Dialer & DFÜ, ein Lösungsansatz

A

Anonymous

Einer hat einen Dialer auf dem Rechner. Dieser legt sich eine eigene DFÜ-Verbindung an. Der Service wird über den Dialer gestartet, man erhält die Zielrufnummer und den Preis benannt, hat AGB´s zur Verfügung und sieht ein buntes Einwahlfenster - so weit so gut, wenn man den Dialer absichtlich verwendet!

Jetzt verwendet der User jedoch seinen nackigen Internet Explorer, weil er keine Software (z. B. AOL oder T-Online) nutzt. Eine Standard-DFÜ ist nicht definiert - die Einstellungen sind auf "keine Verbindung wählen" gestellt.
Im ungünstigen Fall wählt der User üblicherweise z. B. Freenet oder MSN. Jetzt hat aber der Dialer eine Bezeichnung, die alphabetisch vor dem "F" oder "M" steht, z. B. "D" (wie DutchWeb24). Welche Verbindung wird nun wohl bei Eingabe irgendeiner URL gewählt? Richtig, es ist immer die als erste eingetragene, hier die mit dem "D", da die Reihung alphabetisch geordnet erfolgt.
Beim Verbindungsaufbau wird die bloße Anwahl zur Premium-Rate-Nummer verwendet - es gibt weder die Angabe des Preises, noch kommt das bunte Fensterchen.
Wie ist hier der Vertragsabschluss zu bewerten? Ist diese Art der Verbindung überhaupt schlüssig? Wenn der Dialeranbieter diese Möglichkeit der nicht FST-konformen Session zulässt und der Endkunde das so nachweisen kann, ist meiner Meinung nach bei Anwendung einer inhaltsfremden URL keine Nutzung des Contents gegeben. Hier würde auch das Argument von dvill fruchten, dass Verbindungen nur zum üblichen Marktpreis abzurechnen sind. Man geht prinzipiell davon aus, dass bei einer Dialerverbindung zwei Verträge geschlossen werden: 1. der Verbindungsvertrag und 2. der Vertrag für den Inhalt. - 2. fällt aus und 1. ist überteuert, somit dürfte der Endkunde auch mit dieser Argumentation gute Karten haben! Schade nur, dass Dialer jetzt immer seltener DFÜ-Einträge anlegen.
Im Übrigen würde diese Ansicht auch ganz gut in den Thread 0190 092102 ( http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=1372 ) passen. Hier war die DFÜ-Verbindung als "Globalmodem" bezeichnet worden. Bei Knödel wäre er auch gut aufgehoben.
 
Wenn "keine Verbindung wählen" aktiviert ist, werden bei Eingabe einer Url im IE die LAN-Einstellungen verwendet. Das bedeutet also, dass der installierte Dialer diese Einstellung in der Registry ändern muss auf "immer Standardverbindung" wählen und sich selbst als Standardverbindung einttragen muss. Sonst funktioniert es nicht. Hier setzt meines Erachtens schon der Ansatz des unerlaubten Eingriffs in ein Computersystem an (Computerbetrug).
Der Ansatz mit den zwei Verträgen (einer für die Verbindung und einer für den Content) ist logisch und für jeden Internetnutzer nachvollziehbar. Offensichtlich reicht aber unsere Logik nicht aus, um mit der der Rechtsgelehrten mitzuhalten, die genau darüber noch heftig streiten. Jedenfalls ist mir kein Urteil bekannt, dass genau diesen Sachverhalt stützen würde. Es wäre jedoch ein Weg, die Sache aufzustrippen, um dann im Zweifelsfall direkt mit dem "Content"-Anbieter über das Zustandekommen des Vertrages streiten zu können.
 
Devilfrank schrieb:
Der Ansatz mit den zwei Verträgen (einer für die Verbindung und einer für den Content) ist logisch und für jeden Internetnutzer nachvollziehbar. Offensichtlich reicht aber unsere Logik nicht aus, um mit der der Rechtsgelehrten mitzuhalten, die genau darüber noch heftig streiten. Jedenfalls ist mir kein Urteil bekannt, dass genau diesen Sachverhalt stützen würde. .

Urteile dazu, dass es zwei Verträge sind, gibt es 'en masse':

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/bgh0190.htm
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/bgh16052002.htm
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/bgh130602.htm
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/olgj11072000.htm

Devilfrank schrieb:
Es wäre jedoch ein Weg, die Sache aufzustrippen, um dann im Zweifelsfall direkt mit dem "Content"-Anbieter über das Zustandekommen des Vertrages streiten zu können.
Meinst du das ernst? Falls ja (was ich nicht glaube), dann wünsche ich dir viel Spass bei einer Klage gegen eine Briefkastenfirma zB auf den Bahamas.
 
Ob diese Urteile direkt anwendbar sind, bleibt noch zu beweisen, da es einen erheblichen Unterschied gibt zwischen der manuellen Rufnummernwahl per Telefon um Sprachdienste zu nutzen und der (automatisierten) Einwahl per Computer um Datendienste zu nutzen.
Wenn ich sage, dass man sich letztendlich mit dem Contentanbieter auseinandersetzen könnte, heisst das noch lange nicht, selbst eine Klage einreichen zu müssen.
Ich wüsste auch nicht warum das notwendig sein soll, es sei denn man will unbedingt eine negative Feststellung erreichen. Sonst reicht es dann durchaus, mit dem Contentanbieter die Auseinandersetzung dahingehend zu führen, dass er die Rechtmäßigkeit seiner Forderung zu beweisen hat, da dieser Forderung wirksam widersprochen wurde.
Damit wäre zumindest erreichbar, dass diese Contentanbieter sich selbst dem deutschen Recht unterwerfen müssten und eben nicht auf Virgin Island oder sonstwo rumhocken könnten und bequem zuschauen, wie sich der Telefon-Provider mit den Forderungsausfällen rumschlägt.
Aber das geht schon ziemlich in Richtung Wunschdenken...
 
Anonymous schrieb:
...Klage gegen eine Briefkastenfirma zB auf den Bahamas.
Ersatzweise sollte doch auch die Garantenstellung des Unternehmens in Anspruch genommen werden können, dass für seinen Kunden die Rechnung macht, oder? Ist eine Klage gegen o. g. Briefkastenfirmen, außerhalb der EU, überhaupt möglich?
 
Die Aufsplittung der Verträge ist logisch. Damit der Content Anbieter gezwungen wird, seine Dubiosen selbst einzutreiben, müßte folgende Regelung in die TKV aufgenommen werden:

"Vereinbarungen zwischen dem Rechnungsersteller und dem Rechnungsempfänger, die das Einwendungsrecht des Rechnungsempfängers einschränken oder ausschließen, sind nur wirksam, soweit diese Vereinbarungen Einwendungen gegen Entgeltforderungen für Telekommunikationsdienstleistungen betreffen."

Solange das nicht der Fall ist, bleibt es Wuschdenken, dass sich irgend jemand auf den Bahamas mit einer Kundenbeschwerde befasst.
 
Außereinandersetzung mit dem Contentanbieter

hallo Anna und alle mitlesenden,
Genau, das habe ich den ersten Briefen vor 16 Monaten von Tl verlangt,
Das war ein Brief an die Kundendienstabteilung, weil ich wußte, schreibe ich in einen Widerspruchbrief, bekomme ich nur Vordrucke.
Die Antwort, war von einer kundendienstmitarbeiterin sehr nett getextet, mit Werbemarerial ausgestattet, die folgendes aussagte.
Zitat
"Aus steuerlichen Gründen, wie auch wegen Verechnungsgründen der Provisionsbeteiligungen haben die Contentanbieter 0:-) uns 0:-) beauftragt, Inkasso für sie durchzuführen."

Daraufhin habe ich im Internet nach AGB´s gesucht die zwischen Netzbetreiber und Contentanbieter vereinbart werden.
Auch später in einem meiner Einsprüchen habe ich TL aufgefordert, mir doch den AGB, der zwischen ihnen und meinem ungewollt kontaktierten contentanbieter vereinbart wurde, mir auszuhändigen.
Dem wurde natürlich nicht entsprochen.

Würden tatsächlich Auseinandersetzungen zwischen USER und contentanbieter stattfinden, könnten in dén meisten Fällen die Netzbetreiber ihre Provisionen abschreiben.

Schon alleine wegen dem ausl. Sitz der meisten Gesellschaften
ist es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll,
die 0:-) Wertschöpfung 0:-) noch innerhalb unserer Grenzen durchzuführen.

Gunnar
 
Devilfrank schrieb:
Ob diese Urteile direkt anwendbar sind, bleibt noch zu beweisen, da es einen erheblichen Unterschied gibt zwischen der manuellen Rufnummernwahl per Telefon um Sprachdienste zu nutzen und der (automatisierten) Einwahl per Computer um Datendienste zu nutzen.
Wenn ich sage, dass man sich letztendlich mit dem Contentanbieter auseinandersetzen könnte, heisst das noch lange nicht, selbst eine Klage einreichen zu müssen.
Ich wüsste auch nicht warum das notwendig sein soll, es sei denn man will unbedingt eine negative Feststellung erreichen. Sonst reicht es dann durchaus, mit dem Contentanbieter die Auseinandersetzung dahingehend zu führen, dass er die Rechtmäßigkeit seiner Forderung zu beweisen hat, da dieser Forderung wirksam widersprochen wurde.
Damit wäre zumindest erreichbar, dass diese Contentanbieter sich selbst dem deutschen Recht unterwerfen müssten und eben nicht auf Virgin Island oder sonstwo rumhocken könnten und bequem zuschauen, wie sich der Telefon-Provider mit den Forderungsausfällen rumschlägt.
Aber das geht schon ziemlich in Richtung Wunschdenken...


Ne, ne ist kein Wunschdenken. Genau darauf´muss man die Gerichte noch bringen.

Erst mal die Verträge splitten in Telefondienste und Content. Dann fragen, wer hat denn die Telefonnummer gemietet. Der User oder der Contentanbieter?

Also wenn sich der Gemüsehändler auf dem Markt zum Transport ein Auto bei der Verleihfirma mietet, dann will Sixt oder Avis auch keine Geld von mir, wen ich angeblich Gemüse gekauft habe.
 
Der Jurist schrieb:
Devilfrank schrieb:
Aber das geht schon ziemlich in Richtung Wunschdenken...
Ne, ne ist kein Wunschdenken. Genau darauf´muss man die Gerichte noch bringen.
Erst mal die Verträge splitten in Telefondienste und Content. Dann fragen, wer hat denn die Telefonnummer gemietet. Der User oder der Contentanbieter?
@DerJurist
Danke für Deine Zustimmung - genau auf diesen Lösungsansatz hatte ich eingangs abgezielt.
Nur einfach nichts zu zahlen könnte eine Lösung des Problems sein, die jedoch in den allermeisten Fällen nicht funktioniert. Eine andere Möglichkeit ist, einen Anwalt mit der Sache zu beauftragen - aber möglichst einen, der sich mit der Materie auch auskennt. Hier käme jetzt die Argumentation und ggf. auch der Beweisvortrag des geschädigten Endkunden zur Geltung. Wenn nun von ihm behauptet und auch bewiesen werden kann, dass lediglich eine DFÜ verfügbar war, die an keinem Content gekoppelt gewesen ist, dann sollten der anderen Seite schnell die Gegenbehauptungen ausgehen.
 
Der Jurist schrieb:
Ne, ne ist kein Wunschdenken. Genau darauf´muss man die Gerichte noch bringen.

Erst mal die Verträge splitten in Telefondienste und Content. Dann fragen, wer hat denn die Telefonnummer gemietet. Der User oder der Contentanbieter?
Die IN-Telegence zum Bleistift erbringt für offline abgerechnete Premium Rate Verbindungen mehrere Leistungen gegenüber dem Content-Provider:

1) Sie ermöglicht dem Contenprovider das Angebot von Mehrwertdiensten gegenüber Anrufern durch Vermittlung und Transport der Anrufe zu einem vom Content-Provider festgelegten Ziel.
2) Sie vereinnahmt auch die Anbietervergütung über die DTAG und läßt die Dubiosen über ein externes Inkassobüro einziehen.
3) Das Forderungsausfallrisiko verbleibt beim Content-Provider.

Mit solchen oder ähnlichen Verträgen müßte man sich jedenfalls auseinandersetzen. Zu beachten wären noch die Konsequenzen aus etwaigen Zusammenschaltverträgen im Online Billing.

Für jeden, der mal solche AGB studieren wil:
http://www.in-telegence.net/pdf/Leistungsbeschreibung_0190_0.pdf

Meiner Meinung nach sind die Verträge auch aufzusplitten.
Der Jurist schrieb:
Also wenn sich der Gemüsehändler auf dem Markt zum Transport ein Auto bei der Verleihfirma mietet, dann will Sixt oder Avis auch keine Geld von mir, wen ich angeblich Gemüse gekauft habe.
ACK.
 
@tf
Laß´ es mich so beschreiben: reine Vermutung. Unter DialerundRecht gibt es jedoch schon einige Urteile, die auch genau in diese Kerbe schlagen - auf Zitate muss ich leider verzichten. Aber schau Dir doch mal die Reaktionen von ettlichen Useren hier im Forum an, die dann irgendwann mit den Inkassodiensten Ärger bekommen - es sind nicht wenige, die spätestens dann doch bezahlen oder eben weiter streiten. Wie DerJurist schon öfter schrieb, lernen die Gerichte langsam aber beständig hinzu - und genau dafür sollten auch neuerliche Argumentationen und auch neuartige Betrachtungsweisen der Problematik dienlich sein.

Zu dem Bezahlen noch eine Anmerkung: hier bezog ich mich insbesondere auf einen Beitrag von malle123 im Thread 0190 092102. Die Mahn- und Inkassowelle ist sehr zähflüssig, was nicht zu letzt auch an der Fülle von Fällen liegen könnte. Erst jetzt schlagen viele Vorgänge aus Ende 2002 auf - ein halbes Jahr später! Gerade bei den Problemen aus dem Frühjahr 2003 (z. B. Mainpean, GN u.s.w.) wird man sich noch einige Zeit auf die Reaktionen gefasst machen müssen.
Mir wäre es auch lieber, wenn alles so einfach zu klären wäre, wie es manch einer in seiner Einzelfalllösung zum Besten gibt. Doch leider sehen das wiederum manch andere völlig anders.
 
anna schrieb:
@tf
Laß´ es mich so beschreiben: reine Vermutung. Unter DialerundRecht gibt es jedoch schon einige Urteile, die auch genau in diese Kerbe schlagen - auf Zitate muss ich leider verzichten.

eben, da sich unendlich viele einschüchtern lassen, geht die Rechnung zur Zeit bestens für die
"ehrenwerte Gesellschaft" auf. Daß einige, davon die die meistens schon länger zurückliegende
und ein im äußersten Osten Deutschlands berühmt/berüchtigtes Urteil dieser Ansicht Recht zu geben scheinen,
heißt für mich nur solange die desolate Rechtslage weiter besteht, wird dieses Forum weiter regen Zuspruch erhalten.
tf
 
Devilfrank schrieb:
Wenn "keine Verbindung wählen" aktiviert ist, werden bei Eingabe einer Url im IE die LAN-Einstellungen verwendet. Das bedeutet also, dass der installierte Dialer diese Einstellung in der Registry ändern muss auf "immer Standardverbindung" wählen und sich selbst als Standardverbindung einttragen muss. Sonst funktioniert es nicht. Hier setzt meines Erachtens schon der Ansatz des unerlaubten Eingriffs in ein Computersystem an (Computerbetrug).

Genau auf diese Art arbeiten die meisten Dialer.

Es wird eine DFÜ-Verbindung erstellt, welche als Standardverbindung definiert wird. Der Internet Explorer wird auf automatische Einwahl gesetzt.

Bei einigen wird der DFÜ-Eintrag über den Namen aufgerufen, dort wird er nicht als Standardeintrag definiert. Dieser eintag bleibt dann aber auf stehen und wird nach dem beenden der Verbindung nicht gelöscht.

Das ganze wird wunderbar sichtbar wenn man mal die Registryänderungen die ein Dialer ausführt mitprotokolliert.
 
Anna schrieb:
Die Mahn- und Inkassowelle ist sehr zähflüssig, was nicht zu letzt auch an der Fülle von Fällen liegen könnte. Erst jetzt schlagen viele Vorgänge aus Ende 2002 auf - ein halbes Jahr später!
Dem steht dann wieder die Massenabfertigung mit Standardschreiben entgegen. Die langen Zeiträume zwischen den einzelnen Schreiben haben andere Gründe. Zum einen sollen die Opfer mittels psychologischem Druck an den Rand einer manischen Depression gebracht werden. Wie viele schreiben wohl hier im Forum und glaubten zwischen Hoffen und Bangen, endlich Ruhe zu haben?
Websiten entstehen und verschwinden. Wer weiß nach einem halben Jahr noch, wo er sich seinen Dialer letztendlich eingefangen hat?
Wer kann es sich leisten, seinen PC erst einmal ein halbes Jahr auf Eis zu legen, um Beweismaterial bereit zu halten für ein eventuelles Verfahren?
Diese Risiken kann der Provider doch leicht ausschließen, indem er sich außerordentlich viel Zeit nimmt und die Verjährungsfristen voll auskostet...

Ich bin mir ganz sicher, dass die Situation eine ganz andere wäre, wenn die Beweispflicht klar geregelt wäre und beim Telekommunikationsanbieter läge. Dann kämen die ganz schnell in die Gänge, sollte die Forderung berechtigt sein...
 
Ich versuche gerade, das zuvor Gesagte nachzuvollziehen.

Das Problem mit den Contentanbietern, die z.B. auf Mauritius einfach auf Kohle aus Germany warten, sehe ich nicht. In

http://www.vur-online.de/beitrag/35.html

findet sich das Zitat

In diesen Zusammenhang ist auf die seit dem 28.8.2002 geänderte Rechtslage durch den neuen § 15 Abs. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (Vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. 2002 I, S. 3365 und Begründung, BR.Drs. 505/02 v.6.6.2002.) hinzuweisen (Vgl. dazu unten IV.). Danach muss der Rechnungsersteller den Rechnungsempfänger darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben. Werden solche Einwendungen geltend gemacht, obliegt die Durchsetzung dieses Anspruchs dem jeweiligen Anbieter. Die bisherige Rechtslage wird insoweit verbessert, als der Rechnungsersteller eine bestrittene Forderung nicht mehr einziehen darf, mit der Folge, dass der Anbieter selbst tätig werden muss, um seinen Anspruch durchzusetzen (Vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. 2002 I, S. 3365, Begründung zu Nr. 4, BR.Drs. 505/02 v.6.6.2002.).

Anbieter müssen schon selbst ihren Anspruch begründen und unterliegen natürlich dem Fernabsatzrecht, z.B. in

http://rechtkommentar.de/far/

unterwerfen. Danach gibt es klare Informationspflichten über den Preis, die Ware und alle Schritte, die bei der Kaufabwicklung erfolgen.

Ich habe länger gesucht und nichts gefunden, dass diese alberne kryptische Zahlenkolonne am Fensterrand eine Preisinformation sein könnte. Das gibt es in Zeitungsanzeigen, die aus Kostengründen extrem verkürzt verfasst werden. Dann bringt die Zeitung an einer Stelle die Aufklärung der Abkürzungen. In diese Rubriken verirrt sich niemand, der nicht auch die abgekürzten Leistungsbeschreibungen lesen könnte.

Das ist im Internet völlig anders. Üblicherweise wird alles klar und deutlich angezeigt. Es gibt keine technischen Restriktionen oder Platzprobleme. Einer klaren Preisauszeichnung steht nur die Absicht entgegen, auch unfreiwillige Kunden zur Ader zu lassen. Das sollten keine ausreichenden Gründe sein, die Pflicht zur Preisinformation mit den üblichen Verschleierungen zu verletzen.

Neben dem falschen Versprechen eines kostenlosen Zugangstools wird meistens die Ware irreführend beschrieben.

Die Schritte der Kaufabwicklung finden sich auch nicht wie erforderlich. Wenn die alte Internet-Verbindung zu kappen ist, ist das ein wesentlicher Schritt der Kaufabwicklung. Der ist schon deshalb wesentlich, weil das Opfer sonst nicht mit einer 0190-Anwahl rechnen muss. Die Zahlung per 0190-Wählverbindung ist wesentlich und wird absichtlich nicht erwähnt.

Natürlich ist das heimliche Kappen der alten Verbindung als unzulässiger Eingriff in ein fremdes Computersystem mit möglichem Datenverlust für den Verbraucher ebenfalls nicht tolerierbar.

In den bekannten Prozessen finden sich keine Hinweise, dass Geschädigte diese Punkte vorgebracht hätten. Prozesskosten richten sich aber nicht nach der Zahl der vorgebrachten Argumente, sondern nach dem Streitwert. Also können viele Verteidungen eigentlich besser und aussichtsreicher gestaltet werden.

Dietmar Vill
 
@dvill
könntest Du bitte nochmals meinen ersten Beitrag lesen. Dort hatte ich geschildert, dass es möglich ist, Dialerverbindungen via DFÜ auch ohne Content aufzubauen. DF hat daraufhin behauptet, dass der Dialer eine Standardverbindung einrichtet - dem ist aber nicht so! Es wird immer die erste Verbindung angewählt, da kein Standard definiert wurde. Gibt es da in der Registry etwas von dem ich nichts weiss (in Sachen Standardeinstellung) oder besteht einfach blos die zuvor benannte Möglichkeit des Zugriffs?
Das mit den kryptischen Zahlenkombinationen hat mit meiner Überlegung nichts zu tun (im Übrigen auch nicht irgendwelche Inkassohypothesen!)
Bei der Auswertung einiger Rechner war ich darauf gestossen, dass zwar der Dialer irgendwo oder auch garnicht mehr da war, jedoch die DFÜ-Verbindung des Dialers auch ohne den Dialerkorpus voll funktionsfähig zu Verfügung stand, was in einigen Fällen zu der Annahme geführt hatte, die ich hier angedacht habe.
anna schrieb:
Gibt es da in der Registry etwas von dem ich nichts weiss...
...und gerade hier gebe ich zu, vieles nicht zu wissen!
 
@anna

Ich habe mitten in der Diskussion eingesetzt und wollte noch mal die starre Denkungsarten aufweichen. Widerstand braucht Phantasie.

Mein Kenntnisstand zum DFÜ-Netzwerk ist wie folgt. Eine Verbindung kann "Standard" sein und automatisch wählen, wenn dort ein Kennwort mit eingetragen ist. Ohne Kennwort oder ohne den Haken "automatisch wählen" wird das Anwählfenster gezeigt, wenn fremde IP-Adressen aufgerufen werden. Bei gespeicherten Kennwort reicht der Klick auf "Verbinden" für die Anwahl.

Bei einer 0190-Nummer wird natürlich nichts über die Preise, die AGBs oder die Kontaktdaten angezeigt.

Eine solche Verbindung ruft auch keine Startseite eines angeblichen Angebots auf. Der Dialin-Server könnte den Zugriff auf fremde Inhalte sperren, d.h. die IP-Adressen beschränken oder sogar nur in ein lokales Netz verbinden. Das wäre eine Art "Wegsurfsperren".

Wer aber so ins Internet verbindet, ohne ein spezielles Angebot zu bringen, ist einfach ISP und im Vergleich zu anderen wucherisch teuer.

Ein Dialer muss weitere Funktionen erfüllen, als nur den DFÜ-Konnekt. Dazu gehören die Informationspflichten, das Verbindungsprotokoll, die "Wegsurfsperre", d.h die Fixierung auf das kostenpflichtige Angebot usw. und das Aufrufen der angeblichen Dienstleistung.

Technisch verwendet man das DFÜ-Netzwerk. Daher muss ein temporärer Eintrag erzeugt werden, der am Ende wieder zu beseitigen ist oder man arbeitet mit einem festen Eintrag. Der darf dann vom Verbraucher aber nicht einzeln gestartet werden. Meiner Meinung nach muss der Anbieter dafür sorgen, dass dies nicht geschehen kann.

Einen DFÜ-Eintrag zu erzeugen und zu starten, ist relativ einfach. Daher können Trickser zu einem angeblich seriösen Dialer schnell einen einfachen DFÜ-Einwähler basteln, der die gleiche Nummer wählt und speziell bei Pauschaltarifen ordentlich hinlangen kann. Das geht natürlich auch selbstlöschend. Zurück bleibt dann der "Beweis" des regulären Dialers.

Wer den Eintrag im DFÜ-Netzwerk stehen läßt, gehört schon zu den Diletanten.

Dietmar Vill
 
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