Counselor
Gesperrt
Anonymous schrieb:Meine Frage war: Wenn die Registrierung entzogen wird (und zwar nicht wegen b), sondern aus beliebig anderem Grund), entfällt dann die Vergütungspflicht?
Bei einer bestandskräftigen rückwirkenden Aufhebung der Registrierung ist die Registrierung unwirksam. Das läuft auf rechtliche Unmöglichkeit bzw rechtliches Unvermögen seitens des Dialeranbieters raus.
Hat keiner von beiden die rückwirkende Aufhebung zu vertreten, dann werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei. Der Anspruch
Counselor
PS: Nachtrag: Seit der Schuldrechtsreform entfällt bei Unmöglichkeit / Unvermögen seitens des Dialeranbieters die Vergütungspflicht des Dialerkunden grundsätzlich (§ 326 I 1 1. HS BGB); hat der Mitverdiener (teilweise) geleistet, dann hat er einen Herausgabeanspruch (Condictio indebiti).