Formaljuristische Grundsatzdiskussionen bezüglich § 43a TKG

Anonymous schrieb:
Meine Frage war: Wenn die Registrierung entzogen wird (und zwar nicht wegen b), sondern aus beliebig anderem Grund), entfällt dann die Vergütungspflicht?

Bei einer bestandskräftigen rückwirkenden Aufhebung der Registrierung ist die Registrierung unwirksam. Das läuft auf rechtliche Unmöglichkeit bzw rechtliches Unvermögen seitens des Dialeranbieters raus.

Hat keiner von beiden die rückwirkende Aufhebung zu vertreten, dann werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei. Der Anspruch

Counselor

PS: Nachtrag: Seit der Schuldrechtsreform entfällt bei Unmöglichkeit / Unvermögen seitens des Dialeranbieters die Vergütungspflicht des Dialerkunden grundsätzlich (§ 326 I 1 1. HS BGB); hat der Mitverdiener (teilweise) geleistet, dann hat er einen Herausgabeanspruch (Condictio indebiti).
 
Counselor schrieb:
Bei einer bestandskräftigen rückwirkenden Aufhebung der Registrierung ist die Registrierung unwirksam. Das läuft auf rechtliche Unmöglichkeit bzw rechtliches Unvermögen seitens des Dialeranbieters raus.
Hat keiner von beiden die rückwirkende Aufhebung zu vertreten, dann werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei. Der Anspruch

Also beeinflusst das VerwaltungsR das ZivilR doch?

In Deinem Posting
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=32769#32782

(ebenso Katzenhai)

hast Du das noch bestritten.

Ich finde Deine Argumentation nicht stringend. Wenn in dem o.g. Fall das VerwaltungsR beeinflusst, dann muss das doch konsequenterweise auch für den Fall der rückwirkenden Registrierung gelten.

Alles andere wäre inkonsequent und unlogisch. Insbesondere würden hier gleiche Fälle unterschiedlich behandelt. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund.
 
@Gast

Gast schrieb:
Wenn in dem o.g. Fall das VerwaltungsR beeinflusst, dann muss das doch konsequenterweise auch für den Fall der rückwirkenden Registrierung gelten.

Natürlich ist die Registrierung eine hoheitliche Handlung mit privatrechlichem Berührungspunkt. Die RegTP beeinflußt das Vorliegen einer nicht nachholbaren Rechtsbedingung.

Gegen die Nachholbarkeit spricht, daß das Gesetz vorschreibt, die Dialer müssen 'vor der Inbetriebnahme ... registriert werden'. Klarer ist die Regierungsbegründung, die ausführt: 'Außerdem müssen die Anwählprogramme (sog. Dialer) nunmehr vor Inbetriebnahme von der Regulierungsbehörde registriert worden sein ... Dienstleistungen dürfen nur über vorab registrierte Dialer angeboten und abgerechnet werden'. Der Gesetzgeber meinte also, daß das Registrierungsverfahren vor der ersten Inbetriebnahme positiv abgeschlossen sein muß. Damit ist die Bedingung nicht nachholbar.

Gast schrieb:
Alles andere wäre inkonsequent und unlogisch. Insbesondere würden hier gleiche Fälle unterschiedlich behandelt. Hierfür gibt es keinen sachlichen Grund.

Die Grundrechte wirken nur über Generalklauseln (§§ 138, 242 und 826 BGB) in das PrivatR ein. Wo siehst du hier einen Verstoß gegen diese Generalklauseln? Weshalb sollte eine Zahlungsverweigerung unter Hinweis darauf, daß die Registrierung erst rückwirkend vorgenommen wurde, sittenwidrig sein oder gegen Treu und Glauben verstossen?

Welche Sachverhalte sollen hier denn wesensgleich sein?

Counselor
 
Anonymous schrieb:
Ich finde, der Vergleich hinkt. Wenn Du nämlich so argumentierst, muss man dann auch die positive und negative Publizität gegen sich gelten lassen, gell?

Aus beiden Fällen der Publizität kann der Dialeranbieter nichts für sich herleiten, denn der Kunde hat daraus ein Wahlrecht:
entweder er lässt die wahre Rechtslage gelten oder er lässt den Rechtsschein gelten

Counselor
 
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