pmnicky schrieb:
Ich hätte mal eine eher allgemeine Frage - müssen Dialer nicht seit neuestem die Kosten für die Einwahl vor der Bestätigung angeben?
1. Schon seit spätestens dem 1.1.2002 gelten bei Verträgen, bei denen
sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) bedient, besondere Bestimmungen. So muß der Unternehmer
rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich Informationen mitteilen
über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
Sofern mehrere (technische) Schritte zu einem (Dialer-)Vertragsschluß führen, so dürfte jedem klar sein, daß eine Information über diese zu einem Vertragsschluß führenden Schritte erst vor dem allerletzten Schritt (im letzten Info-Fenster) niemals als
rechtzeitig gelten kann. Das bedeutet dann meiner Ansicht nach auch, daß eine Preisinformation erst im letzten Bestellfenster nicht als "rechtzeitig" durchgehen kann. Denn es würde keinen Sinn machen, daß einem Unternehmer einerseits eine "rechtzeitige" Information (d.h. schon vor(!) dem ersten Bezugsfenster(!)) vorgeschrieben ist, daß mittels dreier Schritte ein Dialervertrag geschlossen wird, es andererseits für die "Rechtzeitigkeit" der (gemäß Preisangabenverordnung) vorgeschriebenen Preisinformation aber genügen zu lassen, erst vor dem allerletzten Schritt Kostenhinweise mehr zu verschleiern als mitzuteilen.
Strengere Informationsvorschriften gelten dann, wenn die e-commerce-Verträge zudem noch zwischen Unternehmer und Verbraucher abgeschlossen werden.
2. Schon seit spätestens dem 1.7.2000 gelten bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die
unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, die Fernabsatz-Bestimmungen, wonach der Unternehmer rechtzeitig vor Vertragsschluß klar, verständlich (und unzweideutig(!) ) zu informieren hat unter anderem
- über den Preis,
- darüber, wann der Vertrag zustandekommt ( seit der Neufassung der Fernabsatz-Vorschriften am 1.1. 2002 braucht nur noch darüber informiert zu werden, wie der Vertrag zustandekommt.)
Bei einem aus meheren Schritten bestehenden Fernabsatz-Dialer-Vertrag dürfte ein Verbraucher jedenfalls dann nicht "klar, verständlich, rechtzeitig und unzweideutig über Preis- und Vertragsschluß-Modalitäten" informiert worden sein, wenn erst mit dem letzten mehrerer Hinweis-Fenster, und erst nach(!) Absolvierung mehrerer für einen Vertragsschluß notwendiger Eingaben unleserliche Hinweise 1. auf eine Kostenpflicht überhaupt und 2. über deren Höhe mitgeteilt werden.
( Auf einem ganz andern Blatt steht, welche Konsequenzen und (Rechts-)Folgen die Mißachtung dieser gesetzlichen(!) Anbieter-Hinweispflichten hat. )
gal.