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Nutzlosbranche
Es liegt eher daran, dass Betroffene wohl entweder schlauer geworden sind oder einfach informierter.
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Google spielt nicht mehr mit. Zu 99% wurden in den vergangenen Jahren über Googleadsensewerbung Verbraucher in die Falle gelockt. Seit weit über einem Jahr gibt es so gut wie keine neuen "Projekte" mehr sondern nur noch Spätlesen abgegraster Felder.Es liegt eher daran, dass Betroffene wohl entweder schlauer geworden sind oder einfach informierter.
Das weiß man so genau nicht! Außerdem, nirgends steht, dass man das so nicht darf - es ist nur immer wieder die Frage, ob dem Anbieter die Forderung auch tatsächlich zu steht.Ergaunern sich dreist anderer Leute Geld ohne die geringsten Gewissensbisse
Ui ......Ich empfehle den Beitrag auf advokatis.de über die Abzockerseite Songtexte-24.de von
Wirtschaftsjurist (Univ. BT) , Wirtschaftsmediator
So schwer richtig zu verlinken?Ich empfehle den Beitrag auf advokatis.de über die Abzockerseite Songtexte-24.de von
Wirtschaftsjurist (Univ. BT) , Wirtschaftsmediator
Das führt aktuell wohl nicht mehr zum Ziel: http://wordpress.patchworkmarkt.com/?p=31222Schon bei den ersten Ermittlingen stellte sich heraus, dass die angeblichen Büroräume in Eisenach leer sind und dort eingehende Post über einen Nachsendeauftrag an die Firma RA Office GmbH in Rodgau weitergeletet wird, [...]
Die Gesellschaft ist erloschen.
Auch wir fühlen uns als Betroffene derartiger möglicherweise rechtlich zu beanstandender Geschäftspraktiken.
Aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung sind wir gehalten, das Girokonto bis zum Ablauf des Buchungstages 08.06.2012 zu halten. Danach wir das Konto und die Geschäftsverbindung aufgelöst.
Sparkasse Baden-Baden Gaggenau
Kto. 30269799
BLZ 66250030
Das passt ja genau.AdWords ist für viele Suchmaschinen eine gute Ergänzung zum Suchergebnis und eine gute Gelegenheit, um unerfahrene und unwissende Internetnutzer für eigene Zwecke auszunutzen.
Die Solvenza GmbH treibt erneut Forderungen der Firma Webtains GmbH ein, diesmal jedoch für die angebliche Mitgliedschaft bei www.Routenplaner-Service.de, in Höhe von 164,60 Euro. Zahlen Sie nicht.
Sehr geehrte Frau ...
ich bedanke mich für Ihr eingangs erwähntes Schreiben und kann Ihnen in dieser Angelegenheit mitteilen, dass das Widerrufverfahren zur Registrierung des Inkassounternehmens DOZ Deutsche Zentral Inkasso GmbH läuft. Derzeit ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin ein Klageverfahren anhängig.
MfG
.....
Ich denke mal das wirds dann so langsam gewesen sein für Webtains und Ihre üblen Machenschaften.
Ich freu mich jedenfalls
http://juris.bundesgerichtshof.de/c...ument.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0024/14BGH: Verbraucherzentrale durfte Inkasso-Konto nach Abofalle sperren lassen
Eine Verbraucherzentrale hatte eine Sparkasse aufgefordert, das Bankkonto eines Inkassobüros zu sperren. Dieses sei in Vorgänge verwickelt gewesen, in denen Verbraucher systematisch getäuscht wurden. Der BGH hat im Sinne der Verbraucherzentrale entschieden.
Bundesgerichtshof zum Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kündigung eines Girokontos
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung eines Girokontos eines Unternehmens ausnahmsweise zulässig ist.
Die Beklagte ist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie hat die Sparkasse Heidelberg in einem Schreiben zur Kündigung und Sperrung des Girokontos der Klägerin aufgefordert. Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen, das unter anderem für die W. GmbH tätig ist.
Im Februar 2011 bot die W. GmbH auf ihrer Internetseite einen "Routenplaner-Service" an. Dabei wurde der Nutzer nach Ansicht der Beklagten über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht. Nachdem ein Verbraucher aufgrund eines Aufrufs des Angebots der W. GmbH von dieser eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 96 Euro für einen Routenplaner-Service erhalten hatte, focht die Beklagte im Namen des Verbrauchers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Gleichwohl erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin wiederholt Mahnungen, obwohl die Beklagte auch gegenüber der Klägerin Einwendungen gegen die Forderung erhoben hatte.
Die Beklagte wandte sich daraufhin mit einem Schreiben an die Sparkasse Heidelberg, in dem sie unter Hinweis auf ein offenkundig wettbewerbswidriges und betrügerisches Verhalten des Betreibers der Internetseite die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos aufrief.
Gegen die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos hat die Klägerin Unterlassungsklage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die beklagte Verbraucherzentrale antragsgemäß verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte mit dem Aufruf zur Kündigung des Girokontos in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen hat. Dieser Eingriff war jedoch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht rechtswidrig. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass die beklagte Verbraucherzentrale sich auf die in Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit berufen konnte. Der Aufruf zur Kündigung des Girokontos war auch nicht unverhältnismäßig. Zwar hätte die Beklagte grundsätzlich den Rechtsweg beschreiten müssen, um ein etwaig rechtswidriges Verhalten der Klägerin zu unterbinden. Im vorliegenden Fall brauchte die Beklagte aber nicht zunächst Klage zu erheben. Sie konnte vielmehr unmittelbar die Sparkasse zur Kündigung des Girokontos des Inkassounternehmens auffordern, weil dieses sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells der W. GmbH beteiligt hatte.
Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 75/13 - Aufruf zur Kontokündigung
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Juli 2012 - 3-10 O 17/12
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 26. März 2013 - 6 U 184/12 (K&R 2013, 405)
Karlsruhe, den 6. Februar 2014
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