Opendownload.de zum Schadensersatz verurteilt
Nach einer Entscheidung des
Landgerichts (LG) Mannheim muss der Betreiber der Web-Abofalle opendownload.de einem Nutzer des Angebots Schadensersatz zahlen. Dieser hatte vor Gericht die Kosten eingeklagt, die ihm durch die Einschaltung seines Anwalts zur Abwehr der Forderungen entstanden waren. Nach dem Amtsgericht Mannheim gaben auch die Richter des Landgerichts dem Kläger mit Urteil vom 14. Januar 2010 in zweiter Instanz Recht (Az. 10 S 53/09).
heise online - Erneute Schlappe für Abofallen-Betreiber vor dem LG Mannheim
Im deutschen Recht gilt für den Bereich des gerichtlichen Verfahrens der Grundsatz, dass derjenige, der den Prozess verliert, alle Kosten tragen muss, und zwar sowohl die eigenen, als auch die Gerichtskosten, als auch die Kosten der Gegenpartei.
Leider kann man diese Grundsätze auf den aussgerichtlichen Bereich nicht ohne weiteres übertragen. Häufig ist es also so, dass derjenige, der zur aussergerichtlichen Abwehr einer Forderung erfolgreich einen Anwalt beauftragt, später auf den Kosten für seinen Anwalt sitzen bleibt. Dieses Verständnis folgt aus dem Gesetz, beruht aber insbesondere auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2006 - Az VI 224/05. Dort heisst es bereits im Leitsatz der Entscheidung:
Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.
und später in den Entscheidungsgründen:
"Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko,..."
Genau auf diesen zweiten Teil hat sich in der vorliegenden Entscheidung auch Opendownload.de berufen und eine Übernahme der Kosten abgelehnt. Der BGH habe ja entschieden, dass so etwas zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre.
Leider haben die Betreiber von opendownload.de wohl die Entscheidung des BGH nicht vollständig gelesen oder aber ein Zitat bewusst aus dem Zusammenhang gerissen, denn der oben zitierte Satz, heisst in der Entscheidung vollständig:
Mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen
Denn der Bundesgerichtshof hat ziemlich deutlich gemacht, dass es durchaus Konstellationen gibt, bei deren Vorliegen auch die Kosten er Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen erstattungsfähig sind. In der angesprochenen Entscheidung heisst es dazu
Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann sich etwa aus Vertrag, Verzug, positiver Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt ergeben;
Und genau diesen Gedanken hat das LG Mannheim aufgegriffen und festgestellt, dass die Betreiber offenbar selbst Bedenken hinsichtlich der eigenen Vorgehensweise hatten, denn schliesslich habe man bereits nach dem ersten Schreiben des gegnerischen Anwalts erklärt, dass auf die geltend gemachten Forderungen verzichtet werde. Insofern habe der Betreiber bei der Geltendmachung der augenscheinlich unberechtigten Forderung zumindest fahlässig gehandelt mit der Folge, dass die Kosten zur Abwehr der Ansprüche erstattungsfähig sind.
Eine richtige, vielmehr aber wirklich wichtige Entscheidung!!! Es wäre zu wünschen, wenn sich noch mehrere Gerichte dieser Auffassung anschliessen würden.