Formaljuristische Grundsatzdiskussionen bezüglich § 43a TKG

Counselor schrieb:
:vlol: Das TKG stellt nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Registrierung.

Das ist falsch. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist maßgebend. Die Registrierung findet ab diesem Zeitpunkt statt, das kann man auch in der Datenbank erkennen. Die Registrierung wird zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen, wirkt aber rückwirkend vom Zeitpunkt der Antragstellung an.

Counselor schrieb:
:vlol: Der 'Ja Weiter' Button entsprach nicht den Mindestvoraussetzungen.

Darum dreht es sich hier doch gar nicht. Es ging hier lediglich darum, ob das Verfahren, die Dialer kurz nach der Antragstellung schon zum Download anzubieten, rechtswidrig ist. Nichts anderes. Vielleicht ist das aber für manche hier zu schwer verständlich und sie müssen immer die gleichen alten Sachen rausholen.

Counselor schrieb:
Welchen Rechtfertigungsgrund soll MP denn dafür gehabt haben, Dialer zu registrieren, die durch einen Klick auf 'Ja Weiter' aktiviert werden?
Dvill sprach nicht um die Registrierung der betroffenen 400.000 Dialer, sondern meinte, das Verfahren an sich sei schon rechtswidrig.
 
Anonymous schrieb:
Das ist falsch. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist maßgebend. Die Registrierung findet ab diesem Zeitpunkt statt, das kann man auch in der Datenbank erkennen. Die Registrierung wird zwar erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen, wirkt aber rückwirkend vom Zeitpunkt der Antragstellung an.

Wie oft noch: Aus der Gesetzesbegründung läßt sich entnehmen, daß Dienstleistungen nur über vorab registrierte Dialer angeboten werden dürfen. Der Kunde muss sich vor der Anwahl informieren können, wie sich das Tool verhält. Die VATM hat in einer Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren sogar angeregt, daß die RegTP vor der Registrierung der Dialer eine technische Prüfung (Zb Wegsurfsperren) durchführen solle. Ob man in der Datenbank beim Download erkennen kann, ob der Registrierungsantrag eingangen ist, ist unerheblich, weil die Registrierung im Zeitpunkt der ersten Anwahl abgeschlossen sein muß.

Counselor schrieb:
:vlol: Der 'Ja Weiter' Button entsprach nicht den Mindestvoraussetzungen.

Gast schrieb:
Darum dreht es sich hier doch gar nicht.

Doch, denn ich habe auf dieses Posting geantwortet:
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=32769#32769
Daher ist auch deine Kritik an meiner Antwort gelinde gesagt völlig fehl am Platz. Aber vielleicht verstehen manche Gäste das ja mit Absicht nicht.

Das Verfahren, die Dialer kurz nach der Antragstellung schon zum Download anzubieten ist rechtswidrig, da Dienstleistungen nur über vorab registrierte Dialer angeboten werden dürfen. Wird er vor abgeschlossenem Registrierungsverfahren zum Download angeboten, löst er keine Vergütungspflicht aus.

Aber von mir aus kann sich MP anderen Illusionen hingeben.

Counselor
 
Counselor schrieb:
Ja, wie oft noch wird das Falsche wiederholt.

Counselor schrieb:
Aus der Gesetzesbegründung läßt sich entnehmen, daß Dienstleistungen nur über vorab registrierte Dialer angeboten werden dürfen. Der Kunde muss sich vor der Anwahl informieren können, wie sich das Tool verhält. Die VATM hat in einer Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren sogar angeregt, daß die RegTP vor der Registrierung der Dialer eine technische Prüfung (Zb Wegsurfsperren) durchführen solle.

Ein letztes Mal, dann kannst Du meinetwegen weiterhin bei Deiner falschen Rechtsansicht bleiben, wenn es Dir Spass macht: Die RegTP registriert die Dialer ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, das steht in jedem Registrierungsbescheid. Entscheidend ist somit, auch für die Vergütungspflicht, der Zeitpunkt der Antragstellung.

Counselor schrieb:
Ob man in der Datenbank beim Download erkennen kann, ob der Registrierungsantrag eingangen ist, ist unerheblich, weil die Registrierung im Zeitpunkt der ersten Anwahl abgeschlossen sein muß.
In welcher Datenbank willst Du das denn bitte nachschauen können wollen? Ob schon Anträge gestellt sind?

Counselor schrieb:
:vlol: Der 'Ja Weiter' Button entsprach nicht den Mindestvoraussetzungen.

Counselor schrieb:
Doch, denn ich habe auf dieses Posting geantwortet:
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=32769#32769
Daher ist auch deine Kritik an meiner Antwort gelinde gesagt völlig fehl am Platz.
Nö. In dem von Dir besagten Thread bezieht sich dvill nur ganz allgemein auf die Dialer-Registrierung. Auch ich bei meinem Posting.

Counselor schrieb:
Aber vielleicht verstehen manche Gäste das ja mit Absicht nicht
Solche Sätze sprechen wohl alleine für sich...
 
Anonymous schrieb:
Ein letztes Mal, dann kannst Du meinetwegen weiterhin bei Deiner falschen Rechtsansicht bleiben, wenn es Dir Spass macht: Die RegTP registriert die Dialer ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, das steht in jedem Registrierungsbescheid. Entscheidend ist somit, auch für die Vergütungspflicht, der Zeitpunkt der Antragstellung.
Daß verwaltungsrechtlich eine rückwirkende Registrierung möglich ist, heißt nicht, daß durch die rückwirkende Registrierung rückwirkend eine Vergütungspflicht begründet wird. Dem steht der Sinn des Gesetzes entgegen und der Wille des Gesetzgebers.
Gast schrieb:
In welcher Datenbank willst Du das denn bitte nachschauen können wollen? Ob schon Anträge gestellt sind?
In keiner, und deswegen gibt es auch keine rückwirkend begründete Zahlungsverpflichtung.
Gast schrieb:
Nö. In dem von Dir besagten Thread bezieht sich dvill nur ganz allgemein auf die Dialer-Registrierung. Auch ich bei meinem Posting.
Dagegen spricht, daß ich hierauf geantwortet hatte:
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=32769#32769

Counselor
 
Counselor ist hier eindeutig zuzustimmen:

Verwaltungsrechtlich mag eine rückwirkende Registrierung ebenso möglich sein wie eine "faktische Registreirung" ab Antragseingang - so was gibt's im Verwaltungsrecht und im Steurrecht öfters.

Die Vergütungspflicht entsteht aber erst dann, wenn der User vor Inbetriebnahme die ordnungsgemäße Registrierung in der bekannten datenbank überprüfen kann - wofür sonst soll sie da sein? Warum wurde sie sonst eingerichtet? Als Programmierübung??

Es ist tatsächlich zwischen "verwaltungsrechtlicher Seriösität" und "zivilrechtlicher Seriösität" zu unterscheiden.

Und zivilrechtlich kann man Dialer, die nicht in der RegTP-Datenbank vorhanden sind, als "unseriös" bezeichnen.
 
Nach der juristischen Betrachtung der Fragwürdigkeit der "fliegenden" nachträglichen Registrierungsbeantragung füge ich mal aktuelle Zahlen bei.

Am 14.11.03 waren gemäß

http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=31730#31730

14265 Dialer für die Rufnummer 0190 885887 registriert. Das war vermutlich zu dem Zeitpunkt schon seit einigen Tagen so.

Daran hat sich bis heute

http://bo2005.regtp.de/prg/srvcno/dialer.asp?rufnummer=885887

nichts geändert. Nach der erwähnten fragwürdigen Praxis und einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von bis zu 2 Wochen würde das heißen, dass in der Zeit vom 7.11. bis 14.11. keine neuen Registrierungsanträge erzeugt wurden, weil diese sonst bis heute zu weiteren Einträgen geführt hätten.

Jedenfalls bestätigen diese Zahlen nicht, dass dieses Verfahren aktuell erfolgreich angewendet wird.

Dietmar Vill
 
KatzenHai schrieb:
Counselor ist hier eindeutig zuzustimmen:

Verwaltungsrechtlich mag eine rückwirkende Registrierung ebenso möglich sein wie eine "faktische Registreirung" ab Antragseingang - so was gibt's im Verwaltungsrecht und im Steurrecht öfters.
Sie ist nicht "möglich", sondern wird von der RegTP praktiziert.

KatzenHai schrieb:
Die Vergütungspflicht entsteht aber erst dann, wenn der User vor Inbetriebnahme die ordnungsgemäße Registrierung in der bekannten datenbank überprüfen kann - wofür sonst soll sie da sein? Warum wurde sie sonst eingerichtet? Als Programmierübung??
Jetzt wird sich aber arg weit aus dem Fenster gelehnt. Die Datenbank wird in den betreffenden Passagen noch nicht einmal erwähnt.
Das Gesetz spricht von vorgehender Registrierung, nicht davon, dass der Kunde sich vorab Kenntnis verschaffen können muss. Bleiben wir doch einfach beim Gesetzestext.


KatzenHai schrieb:
Die Datenbank wird in den entsprechende
Es ist tatsächlich zwischen "verwaltungsrechtlicher Seriösität" und "zivilrechtlicher Seriösität" zu unterscheiden.
Und zivilrechtlich kann man Dialer, die nicht in der RegTP-Datenbank vorhanden sind, als "unseriös" bezeichnen.

"Einheit der Rechtsordnung" sagt Dir schon was, oder?

Wozu soll denn die rückwirkende Registrierung gut sein, wenn nicht für die Vergütungspflicht? Nach Eurer Argumentation würde es gar keinen Sinn machen, dass die RegTP die Dialer rückwirkend registriert. Dann könnte dies auch genauso gut ex nunc machen.
 
KatzenHai schrieb:
Es ist tatsächlich zwischen "verwaltungsrechtlicher Seriösität" und "zivilrechtlicher Seriösität" zu unterscheiden.

Und zivilrechtlich kann man Dialer, die nicht in der RegTP-Datenbank vorhanden sind, als "unseriös" bezeichnen.

Nehmen wir einfach einmal einen Augenblick an, hier wäre wirklich zwischen Zivilrecht und Verwaltungsrecht zu unterscheiden und es wäre entscheidend, ob die Dialer in der Datenbank stehen.

Dann würde nach Eurer Logik beim jetzt vorgenommenen rückwirkenden Entzug trotzdem die Vergütungspflicht nicht entfallen. Denn zum Zeitpunkt der Dialer-Benutzung war ja eine Registrierung vorhanden. Also zivilrechtlich einwandfrei.

Die später stattgefundene rückwirkende Registrierung lässt das, da ja verwaltungsrechtlich, unberührt.

Schon das Beispiel zeigt, dass Eure Interpretation nicht hinhauen kann.
 
@ Gast


Blick ins Gesetz hilft:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/__43b.html

In Absatz 5 erhält die RegTP eine Ermächtigung das Verwaltungsverfahren für die Registrierung zu gestalten.

§ 43b Abs. 5 TKG schrieb:
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung.

Dann Blick in die "Einzelheiten": http://www.regtp.de/mwdgesetz/start/fs_12.html ab Seite 19


Dort steht sinngemäß, dass die Registrierung unter der Voraussetzung, dass alle Erfordernisse erfüllt sind, etwa Rechtskonformitätserklärung, Anschriften usw. vorgenommen wird.

Die Registrierung wirkt dann rückwirkend für die erstmalige Registrierung.


Bevor Du jetzt triumphierst: Frage handelt es sich da nach Sinn und Zweck nicht um eine "Übergangsvorschrift" bei der Einführung der Registrierung (erstmalige Registrierung)?

Aber selbst wenn Du zu einem anderen Schluss kommen solltest, umstreitig dürfte sein, dass für eine Einwahl vor der Registrierung nicht zu bezahlen ist, weiter dürfte unstreitig sein, dass wenn eine Registrierung nicht erfolgt ebenfalls nicht zu bezahlen ist.

Wird eine Registrierung nachträglich unanfechtbar zurückgenommen bzw. widerrufen, ist ebenfalls nicht zu bezahlen.

Es kann also nur um Einwahlen gehen, die in dem Zeitfenster zwischen der Anmeldung zur Registrieung (Eingang bei der RegTP) und dem Erscheinen in der Datenbank handeln.

Also kommt es auf das Datum der Registierung an: Über die Dialer-Datenbank ist der Zeitpunkt genau ausgewiesen mit Datum und Uhrzeit.

Allerdings dürften die Überlegungen, die hier angestellt werden, durch das Verfahren der RegTP bald müßig werden. Denn das Verwaltungsverfahren ist so angelegt, dass es zeitnah abgewickelt wird.

Nur bei Beginn des Verfahrens bzw bei einer Wiederholungsaktion, weil ganz viele Dialer aus dem Verkehr gezogen wurden, kommt es zu einer zeitlichen Lücke zwischen Anmeldung und Erfassung.

Dennoch würde es mich nicht wundern, wenn später in der Rechtsprechungspraxisdie Zivilgerichte darauf abstellen, ab wann der Dialer tatsächlich in der Datenbank eingestellt war. Dass ein Amtsrichter auf eine Analogie zum Handelsregister kommen könnte, ist wohl nicht ganz abwegig.

So letzte Bemerkung: Eine Auseinandersetzung darüber kann es aber nur geben, wenn ein Nutzer einen Dialer mit Wissen und Wollen startet und dann unter Hinweis der vorgeblich nicht vorhandenen Registrierung nicht bezahlen will.

Davon nicht betroffen sind die Nutzer, die nicht mit Wissen und Wollen das Teil in Gang gesetzt haben. (Bitte jetzt kein Aufschrei, weil das angeblich nicht bzw. nicht mehr möglich ist. Diese Behauptung gab es auch schon früher und ist inzwischen widerlegt vgl: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=2545 ).

So Schluß jetzt, sonst wird das noch eine Seminar-Arbeit.
 
Der Jurist schrieb:
Wird eine Registrierung nachträglich unanfechtbar zurückgenommen bzw. widerrufen, ist ebenfalls nicht zu bezahlen.

Da bin ich ganz Deiner Ansicht.

NUR: Nach der hier bislang vertretenen Ansicht eben nicht. Denn sowohl Counselor als auch Katzenhai wollen ZivilR und VerwaltungsR voneinander getrennt betrachten. Ansonsten können sie nämlich nicht erklären, warum eine Vergütung angeblich erst ab Eintragung stattfinden soll.


Der Jurist schrieb:
Es kann also nur um Einwahlen gehen, die in dem Zeitfenster zwischen der Anmeldung zur Registrieung (Eingang bei der RegTP) und dem Erscheinen in der Datenbank handeln.
Also kommt es auf das Datum der Registierung an: Über die Dialer-Datenbank ist der Zeitpunkt genau ausgewiesen mit Datum und Uhrzeit.

Ja genau, darum geht es. Mir ist aber immer noch nicht klar, welcher Ansicht denn nun bist. Der von Katzenhai und Counselor? Und wenn ja: Wo sind Deine Argumente? Und wi löst Du dann o.g. Widerspruch auf?

Der Jurist schrieb:
Allerdings dürften die Überlegungen, die hier angestellt werden, durch das Verfahren der RegTP bald müßig werden. Denn das Verwaltungsverfahren ist so angelegt, dass es zeitnah abgewickelt wird.

Hüstel....

Der Jurist schrieb:
Nur bei Beginn des Verfahrens bzw bei einer Wiederholungsaktion, weil ganz viele Dialer aus dem Verkehr gezogen wurden, kommt es zu einer zeitlichen Lücke zwischen Anmeldung und Erfassung.

Die Realität ist eine andere. Und ich meine jetzt explizit nicht die Mainpean-Dialer.

Der Jurist schrieb:
Dennoch würde es mich nicht wundern, wenn später in der Rechtsprechungspraxisdie Zivilgerichte darauf abstellen, ab wann der Dialer tatsächlich in der Datenbank eingestellt war. Dass ein Amtsrichter auf eine Analogie zum Handelsregister kommen könnte, ist wohl nicht ganz abwegig.

Ich finde, der Vergleich hinkt. Wenn Du nämlich so argumentierst, muss man dann auch die positive und negative Publizität gegen sich gelten lassen, gell?

Der Jurist schrieb:
So letzte Bemerkung: Eine Auseinandersetzung darüber kann es aber nur geben, wenn ein Nutzer einen Dialer mit Wissen und Wollen startet und dann unter Hinweis der vorgeblich nicht vorhandenen Registrierung nicht bezahlen will.
Davon nicht betroffen sind die Nutzer, die nicht mit Wissen und Wollen das Teil in Gang gesetzt haben.

Den Gedankensprung verstehe ich noch nicht einmal im Ansatz.

Der Jurist schrieb:
(Bitte jetzt kein Aufschrei, weil das angeblich nicht bzw. nicht mehr möglich ist. Diese Behauptung gab es auch schon früher und ist inzwischen widerlegt vgl: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=2545 ).

Äh, kann es sein, dass Du hier eine verkehrte URL angegeben hast. Denn das Posting betrifft mE. ein anderes Thema.


Der Jurist schrieb:
So Schluß jetzt, sonst wird das noch eine Seminar-Arbeit.

Ich habe bislang nur nicht durchdachte Rechtsansichten gehört. Bohrt man ein wenig tiefer, stellt sich schnell heraus, dass alles nur auf Sand gebaut ist.

Dabei behaupten immer alle hier, Jura-Spezialisten in diesem Gebiet zu sein.
 
Total anonymer Gast schrieb:
Ich habe bislang nur nicht durchdachte Rechtsansichten
gehört. Bohrt man ein wenig tiefer, stellt sich schnell heraus, dass alles nur auf Sand gebaut ist.

Dabei behaupten immer alle hier, Jura-Spezialisten in diesem Gebiet zu sein.
Niemand in diesem Forum hat bisher dies behauptet. Der erste und einzige, der in einer ziemlich penetranten
und überheblichen Art und Weise diesen Eindruck von sich vermitteln will, bist du selber.
Wer garantiert denn den "unbedarften" Usern, daß du nicht selber nur Sandburgen baust?
Ich denke, daß es Gerichte entscheiden werden, wer hier Recht hat bzw. bekommt. ( was
nicht unbedingt etwas miteinander zu tun hat. )
cp
 
Neben der juristischen Betrachtung, was in dem Grenzgebiet zwischen "offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt" und "bei raffinierter Argumentation auch nicht lückenlos verboten" liegt, hat diese Frage auch ganz praktische Aspekte.

Die erfolgte Registrierung soll auch den Verbrauchern Sicherheit geben, die ein Dialerangebot prüfen und nicht auf ein unseriöses Angebot hereinfallen wollen. Sie laden den Dialer, stellen den Hashwert fest und können in der RegTP-DB sehen, wie der Dialer arbeitet, wer verantwortlich ist, eben auch wie lange.

Dialerangebote, die dort nicht auftauchen, sind jedenfalls für Verbraucher nicht als möglicherweise seriös auszumachen. Welchem Anbieter könnte dies egal sein? Wer würde, wenn er als seriöser Geschäftsmann wahrgenommen werden will, sein Angebot in ein derart fahles Licht stellen wollen?

Man wundert sich schon sehr, mit welchem Ergeiz derart fragwürdige Abwicklungen als rechtmäßig vertreten werden. Durch die total anonyme Präsentation dieser möglichen juristischen Schleichwege wird das miese Image des anonymen Zahlungstools tüchtig verstärkt.

Ich bin sicher, dass die Akzeptanz der RegTP für nachgereichte Anträge sich auf Bestandsdialer bezieht und nicht als Normalfall für Neuanträge zu verstehen ist. Nach Abschluss der Übergangszeit am 14.12. bietet sich hier eine Klarstellung missdeutbarer Formulierungen an.

Dietmar Vill
 
Anonymous schrieb:
NUR: Nach der hier bislang vertretenen Ansicht eben nicht. Denn sowohl Counselor als auch Katzenhai wollen ZivilR und VerwaltungsR voneinander getrennt betrachten. Ansonsten können sie nämlich nicht erklären, warum eine Vergütung angeblich erst ab Eintragung stattfinden soll.

@Gast

Das kann man auch anders erläutern:

Das Gesetz ist so formuliert, daß Dialer nur unter bestimmten Voraussetzungen über die Rufnummerngasse 0190/0900 eingesetzt werden dürfen. Eine davon ist, daß der Dialer 'vor der Inbetriebnahme ... registriert' wird. Die Überschrift des § 43b TKG spricht von 'Bedingungen für die Nutzung von ... Mehrwertdienstrufnummern'.

Folglich ist das Gesetz entweder ein Verbotsgesetz, das den Vertragsschluß mit Hilfe eines Dialers wegen seiner Umstände untersagt, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind

oder

es schreibt eine zur endgültigen oder schwebenden Unwirksamkeit führende Einschränkung der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmacht seitens des Dialeranbieters vor.

Die Diktion des Gesetzes, insbesondere die Formulierung 'dürfen nur eingesetzt werden' ist für die Auslegung unergiebig, weil sie in Verboten mit und ohne Nichtigkeitsfolge verwandt werden (BGH NJW 1992, 2022). Die Überschrift zeigt, daß es eine Rechtsbedingung ist (=gesetzliche Voraussetzung für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts). Fraglich wäre, ob die Bedingung der Registrierung, wenn sie im Moment der Inbetriebnahme nicht vorliegt, nachholbar ist. Dagegen spricht, daß das Gesetz vorschreibt, die Dialer müssen 'vor der Inbetriebnahme ... registriert werden'. Klarer ist die Regierungsbegründung, die ausführt: 'Außerdem müssen die Anwählprogramme (sog. Dialer) nunmehr vor Inbetriebnahme von der Regulierungsbehörde registriert worden sein ... Dienstleistungen dürfen nur über vorab registrierte Dialer angeboten und abgerechnet werden'. Der Gesetzgeber meinte also, daß das Registrierungsverfahren vor der ersten Inbetriebnahme positiv abgeschlossen sein muß. Damit ist die Bedingung nicht nachholbar und es besteht zivilrechtlich im Zeitfenster zwischen Antragstellung und Registrierung kein Schwebezustand, sondern der Vertrag ist entweder

a) infolge § 134 BGB 'ex tunc' nichtig oder
b) er ist endgültig unwirksam, weil der Dialeranbieter ihn infolge eingeschränkter rechtsgeschäftlicher Gestaltungsmacht nie abschliessen konnte.

Counselor
 
Captain Picard schrieb:
Niemand in diesem Forum hat bisher dies behauptet. Der erste und einzige, der in einer ziemlich penetranten
und überheblichen Art und Weise diesen Eindruck von sich vermitteln will, bist du selber.

Nur weil ich anderer Ansicht bin und diese mit guten Argumenten vertrete? Ich dachte, Ihr wollt Euch kritisch mit dem Thema auseinandersetzen?

Captain Picard schrieb:
Wer garantiert denn den "unbedarften" Usern, daß du nicht selber nur Sandburgen baust?
Ich denke, daß es Gerichte entscheiden werden, wer hier Recht hat bzw. bekommt. ( was nicht unbedingt etwas miteinander zu tun hat. )
cp
Niemand, weil hier ein offener Punkt diskutiert wird und sich jeder seine eigene Meinung bilden kann bzw. soll.
Das kritische Denken bzw Überprüfen sollte man schon noch dem Leser überlassen.
 
Offensichtlich hat die miese Dialerlobby das allerletzte Aufgebot mobilisiert,
um hier die Forenteilnehmer zu verunsichern.

Das deckt sich genau mit dem Eindruck von dvill, miese Abzocke , von noch mieseren Rechtsverdrehern
vertreten. Nicht der Hauch von Anstand den Opfern gegenüber! Einer von den "furchtbaren Juristen",
die für Kohle alles aber auch alles tun. Es schläft sich bestimmt gut mit Gedanken, wieviel die Mandanten
abgezockt haben und wieviel Honorar dabei wieder abfällt. Wenn es nicht sogar jemand ist, der selbst
"im Geschäft" ist. "Pecunia non olet"
http://www.blutgraetsche.de/he/2/00200120010807.php
"Geld stinkt nicht", entgegnete vor 2000 Jahren Kaiser Augustus seinen Beratern,
die ihm den Gedanken auszureden versuchten, Geld für die Benutzung der öffentlichen
Bedürfnisanstalten zu nehmen.
 
Anonymous schrieb:
Dann würde nach Eurer Logik beim jetzt vorgenommenen rückwirkenden Entzug trotzdem die Vergütungspflicht nicht entfallen. Denn zum Zeitpunkt der Dialer-Benutzung war ja eine Registrierung vorhanden. Also zivilrechtlich einwandfrei.

Ganz und gar nicht:

§ 43b TKG knüpft die Wirksamkeit der mittels Dialer getätigten Geschäfte kumulativ an drei Voraussetzungen:

a) tatsächliche Registrierung bei der RegTP vor der Inbetriebnahme
b) Erfüllung der Mindestvoraussetzungen, die die RegTP festgelegt hat
c) schriftliche Versicherung der Rechtskonformität gegenüber der RegTP

Liegt a) vor Inbetriebnahme tatsächlich vor, dann kann auf das Vorliegen von c) geschlossen werden, weil nur registriert wird, wenn c) vorliegt. Von c) kann aber nicht auf a) geschlossen werden, und von a) nicht auf b) und auch nicht von c) auf b) (ergibt sich aus den Verfügungen der RegTP zum Registrierungsverfahren).

Weil bei rückwirkendem Entzug a) vorlag und auf c) geschlossen werden kann, aber nicht von a) auf b) oder von c) auf b), ist entscheidend, ob wegen Nichtvorliegens von b) die Registrierung entzogen wurde.

Lag b) im Zeitpunkt der Registrierung nicht vor, dann entfällt der Vergütungsanspruch, weil der Vertrag dann entweder ex tunc nichtig oder endgültig unwirksam ist, weil der Dialeranbieter ihn gar nicht vornehmen durfte.

Counselor
 
Counselor schrieb:
Ganz und gar nicht:

§ 43b TKG knüpft die Wirksamkeit der mittels Dialer getätigten Geschäfte kumulativ an drei Voraussetzungen:

a) tatsächliche Registrierung bei der RegTP vor der Inbetriebnahme
b) Erfüllung der Mindestvoraussetzungen, die die RegTP festgelegt hat
c) schriftliche Versicherung der Rechtskonformität gegenüber der RegTP

Du verwechselt hier etwas. Wir haben hier doch die ganze Zeit nur über a) gesprochen. Und ob deswegen die Vergütungspflicht entfällt.

Es geht doch bei unserer Diskussion nicht um diese aktuelle Mainpean-Geschichte, sondern abstrakt um das Problem der Registrierung.

Meine Frage war: Wenn die Registrierung entzogen wird (und zwar nicht wegen b), sondern aus beliebig anderem Grund), entfällt dann die Vergütungspflicht?

Es ist doch vollkommen unabhängig von der Registrierung: Wenn der Dialer nicht die Mindestvoraussetzungen erfüllt, besteht - vollkommen unabhängig von der Registrierung - keine Vergütungspflicht. Damit ist aber keinerlei Aussage über a) getroffen. Und genau darum geht es doch bei unserem Problem.
 
Anonymous schrieb:
Es geht doch bei unserer Diskussion nicht um diese aktuelle Mainpean-Geschichte,
sondern abstrakt um das Problem der Registrierung.

Ach nein? worum denn sonst? MP ist doch der einzige z.Z den das Problem besonders "hart" trifft.
Was hat diese Diskussion eigentlich im Thread "Frische für Verbraucher positive Urteile" zu suchen?
Ist wohl ein ganz besonder "wunder" Punkt" daß die Justiz nicht mehr so wie in der Vergangenheit
treu und brav mitspielt.
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=32665#32665

Mit diesem Posting , falls du der berühmt berüchtigte Anonymous bist , hast du dich ziemlich frech und dreist
in diesen Thread gemischt
um ganz offensichlich von dem ursprünglichen Thema abzulenken. Glaubst du , daß die Forenleser
so dumm sind , das nicht zu merken...
Auch Gast
 
och, der "Hausjurist" von MP hat wieder zugeschlagen. Warum wartet er nicht ab, bis Klarheit
von RegTP und/oder den Gerichten kommt. Das dumme juristische Rumgelaber
hat doch nur einen Zweck, Leute verarschen, die seinem hochgestochenen Juristenlatein
nicht folgen können :evil:
 
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