Dialer eingefangen - lohnt sich ein Einspruch?

galdikas schrieb:
neward schrieb:
gibt es dann hier im Forum irgendwo eine kurze, prägnante und vollständige Checkliste aller Kriterien, die ein Dialer erfüllen muss um legal zu sein.
Du solltest nach dem Wesentlichen fragen: welche Kriterien müssen sämtlich erfüllt sein, damit X ... ein ... Recht hat, einen Betrag ... von Dir einfordern zu können?
Tut mir Leid, ich bin ja kein Jurist. Aber für mich sind eine "vollständige Checkliste" und ein Satz von "Kriterien, welche sämtlich erfüllt sein müssen" dasselbe !!
Ebenso ist für mich "Der Dialer arbeitete legal" gleichbedeutend mit "Die Geldforderung ist berechtigt". Daher: ????

galdikas schrieb:
(Nach dem Motto: Aha, Punkt 17 ist bei "meinem" Dialer eindeutig nicht erfüllt, also brauche ich nicht zu bezahlen!)
Und Du solltest danach fragen, WER den Nachweis erbringen muß, daß sämtliche Kriterien für die Zahlungsforderungsberechtigung erfüllt sind? Das ist grundsätzlich immer derjenige, der etwas will - der muß dann nicht nur beweisen, daß irgendein von ihm zur Registrierung angemeldetes Dialerprogramm Punkt 1 .. Punkt 367 irgendeiner Behördenverfügung entspricht - sondern er muß vielmehr zeigen, daß alle Kriterien seiner Zahlungsforderungsberechtigung erfüllt sind!
Sicher das stimmt natürlich erst mal.
Aber dann bringt der Anbieter seinen Admin als Zeugen mit; der Admin legt eine Checkliste vor mit lauter Haken und beide sagen: "Alles erfüllt."
Dann stehe doch wieder ich da und muss beweisen, in welchem Punkt der beigebrachte Zeuge mittels seines Hakens lügt!
Also kann ich mich nicht nur auf meinen fetten Hintern setzen und sagen: DU musst beweisen, sondern muss auch selber in der Lage sein, den Gegenbeweis anzutreten !!
Und dafür brauche ich selber eine Checkliste - oder meinetwegen auch einen "Satz von Kriterien", die ich vorher selber durchgearbeitet haben muss, um im entscheidenden Moment meinen Finger in die Wunde legen zu können.

galdikas schrieb:
Es gibt keine Regel, wonach eine Zahlungsforderung dann und nur dann berechtigt wäre, wenn auf eine Registrierung eines Dialerprogramms hingewiesen werden kann.
????
Wenn ich nicht alles falsch verstanden habe, dann ist eine Zahlungsaufforderung doch nur dann berechtigt, wenn eine Registrierung existiert !!
Aber selbstverständlich ist eine Registrierung und die Einhaltung aller in dem Zusammenhang bestehenden Regeln nicht alleine ausreichend. Das hat Qoppa in seinem Posting in diesem Thread schon einleuchtend dargelegt. Da spielen dann natürlich nicht nur die Amtsblattverfügungen der RegTP eine Rolle!

galdikas schrieb:
Alle "Banden"-Mitglieder, die in irgendeiner Weise an Mehrwertdiensten mitkassieren, machen sich nachvollziehbarerweise für die Fortgeltung einer zweifelhaften Regelung stark, wonach grundsätzlich nicht mehr der Ehrliche die Berechtigung seiner Zahlungsforderung nachzuweisen brauche, sondern daß vielmehr Betrug erlaubt sein soll, solange es dem Betrogenen nicht (mehr) gelingt, die Unrechtmäßigkeit lückenlos zu belegen.
DAS Gefühl teile ich inzwischen.

Werner
 
zum Festplattenaustausch bzw. Spiegelung

Wenn ICH eine Anzeige erstatte wegen einem Betrugsschaden von - sagen wir - 30 €, dann werde ich mir nicht - nur zum Zwecke der Beweisführung - eine zusätzliche Festplatte für 80 € kaufen!

Auch kann ich meinen Rechner weder 14 Tage lang zur "schnellen" Beweissicherung entbehren, noch werde ich ihn zur "normalen" Beweissicherung ein dreiviertel Jahr lang in irgendeiner Asservatenkammer verstauben lassen.

zur Anzeige:
Ich halte es zwar weiterhin für sinnvoll, Anzeige zu erstatten.
Aber wenn ich mir ansehe,

-- dass "meine" Polizeidienststelle 65 Kalendertage gebraucht hat, um meine Anzeige zur hier zuständigen Staatsanwaltschaft weiterzuleiten,
-- und dass diese Staatsanwaltschaft nach eigener Auskunft etwa 6 Wochen brauchen wird, um überhaupt erst mal eine Akte anzulegen und sie dann erst auf den internen Postweg zu einem sachbearbeitenden Staatsanwalt geht,

dann muss ich doch arg grübeln, was das nochmal war, was ich eigentlich damit erreichen wollte.
Bei genauem Nachdenken bleiben mir aber immerhin noch meine "prinzipiellen Beweggründe". :roll:

Werner
 
Eigentlich gibt es da gar keine Diskussion
neward schrieb:
Ich halte es zwar weiterhin für sinnvoll, Anzeige zu erstatten.
Somit laufen in Fällen wie bei Dir die Behörden einem Sachverhalt hinterher, ohne gerichtsverwertbare Beweise für eine mögliche Verurteilung eines Täters zu haben.
neward schrieb:
Wenn ICH eine Anzeige erstatte wegen einem Betrugsschaden von - sagen wir - 30 €, dann werde ich mir nicht - nur zum Zwecke der Beweisführung - eine zusätzliche Festplatte für 80 € kaufen!

Auch kann ich meinen Rechner weder 14 Tage lang zur "schnellen" Beweissicherung entbehren, noch werde ich ihn zur "normalen" Beweissicherung ein dreiviertel Jahr lang in irgendeiner Asservatenkammer verstauben lassen.
Somit verwirkst Du selbst die Möglichkeit, aufgrund einer Anzeige, ohne den dazugehörigen Beweismitteln, den möglichen Täter seiner gerechten Strafe zu zu führen. Also wozu dann überhaupt eine Anzeige erstatten, da das unter diesen Umständen schlichtweg sinnarm ist. Allein nur um die Behörden vermeintlich aus dem Schlaf zu reißen oder statistische Werte zu erzeugen?

Und abschließend: Werner, Du lebst anscheinend in einer Gegend, wie leider die meisten in D, in der die Computerkiminalität noch stiefmütterlich beahndelt wird, da sich die Behörden eben nicht auskennen oder derer Strukturen keine zeitgemäße Sachbearbeitung ermöglichen. Aber mit mehr Fallbelastung wird das Problem auch nicht gelöst werden. Viel mehr sollten Geschädigte, wie Du, ihre demokratischen Rechte nutzen und ihren lokalen Politikern entsprechende Hinweise zukommen lassen, damit eben das Bearbeitungssystem der Polizei/StA mit einer strukturellen und vor allem personell/finanziellen Verbesserung betroffen werden kann.
 
Insider schrieb:
neward schrieb:
Wenn ICH eine Anzeige erstatte wegen einem Betrugsschaden von - sagen wir - 30 €, dann werde ich mir nicht - nur zum Zwecke der Beweisführung - eine zusätzliche Festplatte für 80 € kaufen!

Auch kann ich meinen Rechner weder 14 Tage lang zur "schnellen" Beweissicherung entbehren, noch werde ich ihn zur "normalen" Beweissicherung ein dreiviertel Jahr lang in irgendeiner Asservatenkammer verstauben lassen.
Somit verwirkst Du selbst die Möglichkeit, aufgrund einer Anzeige, ohne den dazugehörigen Beweismitteln, den möglichen Täter seiner gerechten Strafe zu zu führen.
Wenn Polizei und StA finanziell, personell und ausbildungsmäßig z.T. ihren Zweckbestimmungen nicht gewachsen sind, dann kann es nicht meine Aufgabe sein, individuelle Strafverfolgung aus meiner privaten Tasche zu finanzieren (zusätzlich zu meinen Steuern).

Damit, dass das eine politische Frage und Aufgabe ist, hast du natürlich recht.

Werner
 
Also erstmal schönen Dank für die zahlreichen Antworten, auch wenn sich das am Ende zu einem Expertenstreit entwickelt hat.;) Da ich zwischenzeitlich krank war, habe ich den Widerspruch noch nicht eingereicht, werde das jetzt tun, bin ja noch in der Frist. (Gibt es dazu evtl. eine Art Musterschreiben?)

Habe im übrigen endlich die besagte Seite (www.s......de) wiedergefunden, und auch das ok-Kästchen, dem ich auf den Leim ging (mittlerweile wurde es scheinbar durch ein anderes ersetzt). Hab einen Screenshot davon - der Text lautete folgendermaßen:

"Willkommen bei s......zone. Möchten Sie das Anwählprogramm öffnen? Geben Sie bitte ok ein!

Durch die Aktivierung wird keine Verbindung hergestellt.

Tippen Sie ´OK´ ein: __ "

Da hier explizit von "Anwählprogramm" die Rede ist, sind meine Chancen wohl nicht so groß...

url editiert und im nichtöffentlichen Teil des Forums gesichert tf /mod
 
Wenn ich so einen Unsinn hier lese.

Da hat jemand etwas im Internet gesucht, es gefunden und dann wissentlich den Dialer mit "OK" aktiviert. Wieviele "OKs" er bestätigt hat hat er nicht geschrieben. Will nun seinen Vertrag nicht erfüllen und seine Rechnung nicht bezahlen. Nun wird hier über Betrug der Dialerbetreiber herumgesponnen. Ich frage mich wer hier der Betrüger ist?

Ps: Ich bin nicht der Dialerbetreiber
 
Anonymous schrieb:
Wenn ich so einen Unsinn hier lese. ..... Nun wird hier über Betrug der Dialerbetreiber herumgesponnen. Ich frage mich wer hier der Betrüger ist?

Ps: Ich bin nicht der Dialerbetreiber

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

Erste Hilfe-Kasten ganz am Ende schrieb:
.... Noch ein ganz ernstes Wort am Ende: Diese Hinweise sollen nur denen helfen, die tatsächlich ohne Wissen und Wollen eine Einwahl feststellen mussten. Die Hinweise sind gemacht, um gegen Betrug anzugehen und nicht als Hilfestellung, um Betrug zu begehen. Wer willentlich gewählt hat, soll gefälligst auch zahlen.
 
neward schrieb:
galdikas schrieb:
neward schrieb:
gibt es dann hier im Forum irgendwo eine kurze, prägnante und vollständige Checkliste aller Kriterien, die ein Dialer erfüllen muss um legal zu sein.
Du solltest nach dem Wesentlichen fragen: welche Kriterien müssen sämtlich erfüllt sein, damit X ... ein ... Recht hat, einen Betrag ... von Dir einfordern zu können?
Tut mir Leid, ich bin ja kein Jurist. Aber für mich sind eine "vollständige Checkliste" und ein Satz von "Kriterien, welche sämtlich erfüllt sein müssen" dasselbe !!
Ebenso ist für mich "Der Dialer arbeitete legal" gleichbedeutend mit "Die Geldforderung ist berechtigt".

Es ist aber nicht dasselbe. Außerdem machst Du ja selbst einen Unterschied zwischen den Kriterien für einen "legalen" Dialer einerseits (gemeint sind wohl die Anforderungen, die an (die Aufrechterhaltung) einer (ohne Prüfung!! erfolgenden) Registrierung eines angemeldeten Anwählprogramms gestellt werden) und für ein "legales Arbeiten" eines Dialers (wobei dieser Begriff unklar ist).

neward schrieb:
galdikas schrieb:
(Nach dem Motto: Aha, Punkt 17 ist bei "meinem" Dialer eindeutig nicht erfüllt, also brauche ich nicht zu bezahlen!)
Und Du solltest danach fragen, WER den Nachweis erbringen muß, daß sämtliche Kriterien für die Zahlungsforderungsberechtigung erfüllt sind? Das ist grundsätzlich immer derjenige, der etwas will - der muß dann nicht nur beweisen, daß irgendein von ihm zur Registrierung angemeldetes Dialerprogramm Punkt 1 .. Punkt 367 irgendeiner Behördenverfügung entspricht - sondern er muß vielmehr zeigen, daß alle Kriterien seiner Zahlungsforderungsberechtigung erfüllt sind!
Sicher das stimmt natürlich erst mal.
Aber dann bringt der Anbieter seinen Admin als Zeugen mit; der Admin legt eine Checkliste vor mit lauter Haken und beide sagen: "Alles erfüllt."
Dann stehe doch wieder ich da und muss beweisen, in welchem Punkt der beigebrachte Zeuge mittels seines Hakens lügt!

Die Dialerbetrüger hätten aufzuzeigen, daß Du bei Ihnen eine Bestellung ihrer Dienstleistungen abgegeben hast. Aus den von ihnen vorgelegten Tatsachen ( von dem auf Dich registrierten Anschluß aus erfolgtes Anwählsignal ihrer Mehrwert-Nummer mit anschließender Verbindungsherstellung, Anmeldung eines Dialerprogramms bei einer Registrierungsbehörde einschließlich der Versicherung, daß bestimmte Vorgaben eingehalten würden ) rechtfertigt sich aber nicht der Schluß, daß von Dir eine bewußte und gewollte Bestellung abgegeben worden sei.

Denn: die Tatsache einer Dir zuzurechnenden, auf einen Vertragsschluß über die Erbringung besonderer (Nicht-Telekommunikations-) Dienste gerichteten, den Mehrwertbetrügern geltenden Willenserklärung kann nach der Lebenserfahrung nicht (bereits schon dann) den Anschein der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen, wenn (nur erst) als erwiesen gelten dürfte, daß 1. eine technische Verbindung auf ein Einwählsignal hin erfolgt ist und 2. ein Dialerprogramm zur Registrierung angemeldet worden ist.

( Die Regeln des Anscheinsbeweises dürfen vielleicht höchstens bei "normaler Sprachtelefonie" gelten können: danach erscheint es gerechtfertigt, aus den Tatsachen: Anwahl, Herstellung und Aufrechterhaltung einer Sprachtelefonie-Verbindung darauf rückzuschließen, daß dann nach allgemeiner Lebenserfahrung allem Anschein nach auch die entscheidende Tatsache (der Abgabe einer Bestellung dieser Sprachverbindungs-Dienstleistung beim Sprachverbindungsnetzbetreiber) als erwiesen gelten kann. )

neward schrieb:
galdikas schrieb:
Es gibt keine Regel, wonach eine Zahlungsforderung dann und nur dann berechtigt wäre, wenn auf eine Registrierung eines Dialerprogramms hingewiesen werden kann.
????
Wenn ich nicht alles falsch verstanden habe, dann ist eine Zahlungsaufforderung doch nur dann berechtigt, wenn eine Registrierung existiert !!
Aber selbstverständlich ist eine Registrierung und die Einhaltung aller in dem Zusammenhang bestehenden Regeln nicht alleine ausreichend. Das hat Qoppa in seinem Posting in diesem Thread schon einleuchtend dargelegt. Da spielen dann natürlich nicht nur die Amtsblattverfügungen der RegTP eine Rolle!

Und der Teleflate-Fall verdeutlicht, daß kein Mehrwertbetrüger bereits mit dem scheinheiligen Hinweis auf eine beanstandungslose Registrierung eines von ihm verwendeten Dialers eine Schutzwürdigkeit seines Vertrauens für sich reklamieren kann, daß sich in jedem Anruf auf seiner Mehrbetrugsnummer ein bewußter und gewollter Wille zur Bestellung seiner fragwürdigen Dienstleistung äußere, welche er daher vertragsschließend annehmen und (daher mit (vermeintlich) berechtigtem Vertrauen in einen vertraglichen Vergütungsanspruch) ausführen dürfte.

( Ganz im Gegensatz zu einem Betreiber eines Sprachtelefonie-Netzes: der darf mit einem völlig gerechtfertigten Vertrauen darauf, daß einem Einwählsignal in sein Netz eine bewußte, gewollte und ihm geltende Beauftragung (jedoch nur mit der Weiterleitung des Anrufs zum gewählten Anschluß, sowie der Herstellung und Aufrechterhaltung der Sprachverbindung bei Anrufentgegennahme, und nicht auch mit der Erbringung irgendwelcher sonstiger, über die reinen Telekommunikationsdienste hinausreichender, von ihm als Netzbetreiber nicht verantworteter (Mehrwert-)Leistungen ) durch den Inhaber des "signalisierenden" Anschlusses zugrundeliegt, diese Leistungen ( Anruf des gewählten Anschlusse, Herstellung und Aufrechterhaltung der Sprachverbindung ) mit vertraglichem(!) Vergütungsanspruch erbringen. Und zwar selbst dann, wenn ausnahmsweise eine Einwahl erfolgte, ohne daß damit ein bewußter und gewollter Verbindungsleistungsauftrag erklärt worden wäre ( z.B. beim "Verwählen" (falsche Nummer), beim Vertippen (Kurzwahltaste statt Ausschalten), beim "Bewußlos_auf_Wähltaste_Fallen", bei Preis-Irrtümern (falsche Tarifzeit) usw.) )

gal.
 
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