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Anonymous
dvill schrieb:Ich versuche gerade, das zuvor Gesagte nachzuvollziehen.
Das Problem mit den Contentanbietern, die z.B. auf Mauritius einfach auf Kohle aus Germany warten, sehe ich nicht.
Ich sehe durch die Änderung des § 15 TKV keine Verbesserung des Verbraucherschutzes.
Die Änderung richtet sich an den Rechnungsersteller, der zum Inkasso, aber nicht zur Weiterverfolgung der Forderung verpflichtet ist. Das ist die Telekom. Die Telekom wird verpflichtet, dem Verbraucher den Hinweis zu erteilen, dass er Einwände erheben kann. Da die Telekom die Forderungen ihrer Mitbewerber ('anderer Anbieter') schon lange nicht mehr selbst geltend macht, ist das an die Telekom gerichtete Inkassoverbot ebenso überflüssig, wie der Hinweis an den Verbraucher. Keinesfalls wird hier normiert, dass der Content-Provider die Forderung im Widerspruchsfall selbst einziehen muss. Mit 'Anbieter' meint die TKV den Carrier, dem die Nummer zugeteilt wurde (also zB die IN-Telegence). Erhebt der Kunde Einwäände, dann führt das mitnichten dazu, dass der Carrier die Einwendungen etwa inhaltlich gegen sich gelten lassen müßte.
Bei den 0190-Nummern, die die Telekom (oder ein anderer Anbieter) weiteren Anbieter überlässt, können sich die Telekom (oder der andere Anbieter wie Talkline oder MCI WorldCom) immer darauf zurückziehen, dass sie von nichts gewusst hätten und verlangen, dass für die Verbindungen die Gebühren bezahlt werden, die im Amtblatt der Regulierungsbehörde (RegTP) veröffentlich wurden.
Aus diesem Grund ist die Änderungsverordnung eine 'Mogelpackung'.
http://www.haerting.de/deutsch/_frameset_aktuell.htm
http://www.teltarif.de/arch/2002/kw23/s8096.html