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Anonymous
galdikas schrieb:
Das Fernabsatzrecht ist hier so nicht anwendbar BGB § 312c, Abs. 2, Satz (von mir gekürzt; komplett hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__312c.html)
2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen [snip] in Textform mitzuteilen, und zwar
1. bei Finanzdienstleistungen [snip]
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden.
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