@ Gast
Blick ins Gesetz hilft:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/__43b.html
In Absatz 5 erhält die RegTP eine Ermächtigung das Verwaltungsverfahren für die Registrierung zu gestalten.
§ 43b Abs. 5 TKG schrieb:
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung.
Dann Blick in die "Einzelheiten":
http://www.regtp.de/mwdgesetz/start/fs_12.html ab Seite 19
Dort steht sinngemäß, dass die Registrierung unter der Voraussetzung, dass alle Erfordernisse erfüllt sind, etwa Rechtskonformitätserklärung, Anschriften usw. vorgenommen wird.
Die Registrierung wirkt dann rückwirkend für die erstmalige Registrierung.
Bevor Du jetzt triumphierst: Frage handelt es sich da nach Sinn und Zweck nicht um eine "Übergangsvorschrift" bei der Einführung der Registrierung (erstmalige Registrierung)?
Aber selbst wenn Du zu einem anderen Schluss kommen solltest, umstreitig dürfte sein, dass für eine Einwahl vor der Registrierung nicht zu bezahlen ist, weiter dürfte unstreitig sein, dass wenn eine Registrierung nicht erfolgt ebenfalls nicht zu bezahlen ist.
Wird eine Registrierung nachträglich unanfechtbar zurückgenommen bzw. widerrufen, ist ebenfalls nicht zu bezahlen.
Es kann also nur um Einwahlen gehen, die in dem Zeitfenster zwischen der Anmeldung zur Registrieung (Eingang bei der RegTP) und dem Erscheinen in der Datenbank handeln.
Also kommt es auf das Datum der Registierung an: Über die Dialer-Datenbank ist der Zeitpunkt genau ausgewiesen mit Datum und Uhrzeit.
Allerdings dürften die Überlegungen, die hier angestellt werden, durch das Verfahren der RegTP bald müßig werden. Denn das Verwaltungsverfahren ist so angelegt, dass es zeitnah abgewickelt wird.
Nur bei Beginn des Verfahrens bzw bei einer Wiederholungsaktion, weil ganz viele Dialer aus dem Verkehr gezogen wurden, kommt es zu einer zeitlichen Lücke zwischen Anmeldung und Erfassung.
Dennoch würde es mich nicht wundern, wenn später in der Rechtsprechungspraxisdie Zivilgerichte darauf abstellen, ab wann der Dialer tatsächlich in der Datenbank eingestellt war. Dass ein Amtsrichter auf eine Analogie zum Handelsregister kommen könnte, ist wohl nicht ganz abwegig.
So letzte Bemerkung: Eine Auseinandersetzung darüber kann es aber nur geben, wenn ein Nutzer einen Dialer mit Wissen und Wollen startet und dann unter Hinweis der vorgeblich nicht vorhandenen Registrierung nicht bezahlen will.
Davon nicht betroffen sind die Nutzer, die nicht mit Wissen und Wollen das Teil in Gang gesetzt haben. (Bitte jetzt kein Aufschrei, weil das angeblich nicht bzw. nicht mehr möglich ist. Diese Behauptung gab es auch schon früher und ist inzwischen widerlegt vgl:
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=2545 ).
So Schluß jetzt, sonst wird das noch eine Seminar-Arbeit.