Erfahrungen mit Premium SMS?

Re: Widerspruch Dialer = Widerspruch PremiumSMS ?

klf schrieb:
1. Diese Regelung, dass Dialer nach dem neuen MehrwertSystem vom 15.August nur eingesetzt werden dürfen wenn sie bei der RegBehörde gemeldet, gilt die auch für PremiumSMS?
Nein, das neue Gesetzt und die Reg TP bringen diese zwei Paar Schuhe nicht in einem Schrank unter.
klf schrieb:
Punkt 2, weil ich die Identität des PremiumSMS-Betreibers inzw. von dem "Technischen Betreiber" Rate One erfahren habe ... zu Punkt 1: Gibt es denn sowas: eine EINZEL-auflistung aller SMS und ggf. noch mit jeweiligem Inhalt?!?
Rate One ist eine Tochte oder zumindest enger Partner der DTMS AG. Die vermitteln/vermieten lediglich die Premium-Rate-Nummern. Für den Inhalt sind sie nicht verantwortlich. Da es sich allerdings um eine strittige Forderung handelt, dürftest Du einen Auskunftsanspruch auf den Mieter der Nummer haben. Den kannst Du dann Deine weiteren Fragen stellen.
Vor kurzem hat ein Kollege von mir nach Premium-SMS geforscht. Ein Geschädigter behauptete, dass er den Service nicht genutzt hatte. Der Initiator des Services war irgendwann ausgemacht und legte alle SMS im Klartext vor - soll heißen: zu Punkt 1: ... gibt es!
 
Beweisumkehr + Ablauf

hallo,

und danke auch dir, Anna, für deine antwort.

Wenn also eine Einzelauflistung der SMS inkl Inhalt möglich ist, gibt es nun 2 Möglichkeiten

1. ich muss bei JEDER EINZELNEN SMS beweisen, dass ich nicht gemerkt haben könnte, dass da so ein MehrwertDienst dahintersteckt ...ODER

2. dieser muss nachweisen, dass ich ihm/ihr bewusst geschrieben und die kosten in kauf genommen habe.

laut TKV § 16 "Nachweis der Entgeltforderungen" klingt es für mich nach nr. 2.

"...rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern."

oder?

Und gibt es auch eine rechtlich Quelle, die besagt, dass er mich über die kosten informiert haben muss?


Nochmal auch die Nachfrage: Ich schicke also O2 per Einschreiben den Widerspruch inkl. Begründung und eine Kopie davon an den "kunden" von rate One, dem ich auch noch eine Kopie einer strafanzeige beilege?

Dann kommt irgendwann vermutlich ein Mahnbescheid, gegen den ich wieder Widerspruch einlegen muss und dann kommt es darauf an, ob sich der Rate One Kunde chance ausrechnet und mich verklagt oder ob ich ihn vorher durch fundierte rechtliche Darlegung (inkl. Hinweis auf vorherige Urteile) von der Aussichtslosigkeit überzeugen konnte?! Wright?!

Viele Grüße,
klf
 
50 Euro - Benachrichtigung

Tach,

hab' meine Account-Freischaltung noch nicht, daher als Gast:
Soweit ich weiß verpflichtet nur Vodaphone PremiumSMS-Betreiber an seine Kunden kostenlose Info-SMS zu schicken, dass 50,- € per PremiumSMS überschritten wurden.

Ansgar
 
Rechtslage =?

Hallo nochmal,

(...und danke "GAST"! und gibt es dazu irgendwelche Quellen? )

inzwischen ist der Vorfall bald 6 Wochen her und die Abbuchung 4 Wochen. Ich wollte/sollte jetzt entscheiden, ob ich Widerspruch (mit allen pot. Konsequenzen - also auch einer Gerichtsverhandlung) einlege und die Abbuchung von 02 zurück buchen.

Jetzt ist mir aber noch nicht klar, worauf ich mich da einlasse. Ich wußte zwar bis zur letzten SMS nicht, dass da so ein Mehrwertdienst dahinter stecken könnte - wußte nicht mal, dass es sowas gibt (nur dass es so teure Gewinnspiel-ABs und eben "explizite" Sex-Hotlines gibt)... und wie gesagt, sah es einfach so täuschend nach (m)einer Freundin aus und SMS sind in meinem Vertrag ja eh umsonst.

Die Frage, die sich mir stellt ist jetzt: muss ich im Enrstfall bei jeder SMS nachweisen, dass es mir mein "gesunder Menschenverstand/Misstrauen" gesagt haben müßte, was das war ... und das ist eben Auslegungssache. Wenn mir der Richter einfach nicht glaubt, dann hab ich Pech gehabt - und muss noch die ganzen Gerichtskosten zahlen!

Wenn ich mich z.B. darauf berufen könnte, dass mir der MW-Dienst die Kosten genannt haben müßte (ggf. auch erst nach den ersten 50€) oder dass er bei der RegTP offiziel gemeldet sein müßte und es ggf. nicht ist, oder wenigsten er mir beweisen müßte, dass ich schuldig bin, dann hätte ich ein sehr viel besseres Gefühl bzw. Aussicht bei der Verhandlung. oder kann ich mich - wie gefragt - auf andere Gerichtsurteile berufen?

Ich würde das alles eben gerne jetzt - und nicht erst zur pot. kommenden Verhandlung - wissen und in das Begründungsschreiben an den MW-Dienst und 02 aufnehmen. Vermutlich hängt viel davon ab, wie fundiert dieser Widerspruch begründet wird. Wenn der total diletantisch und uninfomiert rüberkommt, werden sie sich denken, dass man mich dann in einer verhandlung auch locker ausstechen kann. Falls diese Begründung aber sehr gut begründet ist und alle zutreffenden Urteile und Paragraphen nennt, tritt der MW-Dienst ggf. schon vor einer Verhandlung/Klage von seiner Forderung zurück ... könnte ich mir vorstelen.

Die Nachfrage bei 02, wann sie mich wieder freischalten (ist jetzt 6 Wochen her UND das Geld ist seit 4 Wochen abgebucht!), hat ergeben, dass ich ohnehin keine Chance hätte, ihre Rechtsabteilung da schon jeden zur Kasse gebeten haben, da ich ja jede SMS ("bewußt") abgeschickt hätte...

Ich hab halt keine Ahnung, wie so was juristisch zu beurteilen ist und wie meine Chancen stehen. Ich habe weder Zeit&Lust noch Geld für ein ewig langes Verfahren aber die 600€ einfach so zu zahlen, wäre auch ganz schön hart für mich.


Kann mir da jemand juristisch bewandertes helfen - bitte!


Gruss,
KLF
 
klf schrieb:
Die Frage, die sich mir stellt ist jetzt: muss ich im Enrstfall bei jeder SMS nachweisen, dass es mir mein "gesunder Menschenverstand/Misstrauen" gesagt haben müßte, was das war ... und das ist eben Auslegungssache. Wenn mir der Richter einfach nicht glaubt, dann hab ich Pech gehabt - und muss noch die ganzen Gerichtskosten zahlen!

Naja, ob das jetzt treudoof, blöd, weltfremd oder nicht auf dem Stand der Zeit war, sei mal dahingestellt. Grundsätzlich ist es so, dass dumme Menschen den selben Schutz genießen, wie schlaue. Ich will Dich jetzt in keiner Weise bewerten - geärgert hast Du Dich sicher genug. Über das Prozessrisiko kann Dich ohnehin nur ein Anwalt aufklären. Wenn ich mir aber die neuesten Urteile auf dialerundrecht.de anschaue, würde ich vermuten, dass sich gewisse Fragen übertragen lassen. Die Kernfrage: Wann und wo und wie wurdest Du über die Kosten für die SMS aufgeklärt? Und ich könnte mir gut vorstellen, dass dieser Nachweis der Gegenseite überlassen bleibt. Auf jeden Fall ist das ein Betrag, den ich nicht als Lehrgeld verbuchen würde und den ich keinesfalls verloren geben würde...
klf schrieb:
Ich habe weder Zeit&Lust noch Geld für ein ewig langes Verfahren aber die 600€ einfach so zu zahlen, wäre auch ganz schön hart für mich.
Da geht es vielen Geschädigten hier kaum anders...
 
Was tun, wenn Rückbuchungstermin verstrichen ist!? :(

Hallo,

endlich komme ich mal dazu, gegen diesen ...... vorzugehen (Fall: s.o.). Als erstes wollte ich nun den strittigen Betrag zurückbuchen. Jetzt hat mich aber die Bank darauf hingewiesen, dass die 6 Wochen Rückbuchungsfrist seit ein paar Tagen verstrichen sind. "Zufällig" hat 02 auch seit ein paar Tagen die Sperrung (freiwillig) wieder aufgehoben...

Was mach ich jetzt?! Wenn ich gerichtlich Recht bekomme, nüssen sie mir das ja auch dann noch zurückzahlen. Aber jetzt muss ICH IHN verklagen - im anderen Fall hätten sie mich verklagen müssen... was sie ggf. bleiben gelassen hätten, wenn sie sich keine Chance ausrechnen.

Hat jemand Erfahrung mit einer Klage auf Zahlung eines Betroffenen - im GGs. zum Umgang mit der Klage/Abmahnung vom MehrwertBetreiber?

Bitte um Antwort,
Danke
KLF

aus rechtlichen Gründen editiert, siehe NUB tf/Moderator
 
Re: Was tun, wenn Rückbuchungstermin verstrichen ist!? :(

klf schrieb:
Hallo,

endlich komme ich mal dazu, gegen diesen ...... vorzugehen (Fall: s.o.). Als erstes wollte ich nun den strittigen Betrag zurückbuchen. Jetzt hat mich aber die Bank darauf hingewiesen, dass die 6 Wochen Rückbuchungsfrist seit ein paar Tagen verstrichen sind. "Zufällig" hat 02 auch seit ein paar Tagen die Sperrung (freiwillig) wieder aufgehoben...

Was mach ich jetzt?! Wenn ich gerichtlich Recht bekomme, nüssen sie mir das ja auch dann noch zurückzahlen. Aber jetzt muss ICH IHN verklagen - im anderen Fall hätten sie mich verklagen müssen... was sie ggf. bleiben gelassen hätten, wenn sie sich keine Chance ausrechnen.

Hat jemand Erfahrung mit einer Klage auf Zahlung eines Betroffenen - im GGs. zum Umgang mit der Klage/Abmahnung vom MehrwertBetreiber?

Bitte um Antwort,
Danke
KLF

aus rechtlichen Gründen editiert, siehe NUB tf/Moderator

Sorry, aber da hast Du schlicht gepennt...

Du müsstest also selbst klagen und dann ist Gerichtsstand der "Wohnort" des Beklagten, Du musst den Gerichtskostenvorschuss leisten usw. usf...

Alternativ könntest Du die Aufrechnung erklären, aber bis Du das wieder drin hast, was Du für die SMS-Orgie berechnet bekommen hast, musst Du wohl noch ein paar Jährchen bei O² telefonieren. Ob das gewünscht ist?

Aber Aufrechnen könnte Sinn machen, um sich von O² verklagen zu lassen und dann im Fahrwasser eines (hoffentlich) positiven Urteils eine eigene Klage anzustreben..
 
Vorgehen nach Ablauf der Rückbuchungsfrist

> Sorry, aber da hast Du schlicht gepennt...

also "schlicht gepennt" hab ich nicht, sondern aus diversen anderen Gründen nicht dazu gekommen ... aber gut, das tut hier auch nichts zur Sache.

Der strittige Betrag ist in zwei Monaten angefallen. Erst vor ein paar Tagen wurde der zweite Teil abgebucht. Ich wollte warten und beides zusammen einklagen. Eine Begründung, die doch nachvollziehbar ist.

Wenn ich jetzt also nur den zweiten Betrag zurückbuchen lasse(n kann) und ich dann verklagt werde und Recht bekomme, hab ich eine Grundlage um den ersten Betrag zurück zu fordern. Was anderes bleibt mir wohl nicht übrig...

Aber Strafanzeige gegen den "MehrwertAnbieter" kann ich ja stellen. Wenn dieser stattgeben wird, kann ich auf dieser Grundlage ihn doch auch privatrechtlich auf Rückzahlung verklagen, oder?

Du meintest doch so was mit dem "Fahrwasser..." gell?

> Alternativ könntest Du die Aufrechnung erklären,

Was ist das - eine Aufrechnung?

Gruss,
KLF
 
Re: Vorgehen nach Ablauf der Rückbuchungsfrist

klf schrieb:
Aber Strafanzeige gegen den "MehrwertAnbieter" kann ich ja stellen. Wenn dieser stattgeben wird, kann ich auf dieser Grundlage ihn doch auch privatrechtlich auf Rückzahlung verklagen, oder?
Das ist so nicht richtig - Strafanzeige kannst Du immer stellen, wenn Du Dich betrogen fühlst. Generell wird aber ein Strafverfahren parallel und völlig losgelöst von einem zivilen Verfahren geführt. Im Strafverfahren geht es darum, einen gerichtsverwertbaren Tatnachweis zu ermitteln und eine feststellbaren Täter einer Strafe zu zu führen - die zivilen Forderungen bleiben dabei außen vor. Wenn ich mich nicht täusche, so kann man jedoch in einem zivilen Verfahren den Ausgang des Strafverfahrens abwarten und die Beweiserhebungen des Strafverfahrens über die Akteneinsicht zivil verwerten. Das spart u. U. einen Sachverständigen, den man privat bestellen müsste - doch wenn das Strafverfahren ergebnislos eingestellt wird, weil entweder ein Täter nicht zu ermitteln ist (weil evtl. im Ausland), die Beweise nicht gerichtsverwertbar sind (Auswertung wg. fehlender Datensätze bei den Anbietern und dem Geschädigten) oder schlichtweg kein Tatnachweis zu erbringen ist, dann steht der Anzeigenerstatter letztlich für das zivile Verfahre wieder dort, wo er bei Anzeigenerstattung begonnen hatte.
 
Widerspruch/Klage bezgl. eines Teilbetrags

Hallo und erstmal vielen Dank euch allen!

So, jetzt werde ich die Ruhe um die Weihnachtstage mal nutzen, diese Sache endlich zu erledigen.

Wie geschildert sind bei mir die "MehrwertKosten" in zwei Abrechnungszeiträümen angefallen: 500, die ich aufgrund der 6 Wochen Überschreitung nicht mehr zurückbuchen kann und jetzt nochmal 55, die vor einer Woche abgebucht wurden.

Ich werde nun die 55 € zurückbuchen lassen und gleichzeitig Widerspruch- bzw. ErklärungEinschreiben an den "MehrwertDienst"Betreiber (MWDB) und O2 schicken. Zudem werde ich auch Sratfanzeige stellen. Wenn das beides irgendwann (1-2 Jahre?) zu den Ungunsten des MWDB entschieden wird, will ich unter berufung auf diese Urteile ihn auf Rückzahlung der 500€ verklagen.

Dazu hätte ich jetzt noch 2-3 Fragen:

1. Wenn ich nun nur gegen die 55€ Widerspruch erheben, verliere ich dadurch das Recht die 500 zurückzufordern ... weil ich mich in diesem Schreiben nicht auch gegen diese Abbuchung gewehrt habe. Sollte ich also so was reinschreiben wie: "Eine Klage auf Rückzahlung der 550€ (rechnung vom xx) behalte ich mir vor."

2. Bei der 55€ Rechnung wurden zudem 10€ für die Sperre UND Grundgebühr von 15€ berechnet. Ich kann doch unter Berufung auf §19 ABs. 4 TKV die Sperre als nicht berechtigt monieren und auch diese Gebühr zurückfordern. Andererseits muss ich ehrlicherweise zugeben, dass mich die Sperre davon abgehalten hat, noch weitere Kosten zu verursachen, wofür ich O2 eigentlich auch dankbar bin. Nur nach meinem Anruf bei ihnen, wußte ich ja, dass ich einem "Betr..." zum Opfer gefallen bin und hätte dann auch keine PremiumSMS an diese Nummer geschrieben. Die Nutzungsentziehung durch die Sperre berechtigt mich ja andererseits auch zu Schadensersatzansprüchen, worauf ich O2 bei dem 55€ Widerspruch auch hinweise.


3. Auch wenn ich die Rückbuchung der Sperrgebühr unterlasse, so ist es doch mein Recht, zumindest die Grundgebühr zurückzufordern, da ich ja in der Zeit nicht telefonieren konnte oder?


Vielen dank schon mal,
klf
 
klf schrieb:
1. Wenn ich nun nur gegen die 55€ Widerspruch erheben, verliere ich dadurch das Recht die 500 zurückzufordern ... weil ich mich in diesem Schreiben nicht auch gegen diese Abbuchung gewehrt habe. Sollte ich also so was reinschreiben wie: "Eine Klage auf Rückzahlung der 550€ (rechnung vom xx) behalte ich mir vor."
Das eine hat ja mit dem anderen nichts zu tun: Du wehrst Dich ja nicht gegen die Abbuchung, sondern gegen die Rechtmäßigkeit der Rechnungspositionen. Nur weil eine Rücklastschrift für die größere Position technisch nicht mehr möglich ist, würde das ja nicht bedeuten, dass sie nicht mit einer Einrede behaftet sein kann. Bei wem das Geld für die strittige Forderung nun ist, spielt da zunächst keine Rolle...
 
Counselor schrieb:
vermögensrechtliche Ansprüche können im Strafverfahren durch Adhäsion geltend gemacht werden:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__403.html

Counselor
Mehr dazu in § 404 StPO: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__404.html
Wäre zu schön, wenn das praktiziert würde. Aber wie antwortete schon Radio Eriwan: "Im Prinzip ja, aber..." ... dieser Antrag bzw. Vorschlag ist die sicherste Möglichkeit, sich bei der Justiz unbeliebt zu machen.
Kommentar zu diesem Thema auch unter www.lkwrecht.de/Fuehrerschein_Fahrverbot/Schadensersatz_in_Strafverfahren.htm
 
johinos schrieb:
Wäre zu schön, wenn das praktiziert würde. Aber wie antwortete schon Radio Eriwan: "Im Prinzip ja, aber..." ... dieser Antrag bzw. Vorschlag ist die sicherste Möglichkeit, sich bei der Justiz unbeliebt zu machen.

@Johinos

deine Ausführungen zeigen deutlich den minderen Stellenwert, den das Opfer im Strafverfahren hat. Solange der Geschädigte pflichtwidrig von den Behörden nicht über seine Teilnahmerechte am Verfahren aufgeklärt wird (er könnte das Verfahren durch Anregungen und Anträge stören), gibt es noch viel zu tun.

Andererseits würde ich bei Dialern auch nicht auf den Ausgang des Strafverfahrens warten, denn

1. es endet meist mit Einstellung
2. selbst wenn - wie bei Interfun - sich der Verdacht erhärten läßt, dauert es Jahre

Counselor
 
Klage auf Rückzahlung der Sperrgebühr und/oder Grundgebühr

Hallo und nochmal vielen Dank euch,

OK - auch wenn das mit der Berufung auf das strafrechtliche Verfahren wohl nicht so einfach ist oder auch gar nicht geht, werde ich zumindest mal die Zahlung des zweiten Betrags verweigern. Dann muss mich der MehrwertDienstBetreiber verklagen - und ich vermute mal, dass er dann aufgibt, wenn er seine Chancen anhand den aktuellen Urteile ausrechnet. Auf dieser Grundlage werde ich dann wohl auch den ersten Betrag einklagen können. Aber schon klar: das sind zwei unabhängige Verfahren - einmal klagt er, einmal ich. Nur materiell gehts ja um die selbe Sache.

Ich hätte nur noch gerne einen Rat zu meiner Frage gehört, ob ich die Sperrgebühr oder zumindest die Grundgebühr nicht auch zurückfordern kann. Wie ich hier bzw. im Musterschreiben erfahren habe, wäre ich ja sogar laut §19 Abs. 4 TKV berechtigt, deshalb Schadensansprüche geltend zu machen.

Viele Grüße,
KLF
 
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