entworfene Argumentation, die ja auch vor vielen Amtsgerichten erfolgreich ist, setzt beim Vertragsabschluß mit dem MWD-Anbieter an und fordert Beweise für dessen Rechtsgültigkeit ("Beweislastumkehr"). Ich hatte von Anfang an den Eindruck: wenn sich diese Argumentation durchsetzt, dann ist Schluß mit Minderwertdienst - und zwar auf ganzer Linie (jedenfalls fast). Es liegt in der Natur dieser Geschäftsform ("schnell, sicher, bequem", für den "Impulskäufer" geeignet), daß der Nachweis für den willentlichen Geschäftsabschluß außerordentlich schwer fällt, wenn nicht unmöglich ist. Wer die Beweislast hat, hat also im Normalfall das Nachsehen. Und das betrifft - obwohl es noch nicht vor Gericht durchgekaut wurde - auch reine Telefonverbindungen (und übrigens auch Faxabrufe), wenn denn auch das entsprechend technisch manipulierbar ist. Es könnte also im Prinzip nahezu jede Forderung der Anbieter vor Gericht zu Fall gebracht werden, wenn die sog. Beweislastumkehr vollständig greift.

Die meisten hier (mich eingeschlossen) würden das begrüßen. Doch offenbar - so lese ich es - hat der BGH bewußt einen anderen Weg eingeschlagen, um den Telekoms das Mehrwertdienstgeschäft nicht völlig zu zerstören. Daher der Ansatz, daß die Risikosphären der beiden vor Gericht auftretenden Seiten gegeneinander abgewogen werden.

Und dies bringt der Münchner Fall auf den Punkt: es soll nicht sein, daß der Telekomanbieter für das mindestens fahrlässige Verhalten des xxx-Surfers einstehen muß. Der hochinteressante Punkt ist nun, ob er eventuell mit verschärftem Bestehen auf der Beweisnotwendigkeit eines gültigen Vertragsabschlusses mehr Erfolg gehabt hätte, - man muß die Urteilsbegründung abwarten, bzw. u.U. den Gang in die Revision. Wenn ich es mal etwas dramatisch zuspitzen darf: an diesem untypischen Extrembeispiel hängt die gesamte Zukunft des Mehrwertdienstmarktes.
 
Qoppa schrieb:
Die meisten hier (mich eingeschlossen) würden das begrüßen. Doch offenbar - so lese ich es - hat der BGH bewußt einen anderen Weg eingeschlagen, um den Telekoms das Mehrwertdienstgeschäft nicht völlig zu zerstören. Daher der Ansatz, daß die Risikosphären der beiden vor Gericht auftretenden Seiten gegeneinander abgewogen werden.

Ich will mich in die weitere Diskussion nicht einmischen.

Aaaaber: Der BGH ist weder der Gesetzgeber noch Parteienvertreter. Die Willensbildung der Mehrheitsfähigen Sacheinschätzung und deren Umsetzung in Rechtsform obliegt den Parteien, Ländern und Bund. Die Gerichte haben deren Vorgaben lediglich neutral umzusetzen.

Und das MWD-Gesetz sagt eindeutig: Der Gesetzgeber lässt Dialer zu.

Hiergegen kann und darf sich der BGH nicht stellen.
 
webwatcher schrieb:
Wenn ein Nutzer absichtlich die standardmäßige Sperre seines Providers (muß schriftlich bei M"net beantragt werden) handelt IMHO nicht nur fahrlässig sondern grob fahrlässig wenn nicht sogar vorsätzlich.

Wem soll denn wie ein Schaden dadurch entstehen können, daß ein Anschlußinhaber die Aufhebung einer Mehrwert-Nummern-Anwahlsperre beantragt? Jedenfalls verstößt niemand mit einem solchen Antrag gegen seine verkehrsüblichen Sorgfaltspflichten.

Gegen den Anschlußinhaber kann der seine Mehrwert-Nummer vom Kundenanschluß aus heimlich anwählen(lassen)de Anbieter von (Mehrwert-)Diensten keinen vertraglichen Vergütungsanspruch geltend machen (unabhängig davon, ob ein registriertes Anwahlprogramm benutzt wird oder nicht, oder ob der Anschlußinhaber die (Aufhebung einer) Sperrung solcher Einwahlen beantragt hätte oder nicht.) Außerdem hat der BGH festgestellt, daß den Anschlußinhaber keine Sorgfaltspflichtverletzung bei heimlich vorgenommenen Einwahlen trifft, weil ihn keine Obliegenheit treffe, Vorkehrungen gegen heimlich vorgenommene "Dialerinstallationen" zu ergreifen. ( Es müssen "Dialereinwahlen" gemeint gewesen sein - denn im entschiedenen Fall war der "High Speed"-Dialer unstreitig bewußt heruntergeladen und aktiviert worden, und wählte sich -nach scheinbarer Löschung/Deaktivierung/Löschung- fortan unbemerkbar weiterhin ein. )

Der Anschlußnetzbetreiber könnte eventuell dadurch einen Schaden erleiden, daß er an den Inhaber einer Mehrwertnummer zahlt, ohne daß er im Gegenzug ein Forderungsrecht gegenüber dem Anschlußinhaber (erworben) hätte, von dessen Anschluß aus die Einwahl zu dem Mehrwertanschluß erfolgte (zwischen welchen dann die Verbindung hergestellt wurde.)
Diesen (möglichen) Schaden durch Vorauszahlungen des Netzbetreibers an seine betrügerischen (Mehrwertdienste-)Vertragspartner hat der Anschlußkunde jedoch nicht durch seinen Sperrungsaufhebungsantrag (mit-)verschuldet.

gal.
 
Mir scheint, hier wird gewaltig am Thema vorbeiphilosophiert. Laut Pressemeldung
handelt es sich um keine ungewollte Einwahl, sondern um eine mit voller Absicht herbeigeführte
und wurde auch nicht in Abrede gestellt.
Es geht einzig und allein um die Schutzbehauptung des Nutzers, er habe sich auf das "kostenlos" verlassen.
Heise (Zitat Urteil) schrieb:
Wer seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass er sich keine Kenntnis von den
allgemeinen Geschäftsbedingungen eines 0190er-Dialers verschafft und eine Sperre
derartiger Mehrwertdiensterufnummern aufheben lässt, muss uneingeschränkt für
das dadurch entstehende Verbindungsentgelt aufkommen.
Damit hat dieser Fall nichts aber auch gar nichts mit den hier sonst zur Diskussion stehenden Fällen zu tun

ww
 
Richtig.

Hinzu tritt ein weiteres Argument:
Selbst wenn die genaue Höhe des Entgelts ggf. nicht vereinbart war (da nicht angegeben), war auch 2002 bereits bekannt, dass 0190 Geld kostet. Somit wäre ggf. nach Bereicherungsrecht ein Betrag zu ermitteln - sofern der Beklagte hier nichts gegen vorträgt, kann dieser Betrag angesichts der unstreitig empfangenen Dienste auch den geforderten Betrag erreichen.

Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) ist, wenn sich jemand auf eine formale Stellung - die ihm in der Sache Recht gibt - beruft, obwohl er genau weiß, dass die Gerechtigkeit, Treu und Glauben eigentlich dem Anderen Recht geben.

So wohl auch hier.

Hat mal jemand das ganze Urteil gelesen?
 
webwatcher schrieb:
Mir scheint, hier wird gewaltig am Thema vorbeiphilosophiert. Laut Pressemeldung handelt es sich um keine ungewollte Einwahl, sondern um eine mit voller Absicht herbeigeführte und wurde auch nicht in Abrede gestellt. Es geht einzig und allein um die Schutzbehauptung des Nutzers, er habe sich auf das "kostenlos" verlassen.

Es trifft genau den Kern der ganzen Dialerprobelmatik: Kann derjenige den angeblichen Inhalt der behaupteten Zahlungsvereinbarung belegen, der sich auf ein vermeintliches Forderungsrecht beruft?
heise schrieb:
Auf der zu dem Dialer führenden Website fand sich der Vermerk, dass es sich um einen "Gratis-Zugang" handeln würde, der eine "Einwahl zum Erotikservice mit Freischaltung für alle kostenpflichtigen Erotik-Bereiche" ermögliche. Ein Hinweis auf die anfallenden Kosten fand sich allerdings weder dort noch in den AGB des Anbieters aus den Niederlanden. Lediglich ein pauschaler Hinweis auf "dem User entstehende Telefonkosten" war in den Geschäftsbedingungen aufgeführt.
Wer immer nun ein Forderungsrecht gegen den Nutzer geltend machen möchte, der hätte bitteschön darzulegen, wie er sich mit dem Nutzer mit dem behaupteten Inhalt geeinigt hätte.

Heise (Zitat Urteil) schrieb:
Wer seine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt, dass er sich keine Kenntnis von den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines 0190er-Dialers verschafft und eine Sperre derartiger Mehrwertdiensterufnummern aufheben lässt, muss uneingeschränkt für das dadurch entstehende Verbindungsentgelt aufkommen.

Es besteht keine Verpflichtung, sich von den AGB eines Vertragspartners Kenntnis verschaffen zu müssen. Wer der aus ihrer wirskamen Einbeziehung in einen Vertrag für sich Vorteile herleiten möchte, dannr muß er 1. den Vertragsschluß, und 2. die Einbeziehungsvoraussetzungen nachweisen; dazu gehörte bereits 2002 der Nachweis, daß der andere sein Einverständnis mit ihrer Geltung erklärt hat. Wie soll im vorliegenden Fall dieser Nachweis erbracht worden sein?

webwatcher schrieb:
Damit hat dieser Fall nichts aber auch gar nichts mit den hier sonst zur Diskussion stehenden Fällen zu tun.

Deine Einschätzung kann nicht zutreffen - in jedem einzelnen Fall geht es letzlich nur darum, ob demjenigen ein Recht zukommt, vom Betroffenen eine Zahlung in der strittigen Höhe fordern zu können, der sich mit diesem (evtl. abgetretenen) Anspruch an ihn wendet. Vor unberechtigten Ansprüchen ist selbstverständlich auch derjenige geschützt, von dessen Anschluß aus Einwahlen ohne vergütungsanspruchsbegründenden Charakter (heimlich und/oder ohne Kostenvereinbarung) durch registrierte Dialer stattfanden, oder der die Aufhebung einer Mehrwertnummern-Sperre beantragt hat.

gal.
 
@.....

Die krankmachende Wirkung der verdrängten Triebregungen besteht (nach S. Freud) darin ,
daß sie, gemäß dem sittlichen Bewußtsein und der Konvention, mit den Tendenzen der
Persönlichkeit nicht vereinbar, von dieser aus dem Bewußtsein verdrängt werden ,
wobei aber die mit ihen verbundene Affekte gleichsam als Fremdkörper in der Seele weiterwirken.

ein Genervter

PS: wenn dieses Posting nichts mit dem Thread zu tun haben sollte, bitte um Nachsicht ,
da das davorstehende Posting auch nichts damit zu tun hat, und mir halt nichts besseres als
Antwort dazu einfiel.
 
Ein Genervter schrieb:
PS: wenn dieses Posting nichts mit dem Thread zu tun haben sollte, bitte um Nachsicht ,
da das davorstehende Posting auch nichts damit zu tun hat, und mir halt nichts besseres als
Antwort dazu einfiel.

Mir verschließt sich zwar der Sinn des Postings , aber das tut es bei vielen anderen Postings
in diesem Forum und in diesem Thread auch. Da kein Verstoß gegen die Nutzungsregeln zu
zu erkennen ist , bleibt das Posting so wie es ist stehen.

tf
 
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