In dem Ermittlungsverfahren
gegen die Verantwortlichen der Fa. Nexnet GmbH
wegen des Verdachts der versuchten Nötigung
erhebe ich
Beschwerde
gem. § 172 I StPO.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen:
den Bescheid der Amtsanwaltschaft Berlin vom 3.6.04, zugegangen am 18.6.04, Az.
I.Sachverhalt:
a) Strafanzeige mit Sachverhaltsdarstellung
„Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstrasse 91
10559 Berlin
Rechtsbesorgung durch die Nexnet GmbH
hier:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich Anzeige unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gegen die Nexnet GmbH in Berlin und beziehe mich auf mein Ihnen bereits durch den Präsidenten des Amtsgerichts Tiergarten überreichtes Schreiben, welches ich in der Anlage nochmals beigefügt habe.
Den Sachvortrag möchte ich noch um folgende Punkte erweitern:
Bereits mit Schreiben vom 10.5.2002 mahnte mich die Nexnet:
„Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
auf unsere erste Mahnung haben Sie keine Zahlung geleistet.
Wir fordern Sie daher letztmalig auf, die offenen Beträge (siehe umseitige Aufstellung) unerverzüglich zu bezahlen. Sollten wir innerhalb der nächsten zehn Tage keinen Zahlungseingang von Ihnen erhalten, leiten wir rechtliche Schritte zur Beitreibung unserer Forderungen ein.
In diesem Zusammenhang machen wir Sie darauf aufmerksam, dass Sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die für rechtliche Beitreibungsmaßnahmen zusätzlich anfallenden Kosten sowie die Zinsen der Forderung zur tragen haben.
Es liegt also in Ihrem eigenen Interesse, sich zumindest umgehend mit uns in Verbindung zu setzen, um weitere nicht unerhebliche Kosten, die durch eine rechtliche Beitreibung entstehen, zu vermeiden.
Wir weisen Sie nochmals darauf hin, dass die von Ihnen benutzten Anbieter von Telefondienstleistungen gemäß § 19 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) Ihnen den Zugang zu Telefondienstleistungen solange sperren dürfen, bis Sie die offenen Forderungen bezahlt haben
Hochachtungsvoll
Nexnet GmbH“
Die Drohung mit der Anschlusssperre entbehrte angesichts der Forderungshöhe von 12,07 EUR jeder Grundlage, weil die Voraussetzungen des § 19 TKV ganz offenkundig nicht vorliegen.
Mit Schreiben vom 20.12.2002 mahnte die Nexnet eine weitere Forderung an:
„Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
eine Mahnung haben wir Ihnen bereits geschickt.
Leider haben Sie darauf nicht reagiert, darum erhalten Sie heute wieder Post von uns. Wir fordern Sie zum letzten Mal auf, den offenen Betrag zu zahlen. Der nächste Schritt führt uns zu Gericht.
Sie können diese unangenehmen Folgen abwenden, wenn Sie innerhalb von 5 Tagen den offenen Betrag auf unser Konto überweisen.
Zahlen Sie jetzt! Das Inkassoverfahren verursacht zusätzliche Kosten zu Ihren Lasten!
Hochachtungsvoll
Nexnet GmbH
Patrick z.
Forderungsbeitreibung
P.S.: Einfach den Überweisungsträger ausfüllen und Zinsen sparen“
Mit Schreiben vom 5. Mai. 2003 erteilte mir die Nexnet folgende Auskunft:
„Sehr geehrter Herr ...,
wir betrachten die Ihnen vorgelegte Abtretungserklärung der BT Ignite als ausreichend.
Als neutrales Abrechnungshaus arbeiten wir auch für verschiedene andere Verbindungsnetzbetreiber.
Bei art und Umfang diesen Geschäfts ist es uns nicht möglich, mit unseren Vertragspartnern jedes Mal eine individuelle Abtretungserklärung aufzusetzen. Die von Ihnen beanstandeten Verbindungen sind nach den uns vorliegenden Daten eindeutig von Ihrem Anschluss aus zustande gekommen. Falls Sie persönlich die fraglichen Verbindungen nicht genutzt haben, ist dies für die Erhebung der Benutzungsentgelte ohne Belang und entbindet Sie als Anschlussinhaber nicht von der Pflicht, die für Sie (oder die Person, die Ihren Anschluss nutzte) erbrachten Leistungen zu bezahlen.
Wir bitten Sie daher, den noch offenen Forderungsbetrag auf unser o. g. Konto zu überweisen, da nur ein Ausgleich des Kontos den weiteren Mahnlauf stoppen kann.“
Außerdem wird das Beratungsangebot der Nexnet auf den Internetseiten der BT Ignite wie folgt beworben:
http://www.01090.com
Unterpunkt ‚FAQ’
„Wer ist Nexnet?
Nexnet in Berlin gibt Ihnen bei Fragen jeglicher Art Auskunft. Sie erreichen Nexnet unter der im Menü "Kontakt" aufgeführten Telefonnummer bzw. email-adresse. Diese sind auch noch einmal auf Ihrer Telefonrechnung aufgeführt. Sollten Sie einmal vergessen haben, Ihren 0 10 90-Anteil auf der Rechnung der Deutschen Telekom zu begleichen, kümmert sich Nexnet ebenfalls darum und wird Sie daran erinnern.“
Unterpunkt ‚Kontakt’:
Von Mo-Fr sind wir von 7-21 Uhr, am Samstag von 9-18 Uhr
unter 0800 2255722 für Sie da.
Dieser Anruf ist für Sie kostenlos.
Natürlich können Sie uns auch per Email erreichen.
Bitte füllen Sie das nachfolgende Formular aus und senden Sie uns Ihren Kommentar.
Außerdem erörtert die Nexnet auf den eigenen Seiten eine Reihe von Rechtsfragen zur Mahnung und zur Telefonrechnung. Dabei bietet sie die Beantwortung einzelfallbezogener Fragen per Mail mit folgendem Formular an (
http://www.service-nexnet.de):
- Sollten Sie weitere Fragen haben, benutzen Sie einfach unser Online-Formular. Klicken Sie hierfür einfach auf .
Buchungskonto *
Verwendungszwecknummer
Rechnungsnummer
Rechnungsdatum (tt.mm.jj)*
Vorname*
Nachname*
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
E-Mail Adresse*
Auf welchen Netzbetreiber bezieht sich Ihre Anfrage?*
Betreff*
Mit Bitte um
Kenntnisnahme Rückantwort
Anfrage*
© NEXNET GmbH 2002
Ich bitte um Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens
Mit freundlichen Grüßen“
b) Anlage zur Strafanzeige:
„Amtsgericht Tiergarten
Turmstrasse 91
10559 Berlin
vorab per Fax: (0) 3090 – 14 20 10
Auskunft über Inkassoerlaubnis der Nexnet GmbH, Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie höflich, mir Auskunft zu erteilen, ob die Nexnet GmbH mit Sitz in Berlin eine Inkassoerlaubnis besitzt. Kostentragung wird versichert.
Die Nexnet GmbH berühmt sich mir gegenüber einer Forderung aus abgetretenem Recht der BT Ignite GmbH & Co in München, und droht mit rechtlichen Schritten. Ihre amtliche Auskunft wäre für mich – im Rahmen der Beurteilung und zur späteren Beweisführung, ob die von der Nexnet behauptete Abtretung gem. § 134 BGB nichtig ist – wichtig.
Im Einzelnen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Nexnet GmbH behauptet von sich, sie sei eine zentrale Abrechnungsstelle, die im Namen von Call-by-Call Anbietern und anderen alternativen Netzbetreibern Rechnungsanfragen entgegennimmt und unbezahlte Rechnungen anmahnt. Das Geld sei bei der Nexnet in guten Händen und werde an den richtigen Empfänger weitergeleitet. Die Nexnet helfe den Verbindungsnetzbetreibern lediglich bei der Abrechnung und decke den Missbrauch von Servicerufnummern auf (vgl. Newsletter der Nexnet, Anlage 1).
Mit Schreiben vom 4.4.2003 hat mir die Nexnet eine ‚1.Mahnung – Mahnung wegen Telefongebühren’ zugesandt. Sie berühmte sich dabei einer Geldforderung, bezeichnete sich als ‚zuständig, da uns viele Telefonfirmen die Forderungen übertragen haben’ und setzte eine Frist von vier Tagen unter Androhung weiterer Kosten für den Fall der Nichtzahlung (vgl. Anlage 2).
Dieser Mahnung habe ich per Fax unter Hinweis auf den fehlenden Legitimationsnachweis widersprochen und die Mahnung zurückgewiesen.
Die Nexnet antwortete mit einer ‚Letzten Mahnung – Mahnung wegen Telefongebühren’, datiert auf den 23.4.2003 (vgl Anlage 3). Darin heißt es:
„Wir fordern Sie zum letzten Mal auf, den offenen Betrag zu zahlen. Der nächste Schritt führt uns zum Gericht. Sie vermeiden diese unangenehmen Folgen, wenn sie innerhalb von fünf Tagen den offenen Betrag auf unser Konto überweisen. Zahlen Sie jetzt! Das Gerichtsverfahren verursacht zusätzliche Kosten zu Ihren Lasten.
Hochachtungsvoll
Nexnet GmbH
Thomas X
Forderungsbeitreibung
P.S.: Einfach Überweisungsträger ausfüllen und Zinsen sparen!“
Auch dieser Mahnung habe ich unter Hinweis auf den fehlenden Legitimationsnachweis widersprochen. Hierauf hat mir die Nexnet die Nexnet die Mahnung vom 29.4.2003 übersandt, in der es heißt:
„Diese Mahnung erhielten Sie von der Nexnet GmbH, weil wir für unsere Vertragspartner die gesamte Reklamationsbearbeitung bis hin zum Mahnwesen durchführen.“
Dem Schreiben war noch die Bestätigung einer Globalzession der BT Ignite (Anlage 4) vom 16.11.01 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen „
II.Unzuständigkeit der Amtsanwaltschaft Berlin
Das Ermittlungsverfahren wurde durch die Amtsanwaltschaft Berlin zu Unrecht eingestellt. Dies allein schon aus dem Grund, daß die Amtswaltschaft Berlin zu Ermittlungstätigkeiten in vorliegender Sache überhaupt nicht befugt war, da die Straftat außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Amtsanwaltschaft Berlin begangen wurde. Entsprechend hatte sich die Amtsanwaltschaft Berlin gegenüber dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 3.12.2003 selbst für unzuständig erklärt und die Abgabe an die zuständige Staatsanwaltschaft Darmstadt mitgeteilt.
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ist abhängig von dem Zuständigkeitsbezirk der Gerichte, deren lokale Zuständigkeit in der Strafprozeßordnung (StPO) geregelt ist. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft wird "durch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bestimmt, für das sie bestellt ist", § 143 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
In vorliegender Strafsache geht es um eine Straftat, die zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Ort begangen worden ist. Dieser Ort ist der sogenannte Tatort. Der Gerichtsstand für eine Tat ist "bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist"
§ 7 Abs. 1 StPO, d.h. in dessen Bezirk sich der Tatort befindet.
Örtlich zuständig für die Strafverfolgung in vorliegender Strafsache ist also die Staatsanwaltschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Straftat begangen worden ist.
Dem entspricht auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Richtlinien im Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV), wonach "die Ermittlungen grundsätzlich der Staatsanwalt (führt),
in dessen Bezirk die Tat begangen ist".
Die den unbekannt gebliebenen Tätern angelastete Straftat der Nötigung wurde im Bezirk des Landgerichts Darmstadt begangen. Örtlich zuständig für die Strafverfolgung ist folglich nach § 7 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 143 Abs. 1 GVG die Staatsanwaltschaft Darmstadt. Bei der Amtsanwaltschaft Berlin war und ist keine Zuständigkeit begründet für die Strafverfolgung und Entscheidung in dem Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt in vorliegender Sache.
III.Verfahrenseinstellung sachlich unbegründet
Amtsanwältin X hat das Verfahren aus rechtlichen Gründen eingestellt. Die einzige Begründung war, dass 'die Androhung von zivilrechtlichen Schritten nicht verwerflich im Sinne des Gesetzes' sei.
Was geht nun aus dieser Begründung hervor?
Liegt der objekive Tatbestand einer Nötigung vor?
Hat Fr. Amtsanwältin X der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 'durch Drohnung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung' genötigt werden sollte etwas entgegengestellt?
Nein, das hat sie nicht. Sie schreibt sogar von einer 'Androhung'.
Folglich trifft der objektive Tatbestand einer Nötigung zu.
Hat Fr. Amtsanwältin X dem offensichtlichen Willen der Mitarbeiter des Inkassobüros Nexnet, den Widerstand des Beschwerdeführers zu brechen, etwas entgegegesetzt?
Nein, das hat Sie nicht.
Folglich haben die Verfasser der eingesandten Drohungen auch vorsätzlich gehandelt.
Hat Fr. Amtsanwältin X für die Bedrohung des Beschwerdeführers einen allgemeinen Rechtfertigungsgrund angeführt?
Nein, das hat sie nicht.
Offensichtlich steht den Verfassern der Drohungen kein allgemeinener Rechtfertigungsgrund zur Seite.
Wie sieht es aber nun mit der Verwerflichkeit der an den Beschwerdeführer gerichteten Drohungen aus?
Fr. Amtsanwältin X verneint die Rechtswidrigkeit der Drohnungen alleine mit dem Argument, dass 'die Androhung zivilrechtlich zulässiger Schritte' nicht verwerflich sei. Mit dieser ausschließlich an der Rechtmäßigkeit des Nötigungsmittels orientierten Beurteilung der Verwerflichkeit macht sie aber die Verwerflichkeitsklausel funktionslos.
Im Gegensatz zu Fr. Amtsanwältin X stellt die hM und die Rechtsprechung auf eine Verknüpfung von Nötigungsmittel und -zweck ab. Zurecht fordert das BVerfG NJW 1993, 1519 eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Welche Umstände hat der Beschwerdeführer vorgetragen?
1.Dem Beschwerdeführer wurde wegen € 12,78 mit einer Anschlusssperre seines Telefonanschlusses nach § 19 TKV gedroht.
Die Rechtsprechung sieht die Zweck-Mittel-Relation als nicht gewahrt an, wenn die Drohung nach ihrer Schwere außer Verhältnis zum erstrebten Zweck steht (BayOblG NJW 1963, 824). § 19 TKV beschränkt das Zurückbehaltungsrecht der Zugangsprovider auf Forderungsrückstände über € 75 und konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend ist steht die angedrohte Vollsperre des Anschlusses des Beschwerdeführers in keinem Verhältnis zu dem damaligen Forderungsrückstand von € 12,78. Übrigens hat schon das Reichsgericht in RG 61, 128 deutlich gemacht, dass bei verhältnismäßig geringen Zahlungsrückständen kein Recht besteht, Leistungen zurückzuhalten.
2.Der Beschwerdeführer hatte nahezu allen Mahnungen der Nexnet widersprochen und die Aushändigung der Abtretungsurkunden mit Schreiben vom 6.4.2003 verlangt.
Die Nexnet hat erst mit Schreiben vom 29.4.2003 reagiert, und die Fotokopie eines Faxes der BT Ignite vorgelegt, in der BT Ignite die Abtretung aller Forderungen im Rahmen eines 2001 geschlossenen Vertrages bestätigt.Ebenfalls mit Schreiben vom 6.4.2003 hat der Beschwerdeführer die Nexnet auf die ihr fehlende Erlaubnis zur Rechtsbesorgung und die deswegen laufenden Verfahren bei der StA Berlin (Az. 409 gen 40/02) sowie beim AG Tiergarten (Az. 3712 E – D 4314/02 AG) hingewiesen.
Die Abtretungsurkunde hat Nexnet nicht vorgelgt. Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99). Damit stand dem Beschwerdeführer ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Die Verfasser der Drohnungen und die Verantwortlichen der Nexnet wissen auch aus mindestens einem gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg St. Georg (Az. 916 C 320/03), dass sie keine Ansprüche aus Abtretungen erworben haben. In der Begründung des Urteils vom 12.11.2003 stellt das AG Hamburg St. Georg ausdrücklich fest:
„ Die Klägerin konnte die eingeklagte Forderung nur im Wege der Abtretung durch Abschluss eines Abtretungsvertrags nach § 398 BGB erwerben. Sie hat zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nichts vorgetragen. Die von ihr vorgelegte Erklärung Anlage (...) ist nur von einem Vertreter der Firma (...) unterzeichnet worden und enthält keine Annahmeerklärung der Klägerin. Im übrigen datiert die Erklärung aus dem Jahre 2001, während die Forderungen, die die (...) mit Rechnungen vom 27.3.2002 und 25.4.2002 geltend machte, erst danach entstanden sind. Auf derartige Forderungen bezieht sich die Anlage (...) nicht mit hinreichender Deutlichkeit.“
Die Verfasser der Drohbriefe haben also keine Forderungen gegen Telefonkunden. Daher waren sie auch im Fall des Beschwerdeführers nicht in der Lage, den Forderungserwerb zu substantiieren, geschweige denn einen gültigen Abtretungsvertrag vorzulegen.
Die Tatsache, dass das Amtsgericht Tiergarten und die StA Berlin einen Anfangsverdacht wegen eines Verstosses gegen § 8 RberG bejaht haben offensichtlich noch immer ermitteln, läßt die mit den Drohnungen geltend gemachten Ansprüche als rechtlich offenkundig wegen § 134 BGB nicht gegeben und durchsetzbar erscheinen. Die Rechtsprechung hat in Fällen, in denen aus Sicht des Drohenden völlig unbegründete (dh auch rechtlich umstrittenene Ansprüche) mittels Drohnung mit einem gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden sollen, die Verhältnismäßigkeit zwischen Drohung und Nötigungszweck verneint (vgl. Lackner, StGB, 22. Aufl., § 240 Rz. 24 mwN).
Wie bereits erwähnt, fordert das BVerfG NJW 1993, 1519 eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Hat Fr. Amtsanwältin X die im Anzeigenkonvolut vorgetragenen Umstände einer solchen Würdigung unterzogen?
Nein, das hat sie nicht. Sie hat die Umstände mit keiner Silbe erwähnt.
Folglich treffen auch die diesbezüglichen Umstände zu. Die Bewertung des Tatbestandsmerkmals 'Verwerflicheit' ist fehlerhaft und entbehrt jeder Grundlage. Demzufolge konnte Frau Amtsanwältin X auch keine Gründe nennen, warum die Drohungen verhältnismäßig gewesen sein sollen.
Zusammenfassung:
Die Verfasser der Drohungen wollten den Beschwerdeführer widerrechtlich und vorsätzlich nötigen, Zahlungen auf aus ihrer Sicht vollkommen unbegründete, einrede- und gegenrechtsbehaftete Forderungen zu leisten.
All dem Vorgetragenen hatte Frau Amtsanwältin X nichts entgegenzusetzen. Die Formel ("Die Androhung von zivilrechtlich zulässigen Schritten ist nicht verwerflich ...") begründet gar nichts und steht in krassem Widerspruch zur hM und der Rechtsprechung, die die Verwerflichkeit noch nie isoliert nach dem eingesetzten Mittel beurteilt hat (vgl. Lackner, a. a. O., § 240, Rz. 18 f.). Demzufolge ist der Tatvorwurf unwiderlegt und bleibt bestehen.
1.) Die Tat ist bekannt: Nötigung gemäß den Kriterien, d.i.
Tatbestandsmerkmalen des § 240 StGB.
2.) Die Tatumstände sind bekannt: Die Schreiben an den Beschwerdeführer liegen vor.
3.) Die Täter sind innerhalb der Nexnet GmbH leicht zu ermitteln
Der Straftatbestand der Nötigung ist erfüllt. Die Straftat ist nachgewiesen und folglich auch in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung nachzuweisen. Die Beweismittel sind angegeben.
Der Bescheid der Amtsanwältin X ist aufzuheben.
Die Strafsache ist der zuständigen Staatsanwaltschaft in Darmstadt zwecks Bearbeitung und Anklageerhebung zu übertragen.
Ist Frau Amtsanwältin X hierzu nicht bereit, so hat sie die Sache zur Entscheidung über die Abgabe nach Darmstadt der ihr vorgesetzten Generalstaatsanwaltschaft Berlin vorzulegen.
Verweist die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Sache an die Staatsanwaltschaft Darmstadt und weigert sich diese jedoch, die Sache zu übernehmen, so ist die Angelegenheit der Generalbundesanwaltschaft zur entsprechenden Verfügung vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen